2409/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau (5-fach)
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
|
GZ: BMASK-431.004/0073-VI/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2460/J der Abgeordneten Mag. Wurm, Csörgits und GenossInnen wie folgt:
Einleitend möchte ich klarstellen, dass der Begriff „Bildungskarenz“ die arbeitsrechtlich geregelte Möglichkeit zur Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Weiterbildung gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bezeichnet. Erst in weiterer Folge können Arbeitnehmer, die eine derartige Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, beim Arbeitsmarktservice „Weiterbildungsgeld“ beziehen, sofern sie – neben der Bildungskarenz und dem Besuch einer Bildungsmaßnahme – auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen.
Die Anfrage nimmt Bezug auf eine Information des (seinerzeit zuständigen) Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Internet. Unter dem Titel „Neuregelungen zur sozialen Absicherung freier Dienstnehmer und Selbständiger“ skizziert sie umfassend kurz die wesentlichsten Änderungen in der Arbeitslosenversicherung vom 1.1.2008, unabhängig davon, ob sich diese Bestimmungen ausschließlich auf freie Dienstsnehmer oder Selbständige beziehen. Sie enthält beispielsweise auch die Schwerpunkte der neuen Zumutbarkeitsbestimmungen, die alle Leistungsbezieher betreffen. Aus dieser Information kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bildungskarenz auch von freien Dienstnehmern in Anspruch genommen werden kann.
Die in der nachstehenden Fragenbeantwortung angeführten statistischen Daten sind nur für die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes verfügbar. Die bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft bestehende Möglichkeit zur Freistellung nach § 12 AVRAG, die ebenfalls Grundlage für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld sein kann, blieb dabei außer Betracht.
Frage 1:
Die nachstehende Tabelle gibt die Entwicklung der Anzahl der Bezieher und Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld in den Jahren 2005 bis 2008 wieder:
|
Jahr |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
|
Bezieher |
1.317 |
1.019 |
1.054 |
1.551 |
Die vom AMS erfassten Daten lassen hinsichtlich der Dauer der Weiterbildungsgeldbezüge leider keine Detailanalyse zu, weil beispielsweise unterbrochene Weiterbildungsgeldbezüge nur mit dem letzten Bezugsteil in die Statistik einfließen. Aus den bestehenden Daten ist lediglich erkennbar, dass sich im Jahr 2008 im Vergleich zu den Vorjahren die Dauer der Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes im Durchschnitt verkürzt, was aber auf die ab dem Jahr 2008 bestehende Möglichkeit zur Teilung der Bildungskarenz (z.B. für modular abgehaltene Bildungsmaßnahmen) zurückzuführen ist.
Frage 2:
Die vorläufigen Daten für Juni 2009 weisen insgesamt 4.992 Weiterbildungsgeldbezieher und -bezieherinnen aus. Im Hinblick auf die erfahrungsgemäß vor allem in den Sommermonaten nur eingeschränkt bestehenden Angebote an Weiterbildungsmaßnahmen ist aber von einer geringeren jahresdurchschnittlichen Inanspruchnahme auszugehen.
Frage 3 und 4:
Unter den vorstehend angeführten Beziehern und Bezieherinnen befinden sich keine Personen, deren Anspruch auf Weiterbildungsgeld auf einer Beschäftigung als freier Dienstnehmer beruht.
Die Bildungskarenz ist im § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt. Dieses Gesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Die Möglichkeit, Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu vereinbaren, steht demnach Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu, nicht jedoch freien Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen.
Seit 1.1.2008 sind freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen zwar in die betriebliche Mitarbeitervorsorge einbezogen, sie sind auch arbeitslosenversichert, AK-Mitglieder und sozialversicherungsrechtlich den Arbeitnehmern gleichgestellt. Insbesondere haben freie Dienstnehmerinnen nunmehr einen Anspruch auf Wochengeld. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung ist bisher nicht erfolgt. Inwiefern arbeitsrechtliche Bestimmungen - so etwa § 11 AVRAG - auch auf freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen angewendet werden sollen, wird im Rahmen der im Regierungsprogramm vorgesehenen Schaffung eines modernen, einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs gemeinsam mit den Sozialpartnern zu diskutieren sein.
Mit freundlichen Grüßen