240/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2009
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BM für Landesverteidigung

Textfeld: 	Mag. Norbert DARABOS	1090 WIEN
	BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG	Roßauer Lände 1
		norbert.darabos@bmlv.gv.at
Anfragebeantwortung

S91143/153-PMVD/2008                                                                                        16. Jänner 2009

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Novem­ber 2008 unter der Nr. 197/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Nebenbeschäftigung von Bediensteten der Ressorts" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Zu den zum Stichtag 1. November 2008 im Bundesministerium für Landesverteidigung vor­liegenden Meldungen von Nebenbeschäftigungen verweise ich auf nachstehende Übersicht:

Dienststelle

Bedienstete

Kabinett

1

Zentralstelle

92

Nachgeordnete Dienststellen

1.688


Zu 2 und 3:

Zu den im Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. Oktober 2008 im Bundesministerium für Landesverteidigung vorliegenden Meldungen von Nebenbeschäftigungen verweise ich auf nachstehende Übersicht:

Dienststelle

Bedienstete

Kabinett

2

Zentralstelle

97

Nachgeordnete Dienststellen

1.744

Es wurden keine gemeldeten Nebenbeschäftigungen untersagt.

Zu 4:

Nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat „der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden“. Durch die dafür zuständige Personal­abteilung wird dann geprüft, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wird die Unterlassung der Meldung einer erwerbs­mäßigen Nebenbeschäftigung eines Beamten bekannt, ist dieser Fall einer disziplinären Würdigung zu unterziehen.