235/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Peter Stauber, Kolleginnen und Kollegen haben am
17. November 2008 unter der Zl.
176/J-NR/2008 an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Ausbaupläne beim
slowenischen Atomkraftwerk
Krsko“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 5:
Für
die österreichische Bundesregierung - ebenso wie für die
Vorgängerregierungen - ist
Kernenergie
keine nachhaltige Form der Energieversorgung. Sie tritt daher mit Vehemenz
gegen
jede Art der Förderung der Kernenergienutzung sowie gegen den Bau neuer
Kernkraftwerke ein.
Diese Haltung wurde und wird von meinem Ressort auch in bilateralen Kontakten
mit Slowenien
mit Nachdruck
vertreten. Auch im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen mit unseren
Nachbarstaaten hat Österreich diese Position vertreten, was zur
Verpflichtung der Schließung
alter Kernreaktoren sowjetischer Bauart
geführt hat.
Zu Frage 2:
Der offizielle
Informationsaustausch erfolgt insbesondere auf Grundlage des 1998 in Kraft
getretenen Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Republik Slowenien über den
frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen
Gefahren und über Fragen
gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes
(bilaterales österreichisch-slowenisches Nuklearinformationsabkommen).
Dieses sieht
insbesondere jährliche Treffen auf
Expertenebene vor, in deren Rahmen auch aktuelle Fragen der
Kernenergienutzung ausführlich erörtert werden.
Das bilaterale
österreichisch-slowenische Nuklearinformationsabkommen regelt in Art. 6
unter
anderem auch den offiziellen Informationsaustausch über den Bau oder den
Ausbau von
Nuklearanlagen. Demnach erfolgt der Informationsaustausch über geplante
Anlagen spätestens
nach Erteilung der Baugenehmigung im Rahmen
der bilateralen Nuklearexpertentreffen. Da das
letzte derartige Treffen am 10.-11. November 2008, also vor der
Unterzeichnung des aktuellen
slowenischen Regierungsprogramms,
stattfand, gehen wir davon aus, dass die slowenische Seite
Österreich im Rahmen des nächsten bilateralen
Nuklearexpertentreffens über mögliche
Ausbaupläne in Krško offiziell informieren wird.
Zu den Fragen 3 und 4:
Hinsichtlich Ausbau und Betrieb
von Kernkraftwerken ist Slowenien zur Einhaltung
einschlägiger Bestimmungen des EU-Rechts sowie relevanter internationaler
Verträge
verpflichtet, wie etwa der Bestimmungen des Euratom-Vertrages, der Richtlinie
über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (UVP-
Richtlinie) und des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüber-
schreitenden Rahmen (Espoo-Konvention).
Die Einhaltung des
Euratom-Vertrages, welcher unter anderem auch Anzeigepflichten der
Mitgliedstaaten der EU für Investitionsvorhaben im Nuklearbereich
enthält, wird durch die
Europäische Kommission geprüft. Über die reguläre
allgemeine Beschwerdemöglichkeit
hinausgehende Mitspracherechte sind den
EU-Mitgliedsstaaten (abgesehen vom Land, in dem
die Anlage errichtet werden soll) nicht eingeräumt.
Das bilaterale
österreichisch-slowenische Nuklearinformationsabkommen sieht in Art. 6
umfangreiche Informationspflichten bzw. -rechte unter anderem im Hinblick auf
den Ausbau
von Kernkraftwerken vor. Konkret ist Slowenien verpflichtet, Österreich
unter anderem
Angaben über Betreiber, Zweck und grundlegende technische Daten,
gegenwärtigen Status,
Betriebsdaten, grundlegende Beschreibung
des Ortes der Anlage, Reaktortyp, Leistung, Details
zu Lagerung radioaktiver Abfälle etc. zu machen.
Grundsätzlich
beteiligt sich Österreich an allen grenzüberschreitenden Verfahren
nach der UVP-
Richtlinie bzw. der
Espoo-Konvention sowie nach der Richtlinie über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme (SUP-Richtlinie) bzw. im Rahmen der
bilateralen „Nuklearinformationsabkommen", wenn
voraussichtlich erhebliche
grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen möglich sind, es sei
denn, das jeweilige Land
legt ein Sicherheitskonzept vor, das eine mögliche Betroffenheit
Österreichs ausschließt.
Weder
europäisches noch internationales multi- oder bilaterales Recht bietet
jedoch die
Möglichkeit, den Neubau oder Ausbau
eines Kernkraftwerkes zu verhindern oder substantiell zu
verzögern. Slowenien unterliegt darüber hinaus auch keinen
spezifischen EU-primärrechtlichen
Verpflichtungen bezüglich Betriebsdauer oder Schließung des
Kernkraftwerkes Krško.
Österreich ist jedoch auch hinsichtlich des Ausbaus des Kernkraftwerkes Krško
berechtigt und
verpflichtet, die legitimen
Schutzbedürfnisse der österreichischen Bevölkerung sowie den
Schutz
der Umwelt gegenüber der slowenischen Seite anzusprechen.
Zu Frage 6:
Das Thema
Nuklearenergie wird in den dafür primär zuständigen
Ratsformationen, wie der
Ratsarbeitsgruppe (RAG) Atomfragen bzw. der RAG Energie, für die die
Sachzuständigkeit
beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit liegt, besprochen.