2256/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.07.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Zu dem unter Punkt I.) der Eingangsbemerkungen angeführten strafrechtlich relevanten Vorwurf wird auf die Beantwortung der schriftlichen Anfragen der Abg.z.NR Mag. STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen, „betreffend den ehemaligen leitenden Staatsanwalt des Referats für Wirtschaftsstrafsachen Dr. Sch.“ (Zahl 401/J-NR/2008), der Abg.z.NR Mag. STADLER, Kolleginnen und Kollegen, über „die vorsätzliche Nichtverfolgung einer, durch ein gerichtliches Gutachten nachgewiesenen und bereits angezeigten Körperverletzung“ (Zahl 677/J-NR/2009) und der Abg.z.NR Mag. STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den früheren Staatsanwalt Dr. Sch. (Zahl 1168/J-NR/2009) verwiesen.

Die unter Punkt II.) der Eingangsbemerkungen angeführten strafrechtlich relevanten Vorwürfe sind Gegenstand des mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. September 2007 an das Landesgericht für Strafsachen Graz delegierten und nunmehr zu 21 St 3/09h der Staatsanwaltschaft Graz anhängigen Ermittlungsverfahrens. Von ihrer weiteren Verfolgung wurde daher nicht Abstand genommen.


Zu 2 und 3:

Nach den mir vorliegenden Berichten haben die Vertreter der Staatsanwaltschaft Graz nicht beabsichtigt, Anklage gegen StA iR Dr. S., RA Dr. E. und Z. zu erheben.

Zu 4 bis 7:

Ich verweise zunächst auf die Beantwortung der Fragen 26.) bis 29.) der schriftlichen Anfrage der Abg.z.NR Mag. STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den früheren Staatsanwalt Dr. Sch. (Zahl 1168/J-NR/2009). Es ist auch sonst zu keinen Interventionen abseits förmlicher Weisungen gekommen, das Verfahren 8 St 305/07x der Staatsanwaltschaft Graz einzustellen.

Zu 8 und 9:

Im Verfahren 8 St 305/07x der Staatsanwaltschaft Graz erteilte die Oberstaatsanwaltschaft Graz mit Erlass vom 9. November 2007 die Weisungen, Tagebücher und Geschäftsverteilungen im unmittelbaren Behördenverkehr beizuschaffen, den Untersuchungsrichter im Rahmen eines ergänzenden Vorerhebungsantrages zu ersuchen, der Staatsanwaltschaft nach Durchführung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen vor der abschließenden verantwortlichen Abhörung der Verdächtigen Gelegenheit zu geben, den Vernehmungsgegenstand allenfalls näher zu konkretisieren, sowie die dem Erlass beigeschlossene Anzeige der Ingrid S. gemäß § 56 StPO in das Verfahren einzubeziehen und die Akten 241 Ur 17/06b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie das Tagebuch 65 St 1/06z der Staatsanwaltschaft Wien beizuschaffen. Der genannte Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Graz enthält keine formelle Begründung der Weisungen.

Zu 10:

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 11.) bis 14.) und 17.) bis 20.) der schriftlichen Anfrage der Abg.z.NR Mag. STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den früheren Staatsanwalt Dr. Sch. (Zahl 1168/J-NR/2009).