233/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DER  BUNDESMINISTER
         FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0199-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 184/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Falterbericht über mögliche Misshandlung des Häftlings Roland F.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der Vorfall, der sich im Rahmen eines epileptischen Anfalls des Insassen Roland F. ereignete, wurde am 29. April 2007 von der Justizanstalt Wien-Josefstadt dokumentiert. Es erfolgte eine Meldung des Abteilungsbeamten und eine Stellungnahme der ärztlichen Leitung. Die unmittelbar erfolgte Erstversorgung durch den diensthabenden Arzt wurde in der Krankenkartei dokumentiert. Auch die weitere Behandlung wurde vom ärztlichen Leiter dokumentiert.


 

Zu 2 und 4:

Die den Insassen Roland F. betreffenden Vorkommnisse wurden von der Strafvollzugsverwaltung untersucht.

Zu 3:

Roland F. wurde laut dem Bericht der ärztlichen Leitung nach der Erstversorgung aufgrund des erlittenen epileptischen Grand-Mal-Anfalles am 29. April 2007 in das Krankenhaus Rudolfstiftung transferiert. Von dort wurde er am 1. Mai 2007 in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder überstellt. Nach der neurologischen Untersuchung wurde Roland F., weil er dort sämtliche Behandlungen und Medikamente verweigerte, am 3. Mai 2007 in die Justizanstalt Wien-Josefstadt rücktransferiert und noch am selben Tag aufgrund seines Zustandes in den Pavillon 23 des Otto Wagner Krankenhauses gebracht. Aufgrund einer Oberarmfraktur nach dem epileptischen Anfall vom 29. April 2007, die weder in der Rudolfstiftung noch im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder versorgt wurde, erfolgte eine neuerliche Überstellung in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder. Roland F. wurde dann am 4. Mai 2007 wegen der Abrissfraktur des Oberarmes im Lorenz Böhler Spital behandelt. Dem Bericht der Anstaltsleitung waren keine Hinweise zu entnehmen, die eine unsachgemäße Behandlung des ehemaligen Insassen bestätigen würden.

Zu 5 und 6:

Am 17. Juli 2007 brachte die Justizanstalt Wien-Josefstadt bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung gegen unbekannte Täter ein, in der die in der Anfrage genannte Oberarmfraktur des Betroffenen und deren Nichterkennung zwischen 29. April 2007 und 4. Mai 2007 durch zwei Spitäler (Krankenhaus Rudolfstiftung und Krankenhaus der Barmherzigen Brüder) angeführt war.

Zu 7 bis 11:

Anlass für die Einbringung der Sachverhaltsdarstellung durch die Justizanstalt Wien-Josefstadt war der von der Mutter des Betroffenen am 11. Mai 2007 telefonisch erhobene Vorwurf der „unsachten Behandlung durch Justizwachebeamte“. Nähere Konkretisierungen konnte die Mutter von Roland F. nicht vornehmen. Dem Vollzugsbericht und der Tagesmeldung vom 29. April 2007 war zu entnehmen, dass Roland F. um 20.10 Uhr schlafend im Haftraum vorgefunden wurde und um 21.03 Uhr mit Schaum vor dem Mund auf dem Boden lag.

Die Staatsanwaltschaft Wien berichtet, dass sich keine Hinweise für die von der Mutter von Roland F. behauptete „unsachte Behandlung“ ergaben. Die Staatsanwaltschaft Wien maß dabei dem Umstand, dass Roland F. am 12. Juni 2007 in „gebessertem Zustand“ aus dem Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe entlassen wurde und keine Misshandlungsvorwürfe erhob, besondere Bedeutung zu.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Wien war es naheliegend, dass die Verletzung von Roland F. Folge eines Sturzes aus dem Bett war. Deshalb habe für die Staatsanwaltschaft Wien keine Veranlassung bestanden, weitere Ermittlungsschritte zu setzen.

Am 25. Juli 2007 legte die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF zurück.

Zu 12 und 17:

Die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien wird von der zuständigen Sektion meines Hauses einer aufsichtsbehördlichen Prüfung unterzogen. Ich ersuche um Verständnis, dass vor deren Abschluss die Unterlassung der Einvernahme von Roland F. und der Bestellung eines medizinischen Sachverständigen nicht beurteilt werden kann.

Zu 13 bis 16:

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das Gericht die Haftfähigkeit von Roland F. fest. Bei dieser Entscheidung berücksichtigte das Gericht auch ein vom Verteidiger des Roland F. beigebrachtes Privatgutachten. Die Gutachten kamen im Wesentlichen zum Ergebnis, dass Roland F. nur in einer psychiatrischen Krankenabteilung einer Justizanstalt strafvollzugstauglich war.

 

. Jänner 2009

 

 

 

(Dr. Johannes Hahn)