2398/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.07.2009
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen haben am
2. Juni 2009 unter der Zl. 2332/J-NR/2009 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Zwangsverheiratung" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie an den
Berufsvertretungsbehörden wird eine Konsularstatistik geführt. Fälle von
„Zwangsverheiratung" werden unter „Rechtsschutzfälle" bzw. „Hilfeleistung im Ausland"
gezählt. In den Jahren 2006 (ein Fall), 2007 (kein Fall), 2008 (zwei Fälle) und 2009
(zwei Fälle) wurden dabei insgesamt fünf Fälle tatsächlicher oder mutmaßlicher
Zwangsverheiratung bekannt und behandelt.

 

Zu Frage 2:

Die Ergebnisse der Bemühungen durch die Berufsvertretungsbehörden können am Beispiel
des Jahres 2008 folgendermaßen festgehalten werden: Von den beiden Fällen, die an das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten herangetragen
wurden, konnte in einem die Betroffene erfolgreich repatriiert werden. Im zweiten Fall
machte die Betroffene glaubhaft, dass sie nicht zwangsverheiratet werden sollte und freiwillig
in das Heimatland ihres Vaters zurückgekehrt sei.


Zu Frage 3:

Sobald den Berufsvertretungsbehörden ein Fall einer möglichen Zwangsverheiratung bekannt
wurde, wurde -je nach den Gegebenheiten - mit der Betroffenen Kontakt aufgenommen um
den Sachverhalt abzuklären. Dies erfolgte je nach Fall direkt oder über Dritte.
Dabei wurden - für den Fall, dass tatsächlich eine Gefahr der Zwangsverheiratung gegeben
war - die Möglichkeiten zur Repatriierung besprochen. Bis dato wurden den
Vertretungsbehörden beziehungsweise der Zentrale nur Fälle von Frauen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft bekannt, wobei die Ausübung des konsularischen Schutzrechtes und
Hilfestellung bei der Repatriierung grundsätzlich auch nur bei österreichischen
Staatsbürger/innen möglich sind, ersteres darüber hinaus meist nur dann, wenn die Betroffene
nicht auch die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Drittstaates besitzt.

Zu Frage 4:

Jeder Fall ist für sich zu beurteilen. Je nach Gegebenheit wird mit den Betroffenen Kontakt
aufgenommen, um die Möglichkeiten zur Hilfestellung zu besprechen.

Zu Frage 5:

Nein.