2418/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0163-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2350/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Sicherstellung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch die Justizbehörden bezüglich des SPÖ-Privatstiftungsskandals“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Dass die „Zukunft Steiermark Privatstiftung“ Gegenstand politischer Diskussionen ist, ist mir bekannt.
Zu 2 ,4, 9 und 11:
Aufgrund eines von der Oberstaatsanwaltschaft Graz am 3. Juni 2009 dem Bundesministerium für Justiz vorgelegten Berichtes der Staatsanwaltschaft Graz ist mir bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Graz infolge einer am 25. Mai 2009 eingelangten anonymen Anzeige zur AZ 21 St 17/09t ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der „Zukunft Steiermark Privatstiftung“ wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz führt. Im Hinblick darauf, dass sich die Fragen nach dem Inhalt der Vorhabensberichte und nach den bereits gesetzten sowie den noch geplanten Ermittlungsschritten auf eine Strafsache beziehen, die sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet, und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, muss ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen. Es könnten ansonsten einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden.
Zu 3:
Sitz der „Zukunft Steiermark Privatstiftung“ ist die politische Gemeinde Graz, sodass gemäß § 25 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft Graz zur Führung des Ermittlungsverfahrens sachlich und örtlich zuständig ist. Ein die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft gemäß § 20a Abs. 1 StPO begründender Sachverhalt liegt dem Ermittlungsverfahren nicht zugrunde.
Zu 5 und 6:
Ich ersuche um Verständnis, dass ich prinzipiell medial kolportierte Zitate nicht beurteile, auf strenge Seriosität der Stellungnahmen von Mediensprechern hinwirke und auf vollständige Aufklärung so weit wie für die gesetzlichen Ziele nötig Wert lege.
Zu 7 und 8:
Ja. Die Staatsanwälte unterliegen dem gesetzlichen Auftrag, grundsätzlich jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären, hiefür die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind, wobei sie ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben, jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden und die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln haben. Ich habe auch im konkreten Fall keinen Grund anzunehmen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft diesen Auftrag nicht ernst nimmt, sodass es keiner besonderen Veranlassungen bedarf.
Zu 10:
Erst mit der vollständigen Klärung des Sachverhaltes wird sich eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen lassen.
. August 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)