2404/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.08.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.110/0163-I/4/2009

Wien, am 31. Juli 2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Lunacek, Freundinnen und Freunde haben am 19. Juni 2009 unter der Nr. 2542/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Auswahl des österreichischen Vorschlages für die Kommission der Europäischen Union gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Ø      Werden Sie dafür sorgen, dass seitens der Bundesregierung dem Hauptausschuss des Nationalrates mehrere Persönlichkeiten als KandidatInnen für den/die öster­reichische KommissarIn vorgeschlagen werden, die auch alle bereit sind, sich einem Hearing im Hauptausschuss des Nationalrates zu stellen?

 

Die Bundesregierung wird dem Hauptausschuss des Nationalrates einen Kandidaten für die Funktion des österreichischen Kommissars in der EU vorschlagen. Der Grund für diese Vorgangsweise ergibt sich aus Art. 23c B-VG. Art. 23c Abs. 1 B-VG be­stimmt, dass die Zuständigkeit zur Nominierung der in die EK, den EuGH, den EuG, den EuRH, dem Verwaltungsrat der EIB, dem EWSA und dem AdR zu entsendenden österreichischen Mitglieder der Bundesregierung obliegt. Die Namhaftmachung meh­rerer Kandidaten gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates durch die Bun­desregierung, aus denen er in der Folge den aus seiner Sicht bestgeeigneten auswäh­len kann, würde somit von dem in Art. 23c B-VG normierten Nominierungsverfahren in unzulässiger Weise abweichen.

 

Gem. Abs. 2 leg. cit. hat die Bundesregierung hinsichtlich der österreichischen Mit­glieder für die EK, den EuGH, den EuG, den EuRH und den Verwaltungsrat der EIB das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. In der bisherigen Praxis wird die Rechtsbedingung des „Einvernehmens“ als ausdrückliche Zustimmung des Hauptausschusses zum Vorschlag der Bundesregierung interpre­tiert und auch so gehandhabt.

 

Abs. 2 leg. cit trägt der Bundesregierung auf, dass sie den Hauptausschuss des Nati­onalrates und den Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten hat. Die Befassung des Hauptausschusses des Natio­nalrates (und die gleichzeitige Information des Bundespräsidenten) setzt also bereits eine Entscheidung der Bundesregierung voraus.

 

Die Modalitäten der Herstellung des Einvernehmens obliegt dem Nationalrat selbst.

 

 

Mit freundlichen Grüßen