228/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.01.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Harald Stefan und weitere Abgeordnete haben am 18. November 2008 unter der Zahl 180/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vorfälle im Zusammenhang mit einer unangemeldeten Demonstration auf der Parlamentsrampe“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Das seinerzeitige Ereignis war nicht Gegenstand unmittelbarer Berichtslegung und war mir bis dato nicht bekannt.
Zu Frage 4:
Die Vorgangsweise entspricht jener bei allen unangemeldeten Versammlungen. Eine Auflösung einer Versammlung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Versammlungsgesetz zulässig und unterliegt einem strengen Grundrechtsschutz.
Zu Frage 5:
Bis zum Eintreffen und Sammeln der Demonstranten auf der Parlamentsrampe bestand kein Grund zur Auflösung nach § 13 Versammlungsgesetz. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde weder der Verkehr behindert, noch wurden strafrechtliche Tatbestände gesetzt. Auch andere gesetzwidrige Vorgänge oder eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung waren laut Auskunft der zuständigen Sicherheitsbehörde nicht feststellbar.
Zu Frage 6:
Ca. 80 Personen.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ein „Überfallen“ oder „Angreifen“ im sprachlichen Sinn fand nach Auskunft der zuständigen Sicherheitsbehörde nicht statt. Allerdings erschienen auf der Parlamentsrampe (Blickrichtung Parlament, rechte Seite) 9 Personen, welche sich in Richtung der Demonstranten bewegten, die sich am Mittelteil der Rampe befanden.
Zu Frage 9:
Das Landesamt für Verfassungsschutz- und Terrorismusbekämpfung führt Ermittlungen (§ 99 Abs. 1 StPO) gegen unbekannte Täter.
Zu Frage 10:
Es wurden drei Anzeigen wegen Körperverletzung erstattet.
Zu Frage 11:
Alle drei Opfer gaben an, durch die Einwirkung von Pfefferspray verletzt worden zu sein. Darüber hinaus sind keine Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen zur Anzeige gebracht worden.
Zu Frage 12:
Nach Information der Bundespolizeidirektion Wien wurden drei jener Personen verletzt, die sich auf die Gruppe der Demonstranten zu bewegten.
Zu den Fragen 13 und 14:
Ein Beamter der Dokumentationsgruppe des Landespolizeikommandos Wien filmte die Vorgänge beim Parlament mit.
Zu den Fragen 15 und 16:
Die Filmaufnahmen werden zur Ausforschung der Täter herangezogen.
Zu Frage 17:
Die Filmaufnahmen zeigen, dass nach Betreten der Parlamentsrampe durch die genannten neun Personen sich einige der Demonstranten und einige dieser neun Personen aufeinander zu bewegen. Auch sind kurzfristige verbale und körperliche Auseinandersetzungen filmisch dokumentiert.
Zu Frage 18:
Die Filmaufnahmen zeigen, dass beide Gruppen einander verbal provozieren und Angehörige beider Gruppierungen körperliche Gewalt (Schubsen, Stoßen, Schlagen) anwenden. Dabei wurde von einem Demonstranten auch ein Pfefferspray zum Einsatz gebracht.
Zu den Fragen 19 bis 22:
Die eingesetzten Exekutivbeamten haben die aneinander geratenen Gruppen getrennt und einen Trennriegel aufgezogen.
Zu Frage 23:
Nach Information der Bundespolizeidirektion Wien ist keine Presseaussendung erfolgt. Über Anfrage der Medien wurde von der Pressesprecherin der Bundespolizeidirektion Wien bekannt gegeben, dass die Situation beruhigt werden konnte. Dies entsprach auch den Tatsachen.
Zu den Fragen 24 bis 26:
Von Seiten des Behördenvertreters des Landesamt für Verfassungsschutz- und Terrorismusbekämpfung Wien und des leitenden Exekutivbeamten gab es keine Anweisung, im Falle von Ausschreitungen nicht einzugreifen.
Nach Trennung der Gruppen wurden Identitätsfeststellungen bei den neun Personen, die sich nun hinter der Parlamentsrampe befanden, durchgeführt. Eine solche Maßnahme war auch bei den ca. 80 Teilnehmern der unangemeldeten Demonstration vorgesehen und angeordnet. Aufgrund der geringen Personalstärke wurde auf die Verstärkung durch WEGA-Kräfte gewartet, um dies durchführen zu können.
Zu Frage 27:
Es gibt nach den derzeit vorliegenden Informationen zum Sachverhalt keinen Grund Disziplinarermittlungen in die Wege zu leiten.
Zu Frage 28:
Im gegenständlichen Fall war zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit von unbeteiligten Personen gefährdet.