240/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.01.2009
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BM für Landesverteidigung
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Anfragebeantwortung
S91143/153-PMVD/2008 16. Jänner 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. November 2008 unter der Nr. 197/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Nebenbeschäftigung von Bediensteten der Ressorts" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Zu den zum Stichtag 1. November 2008 im Bundesministerium für Landesverteidigung vorliegenden Meldungen von Nebenbeschäftigungen verweise ich auf nachstehende Übersicht:
|
Dienststelle |
Bedienstete |
|
Kabinett |
1 |
|
Zentralstelle |
92 |
|
Nachgeordnete Dienststellen |
1.688 |
Zu 2 und 3:
Zu den im Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. Oktober 2008 im Bundesministerium für Landesverteidigung vorliegenden Meldungen von Nebenbeschäftigungen verweise ich auf nachstehende Übersicht:
|
Dienststelle |
Bedienstete |
|
Kabinett |
2 |
|
Zentralstelle |
97 |
|
Nachgeordnete Dienststellen |
1.744 |
Es wurden keine gemeldeten Nebenbeschäftigungen untersagt.
Zu 4:
Nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat „der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden“. Durch die dafür zuständige Personalabteilung wird dann geprüft, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wird die Unterlassung der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung eines Beamten bekannt, ist dieser Fall einer disziplinären Würdigung zu unterziehen.