2398/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2009
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Alev Korun, Kolleginnen und
Kollegen haben am
2. Juni 2009 unter
der Zl. 2332/J-NR/2009 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Zwangsverheiratung" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten sowie an den
Berufsvertretungsbehörden wird eine
Konsularstatistik geführt. Fälle von
„Zwangsverheiratung"
werden unter „Rechtsschutzfälle" bzw. „Hilfeleistung im
Ausland"
gezählt. In den Jahren 2006 (ein Fall), 2007 (kein Fall), 2008
(zwei Fälle) und 2009
(zwei Fälle) wurden dabei insgesamt fünf Fälle
tatsächlicher oder mutmaßlicher
Zwangsverheiratung bekannt und behandelt.
Zu Frage 2:
Die Ergebnisse der
Bemühungen durch die Berufsvertretungsbehörden können am
Beispiel
des Jahres 2008 folgendermaßen festgehalten werden: Von den beiden
Fällen, die an das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
herangetragen
wurden, konnte in einem die Betroffene erfolgreich repatriiert werden. Im
zweiten Fall
machte die Betroffene glaubhaft, dass sie
nicht zwangsverheiratet werden sollte und freiwillig
in das Heimatland ihres Vaters zurückgekehrt sei.
Zu Frage 3:
Sobald den
Berufsvertretungsbehörden ein Fall einer möglichen Zwangsverheiratung
bekannt
wurde,
wurde -je nach den Gegebenheiten - mit der Betroffenen Kontakt aufgenommen um
den Sachverhalt
abzuklären. Dies erfolgte je nach Fall direkt oder über Dritte.
Dabei wurden - für den Fall, dass
tatsächlich eine Gefahr der Zwangsverheiratung gegeben
war - die Möglichkeiten zur Repatriierung besprochen. Bis dato
wurden den
Vertretungsbehörden beziehungsweise
der Zentrale nur Fälle von Frauen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft bekannt, wobei die Ausübung des
konsularischen Schutzrechtes und
Hilfestellung bei der Repatriierung grundsätzlich auch nur bei
österreichischen
Staatsbürger/innen möglich sind,
ersteres darüber hinaus meist nur dann, wenn die Betroffene
nicht auch die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Drittstaates
besitzt.
Zu Frage 4:
Jeder Fall
ist für sich zu beurteilen. Je nach Gegebenheit wird mit den Betroffenen
Kontakt
aufgenommen, um die
Möglichkeiten zur Hilfestellung zu besprechen.
Zu Frage 5:
Nein.