2244/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT
DARABOS BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
![]()
S91143/286-PMVD/2009 24. Juli 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. Mai 2009 unter der Nr. 2211/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sonderurlaub gemäß § 74 BDG" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Ja.
Zu 2:
Entfällt.
Zu 3 und 4:
Dem Verweis auf § 78 Abs. 2 BDG 1979 liegt ein Schreibfehler zu Grunde, es sollte auf §78c Abs. 2 BDG 1979 verwiesen werden.
Zu 5 und 6:
Gemäß § 78c Abs. 2 BDG 1979 besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge nur dann, wenn es sich um die Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlicher Bediensteter handelt. Die Voraussetzung „kollektivvertragsfähig“ wird von der GÖD erfüllt; daher erfolgt die Dienstfreistellung ihrer Funktionäre nach der vorerwähnten Rechtsgrundlage. Da der FGÖ/AFH die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 4 Arbeitsverfassungsgesetz jedoch nicht zuerkannt worden ist, kann § 78c Abs. 2 BDG 1979 auf deren Funktionäre nicht angewendet werden. Aus diesem Grund erscheint eine unterschiedliche Behandlung auch in anderen Bereichen – wie etwa bei der Genehmigung von Sonderurlauben – zulässig, zumal der Gesetzgeber selbst kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen bei der Dienstfreistellung ausdrücklich anders behandelt als nicht kollektivvertragsfähige.
Zu 7:
Keinen.
Zu 8:
Im Jahr 2005 ersuchte der Präsident der FGÖ/AFH meinen Amtsvorgänger in einem Schreiben um gleichgestellte Behandlung mit der GÖD. Die für die rechtliche Beurteilung dieses Anbringens zuständige Sektion holte zunächst eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ein. Auf Grund dieser Stellungnahme erfolgte eine interne Evaluierung, die zur Aufhebung des Erlasses aus dem Jahr 2004 führte.
Zu 9 und 10:
Nein, da es sich lediglich um einen gesetzeskonformen Vollzug handelt.
Zu 11 und 12:
Nein, denn dadurch wird Funktionären nicht generell die Möglichkeit einer Schulung bei der FGÖ genommen.
Zu 13 und 14:
Nein; im Hinblick auf meine vorstehenden Ausführungen besteht keine ungerechtfertigte Imparität.
Zu 15:
Eine Abfrage im RIS ergab beim VwGH 72 Einträge zu § 74 BDG 1979, davon drei Einträge mit dem Zusatz „Personalvertretung“, vier Einträge mit dem Zusatz „Personalvertreter“ und zwei Einträge mit dem Zusatz „Personalvertretungswahl“. Eine zusätzliche Abfrage zu „FGÖ“ ergab 0 Einträge.
Zu 17:
Ja.
Zu 16 und 18:
Entfällt.