2266/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0160-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2261/J-NR/2009
Der Abgeordnete zum Nationalrat Bernhard Vock und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Haftung von Raiffeisen-Mitgliedern“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Die Fragen Nr. 1. bis 5. betreffen die Genossenschaftsverträge der Raiffeisen-Genossenschaften und die sonstigen mit ihren Mitgliedern getroffenen Vereinbarungen. Es handelt sich dabei jedenfalls um Verträge zwischen Privatrechtssubjekten. Deren Inhalt ist dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt. Ihre Ausgestaltung ist keine Angelegenheit der Vollziehung durch das Bundesministerium für Justiz.
Es kann daher nur ganz allgemein zur Rechtslage ausgeführt werden, dass Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1973 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) entweder mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden können. Während alle Genossenschafter einer Genossenschaft mit unbegrenzter Haftung ihrer Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen haften, haften die Mitglieder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Nach § 76 GenG haftet jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft für deren Verbindlichkeiten nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in derselben Höhe, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag einen höheren Haftungsbetrag festsetzt. Nach der gesetzlichen Regel haften die Mitglieder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung also in Summe mit dem Doppelten ihres Geschäftsanteils, der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch einen höheren Haftungsbetrag festsetzen.
Zu 6 und 7:
Diese Fragen betreffen keine Angelegenheit der Vollziehung durch das Bundesministerium für Justiz.
. Juli 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)