2254/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.07.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0157-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2228/J-NR/2009
Die Abgeordnete zum Nationalrat Anneliese Kitzmüller und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das „Gender Mainstreaming“ in Österreich und deren Auswirkungen auf die Familienfreundlichkeit“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Im Jahr 2004 wurde die Studie "Gender Mainstreaming - Personalentwicklung in Justizanstalten" in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie Wien erstellt.
Inhalte der Studie waren die Analyse des Bewerbungsverhaltens von Männern und Frauen für den Justizwachdienst, Analyse des Aufnahmeverfahrens für den Justizwachdienst mit wissenschaftlichen Methoden der empirischen Sozialforschung, konkrete Empfehlungen zur Vermeidung von Diskriminierung im Aufnahme- und Ausbildungsprozess sowie bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen von Justizwachebediensteten. Folgende Ergebnisse der Studie sind hervorzuheben:
· Im OLG-Sprengel Wien waren im Studienzeitraum rund 28% der BewerberInnen für den Justizwacheberuf weiblich. Die Frauenquote unter den tatsächlich als JWB aufgenommenen Personen betrug im gleichen Beobachtungszeitraum jedoch nur rund 16,7%.
· Im Jahr 2003 sind 44% der Bewerberinnen, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllt haben, nicht zu den Prüfungen angetreten (bei den Männern 28%).
· Von den neu aufgenommenen JWB erhalten die Männer ihre Uniform 2 bis 3 Tage nach Dienstantritt, Frauen erst nach 2 bis 6 Monaten. Damit sei während eines Teils der Ausbildung ein belastender Statusunterschied verbunden.
· Der Einsatz von Frauen im Männervollzug (und von Männern im Frauenvollzug) verursache keine Probleme mit Insass/innen, das Vollzugsklima habe sich dadurch verbessert.
· Belastend sei die mangelnde Akzeptanz weiblicher JWB durch einzelne Kollegen und Vorgesetzte. Dabei gehe es nicht nur um Diensteinteilung und Zulassung zu für eine höherwertige Verwendung erforderlichen Kursen, sondern auch um sexistische oder sonst abwertende Kommentare. Jede Frau müsse damit „selbst fertig werden", formalisierte Reaktionen („Bericht schreiben") werden offenbar nicht als zielführend angesehen.
Für die Erstellung der Studie sind im Jahr 2004 Kosten in Höhe von 8000 Euro angefallen.
Weitere Studien sind derzeit nicht geplant.
Gender Mainstreaming ist im Justizressort unter anderem durch umfassende Informationsveranstaltungen zu diesem Themenbereich, durch Gender Mainstreaming-Module in den Ausbildungskursen für (künftige) Führungskräfte und durch regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen zum Thema gut bekannt und etabliert und wird laufend thematisiert, sodass derzeit keine weiteren Projekte geplant sind. Gender Mainstreaming ist eine Strategie, nach der Entscheidungsträger/innen die Abschätzung der Folgen ihrer eigenen Handlungen im Hinblick auf das soziale Geschlecht (gender) der Betroffenen laufend (mainstream) in den Blickpunkt ihrer Überlegungen stellen. So werden z. B. im Justizressort Daten und Statistiken auch nach dem Kriterium „Gender" erhoben und dargestellt, weiters wird besonderes Augenmerk auf geschlechtergerechten Sprachgebrauch gelegt. Auch bei der Planung und Gestaltung von Justizgebäuden werden Genderaspekte regelmäßig berücksichtigt.
Zu 6:
Der Prozentanteil von Frauen im Justizressort zum Stichtag 1.6.2009 liegt bei 50,9 %. Dieser Prozentsatz ergibt sich nach der Berechnungsmethode des Bundesgleichbehandlungsberichtes (Berücksichtigung der Ersatzfälle; keine Berücksichtigung der Ersatzkräfte).
Zu 7 bis 10:
Das Bundesministerium für Justiz ist als Dienstgeber sehr bemüht, nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes die Familienfreundlichkeit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten (in diesem Zusammenhang wird etwa auf die Regelungen im Gleitzeiterlass hingewiesen). Die Vergabe externer Studien war nicht erforderlich.
Zu 11 und 12:
Zum 1.6.2009 beschäftigte das Justizressort 4.346 Bedienstete mit Kindern, für die Kinderzulage gemäß § 4 GehG bezogen wird. Eine darüber hinausgehende Beantwortung ist nicht möglich, weil für Kinder, für die keine Kinderzulage durch einen Bediensteten des Justizressorts bezogen wird, keine Verpflichtung zur Erfassung in PM-SAP besteht.
Zu 13 bis 16:
Es ist nicht klar, welche Arbeitsgruppe in diesem Fragenblock angesprochen ist, weshalb es mir nicht möglich ist, auf diese Fragen näher einzugehen.
. Juli 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)