2240/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.07.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0022-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am     . Juli 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mühlberghuber und weitere Abgeordnete haben am 12. Juni 2009 unter der Nr. 2380/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kindersicherung im Auto gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Wie viele Vormerkungen gab es jeweils in den letzten 3 Jahren aufgrund fehlender oder falscher Kindersicherung?

 

In den ersten drei Jahren des Bestehens des Vormerksystems (1.7.2005 bis 23.6.2008) hat es 24.252 Vormerkungen wegen mangelnder Kindersicherung gegeben.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 6, 8 und 10:

Ø      Wie viele Kinder waren jeweils in den letzten 3 Jahren im Auto gar nicht gesichert?

Ø      Wie viele Kinder waren jeweils in den letzten 3 Jahren im Auto falsch gesichert?

Ø      Wie viele Kinder waren jeweils in den letzten 3 Jahren mit einem nicht alters- bzw. nicht gewichtsentsprechenden Kindersitz gesichert?

Ø      Wie viele Kinder waren jeweils in den letzten 3 Jahren mit einem nicht alters- bzw. nicht größenentsprechenden Sicherheitsgurt gesichert?

Ø      Inwieweit wird bei Verkehrskontrollen und einer Eintragung ins Vormerksystem unterschieden, ob ein Kind falsch oder gar nicht gesichert war?

Ø      Wie viele Kinder wurden jeweils in den letzten 3 Jahren bei Verkehrsunfällen aufgrund falscher Kindersicherung verletzt?

Ø      Wie viele Kinder wurden jeweils in den letzten 3 Jahren bei Verkehrsunfällen aufgrund falscher Kindersicherung getötet?

 

 

Hinsichtlich des Vormerksystems macht es keinen Unterschied, ob ein Kind gar nicht oder grundlegend falsch gesichert, ist. Allerdings darf nicht jeder Fehler bei der Kindersicherung sofort zu einer Vormerkung führen, sondern es muss die falsche Kindersicherung derart gravierend sein, dass dadurch im Falle eines Unfalles für das Kind Verletzungsgefahr besteht, d.h. die falsche Kindersicherung muss mit der nicht vorhandenen Kindersicherung gleichzusetzen sein.

Da keine Differenzierung zwischen falscher Kindersicherung und nicht vorhandener Kindersicherung vorgenommen wird, liegen diesbezüglich keine Zahlen vor.

 

 

Zu Frage 7:

Ø      Wie vielen Personen wurde bislang der Führerschein entzogen, weil sie mehrfach die Kindersicherung nicht beachtet hatten?

 

In dem in meiner Beantwortung zu Fragepunkt 1 genannten dreijährigen Zeitraum wurde 136 Personen die Lenkberechtigung wegen drei Vormerkungen aufgrund mangelnder Kindersicherung entzogen. In 35 Fällen gab es einen Entzug der Lenkberechtigung wegen drei Vormerkungen wobei zwei Vormerkungen auf das Delikt der mangelnden Kindersicherung entfallen sind.

 

 

Zu Frage 9:

Ø      Wie viele Kinder wurden jeweils in den letzten 3 Jahren bei Verkehrsunfällen aufgrund nicht vorhandener Kindersicherung verletzt?

 

Auf Grund nicht vorhandener Kindersicherung wurden im Jahr

§         2006: 120 Kinder

§         2007: 108 Kinder und

§         2008: 105 Kinder

verletzt. (Datenquelle: Statistik Austria)

 

 

Zu Frage 11:

Ø      Wie viele Kinder wurden jeweils in den letzten 3 Jahren bei Verkehrsunfällen aufgrund nicht vorhandener Kindersicherung getötet?

 

Auf Grund nicht vorhandener Kindersicherung wurden im Jahr

getötet. (Datenquelle: Statistik Austria)

 

 

Zu Frage 12:

Ø      Wird das Vorhandensein einer entsprechenden Kindersicherung im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen überprüft oder gibt es Verkehrskontrollen mit Schwerpunkt Kindersicherung?

 

Das Vorhandensein einer entsprechenden Kindersicherung wird üblicherweise im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen überprüft. Die lokal zuständige Behörde kann aber natürlich auch spezielle Verkehrskontrollen mit Schwerpunkt Kindersicherung durchführen.

 

 

Zu Frage 13:

Ø      Sofern es Kontrollen mit Schwerpunkt Kindersicherung gibt, wann, wo und mit welchem Ergebnis wurden diese durchgeführt?

 

Es besteht diesbezüglich keinerlei Berichtspflicht der lokalen Behörden, daher liegen mir darüber keine Informationen vor.

 

 

Zu Frage 14:

Ø      Welche Maßnahmen werden jenen Lenkern verordnet, die ihre Vormerkungen durch fehlende oder falsche Kindersicherung erhalten haben?

 

Gemäß § 13f Abs. 1 der FSG-Durchführungsverordnung wird bei zwei Vormerkungen wegen mangelnder Kindersicherung ein Fahrsicherheitstraining angeordnet („richtige Kindersicherung“ zählt zu den Inhalten des Fahrsicherheitstrainings).

In Verbindung mit einem Alkoholdelikt zwischen 0,5 und 0,8 Promille wird eine verkehrspsychologische Nachschulung angeordnet.

In Verbindung mit den Delikten der Gefährdung am Schutzweg, bei Überfahren des Zeichens „Halt“ und dem Rotlicht sowie mit den Übertretungen bei den Eisenbahnkreuzungen ist eine Perfektionsfahrt anzuordnen, wenn diese Delikte später begangen wurden. Wurde bei diesen Kombinationen das Kindersicherungsdelikt später begangen, bleibt es beim Fahrsicherheitstraining.

 

 

Zu Frage 15:

Ø      Welche Maßnahmen zur grundsätzlichen Verbesserung bei der Kindersicherung sind geplant?

 

Im Rahmen der 12. FSG-Novelle, die sich derzeit gerade in parlamentarischer Behandlung befindet, wird die Grundlage für eigene Kindersicherungskurse geschaffen, die dann ab 1. September 2009 als Maßnahme im Vormerksystem angeordnet werden können.

Damit soll zielgerichtet auf die Problematik der Kindersicherung eingegangen werden. Diese Kurse sollen in allen Fällen zur Anwendung kommen, in denen von den zwei Vormerkungen zumindest eines ein Kindersicherungsdelikt ist (ausgenommen in Verbindung mit den Alkoholdelikten und dem Unterschreiten des Sicherheitsabstandes wo es bei der Nachschulung bleiben soll).