2390/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.07.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Der Abgeordnete zum
Nationalrat Muchitsch, Genossinnen und Genossen haben am
29. Mai 2009 unter der Zahl 2291/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Schreiben von Herrn HC Strache an Herrn NN“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend wird festgehalten, dass die Grundannahme der Anfrage, wonach ein 15-Jähriger nicht in der Wählerevidenz eingetragen sein könne, nicht zutrifft, da gemäß § 2 Abs.1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 in den Wählerevidenzen der Gemeinden auch die Daten vierzehn- und fünfzehnjähriger Personen enthalten sind und die im Parlament vertretenen Parteien gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. die Daten der in den einzelnen Wählerevidenzen gespeicherten Personen erhalten.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Abfrageberechtigungen aus dem Zentralmelderegister (ZMR) werden entsprechend den Bestimmungen des § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991 (MeldeG) nur dann eröffnet, wenn glaubhaft ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt. Außerdem kann im Rahmen einer solchen Abfrage nur der aktuelle oder zuletzt gemeldete Hauptwohnsitz eines bereits durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein
weiteres Merkmal vom Abfragenden konkret bezeichneten und im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmbaren Menschen in Erfahrung gebracht werden. Verknüpfungsanfragen wie z.B. die Suche nach den Namen und Adressen aller einer bestimmten Altersgruppe zugehörigen Gemeldeten sind somit nicht möglich.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Da es sich im vorliegenden Fall wohl um eine gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung aus der Wählerevidenz handelt und außerdem keine für eine gezielte Kontrolle einzelner Abfragevorgänge aus dem ZMR geeigneten Daten zur Verfügung stehen, waren keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen.