2237/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.07.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0027-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Juli 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 29. Mai 2009 unter der Nr. 2263/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend nicht öffentliche Eisenbahnübergänge gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach Einholung der Auskünfte von den ÖBB wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Wie viele Eisenbahnübergänge gibt es in Österreich, wie viele dieser Übergänge sind öffentlich, wie viele nicht öffentlich?

 

Mit Stand Ende Mai 2009 gibt es gemäß Auskunft der ÖBB im Schienennetz der Österreichischen Bundesbahnen 5540 schienengleiche Eisenbahnübergänge, davon sind 1.220 nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge.

 

 

Zu Frage 2:

Ø      Wo befinden sich die nicht öffentlichen Eisenbahnübergänge und wer darf sie benutzen?

 

Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge befinden sich im gesamten Streckennetz der ÖBB, wobei nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge überwiegend nicht im Bereich der Hauptstrecken liegen. Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen ausschließlich nur von Berechtigten (namentlich bekannter Nutzerkreis, Wegerecht) benützt werden.

 

 

Zu Frage 3:

Ø      Wie sind die nicht öffentlichen Eisenbahnübergänge gesichert?

 

Für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge kommen analog wie bei allen öffentlichen schienengleichen Eisenbahnübergängen (Eisenbahnkreuzungen) die gleichen Arten der Sicherung zur Anwendung. Zusätzlich können Benützungsbeschränkungen (z.B. Beschränkung der maximalen Gesamtlänge des Straßenfahrzeugs auf 16m) aufgenommen werden.

 

 

Zu Frage 4:

Ø      Welche Eisenbahnunternehmen haben für wie viele nicht öffentliche Eisenbahnübergänge Bedingungen für deren Benutzung festzulegen und in welcher Form ist dies erfolgt?

 

Die Eisenbahnunternehmen haben für alle bestehenden nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge Benützungsbedingungen zu erstellen und den Wegeberechtigten nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Benützungsbedingungen sind daher von den Berechtigten zu unterfertigen und an das Eisenbahnunternehmen rückzusenden. In diesen Benützungsbedingungen ist das Verhalten beim Benutzen des Eisenbahnübergangs (z.B. Anhalten vor dem Eisenbahnübergang und Achten auf herannahende Schienenfahrzeuge und auf allfällige akustische Signale sowie auch Benützungsbeschränkungen – siehe auch die Beantwortung zu Fragepunkt 3) enthalten.

 

 

Zu Frage 5:

Ø      Welche grundsätzlichen Unterschiede zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Eisenbahnübergängen gibt es in Bezug auf deren Nutzung, Sicherung und Kontrolle?

 

Bei öffentlichen schienengleichen Eisenbahnübergängen (Eisenbahnkreuzungen) sind „Andreaskreuze“ und bei nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen „Privatwegtafel“ mit der Aufschrift „Nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang – BENÜTZUNG durch Nichtberechtigte bei Strafe VERBOTEN“ angebracht. Bei öffentlichen Fußwegen, die gleichzeitig nichtöffentliche Fahrwege sind, sind neben den Andreaskreuzen Privatwegtafeln mit der Aufschrift „Öffentlicher Gehweg. Nichtöffentlicher Fahrweg. Befahren durch Nichtberechtigte bei Strafe verboten“ angebracht. 

 

Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen gemäß § 47a EisbG 1957 nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.

Jeder nicht-technisch gesicherte schienengleiche Eisenbahnübergang wird so wie jeder öffentliche schienengleiche Eisenbahnübergang von den örtlich dafür verantwortlichen Mitarbeiter/innn des ÖBB-Konzerns jährlich auf den bescheidgemäßen Zustand und die sichere Benützung überprüft. Zusätzlich wird in einem 2-jährigen Rhythmus jeder schienengleiche Eisenbahnübergang von einem/einer Prüftechniker/in, gemeinsam mit dem/der örtlich dafür verantwortlichen Mitarbeiter/in, auf den bescheidgemäßen Zustand und die sichere Benützung überprüft. Technische Sicherungen werden in Abhängigkeit der Behördenvorschreibungen und dem Stand der Technik, von monatlich, 2x jährlich bis 6x jährlich auf ihre ordnungsgemäße Funktionalität überprüft.

 

 

Zu Frage 6:

Ø      Wie viele Unfälle mit wie vielen Toten und Verletzten sind in den letzten 10 Jahren an nicht öffentlichen Eisenbahnübergängen passiert.

 

Die Unfallzahlen an nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen im Streckennetz der ÖBB in den letzten 10 Jahren stellen sich wie folgt dar:

 

01.01.1998 -  31.05.2009

Anzahl der Unfälle

43

hierbei Leichtverletzte

6

hierbei Schwerverletzte

3

hierbei Tote

4

 

 

Zu den Fragen 7und 8:

Ø      Wer ist für die Sicherheit bei nicht öffentlichen Eisenbahnübergängen zuständig?

Ø      Wer ist für die Kontrolle von nicht öffentlichen Eisenbahnübergängen zuständig?

 

Für die Sicherheit und Kontrolle von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen ist das Eisenbahnunternehmen zuständig.