2419/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.08.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0164-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2351/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Untätigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft im Bereich von Amtsmissbrauch und Nötigung bei der ASFINAG Maut Service GmbH“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die in der Anfrageeinleitung geschilderten Vorgänge sowie die in der Beilage der Anfrage übermittelten Unterlagen sind mir bis zur Befassung durch diese Anfrage nicht bekannt gewesen.

Zu 3 bis 7:

Im Hinblick darauf, dass in dieser Strafsache ein Fortführungsantrag gestellt wurde, der derzeit vom Oberlandesgericht Wien bearbeitet wird, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine inhaltliche Stellungnahme derzeit verwehrt ist. Zum einen könnte dies als unzulässiger Versuch einer inhaltlichen Einflussnahme auf die Entscheidung des unabhängigen Gerichtes gewertet werden; zum anderen beziehen sich diese Fragen auf eine Strafsache, die über das nicht öffentliche Stadium bislang nicht hinausgetreten ist (§ 12 StPO), sodass durch die Bekanntgabe von Einzelheiten des Verfahrens Rechte betroffener Personen verletzt werden könnten.

Zu 8:

Die Strafanzeige der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Gerald GROSZ vom 20. März 2009 ist mir erst im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser parlamentarischen Anfrage bekannt geworden.

Die Einstellungsbenachrichtigung vom 28. April 2009 enthält keine Fehler. Die Einstellungsverfügung bezog sich auf „Mag. W. R.“, dessen akademischer Grad und Vorname aus der Anzeige nicht hervorgingen und auch auf die weiteren in der Einstellungsverfügung genannten Organwalter der ASFINAG Maut Service GmbH, deren Namen ebenfalls nicht in der Strafanzeige aufschienen, jedoch vom identischen Sachverhalt betroffen und von der Bezeichnung „u.T.“ umfasst sind. Das Ersetzen eines vorerst nicht bekannten Vornamens durch den Großbuchstaben „N“ stellt die übliche Vorgangsweise bei der registermäßigen Erfassung einer Anzeige dar. Die Anführung des Zweitbeschuldigten „C. E.“ beruht auf seiner Nennung in den Besprechungsprotokollen und dem Zusammenhang mit dem Anzeigevorbringen. Da nach Ansicht der Korruptionsstaatsanwaltschaft kein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigender Tatverdacht gegen die in der Beilage zum Fortführungsantrag angeführten Organwalter der ASFINAG Maut Service GmbH bestand, war es nach der bereits verfügten Verfahrenseinstellung gegen sämtliche nach dem Inhalt der Anzeige in Betracht kommenden Personen (einschließlich u.T.) nicht mehr erforderlich, deren Daten nachträglich im Register zu erfassen.

Da es sich bei „N. R.“ um den ASFINAG-Geschäftsführer Mag. W. R. handelt, wurde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens die in der Anfrage genannte Rechts­anwaltspartnerschaft C.-H.-S.-H., die namens der „Organwalter der ASFINAG Maut Service GmbH“ eine Verteidigervollmacht gelegt hatte, verständigt.

Die Strafanzeige führte zu keinen Einvernahmen durch Justizbehörden.

Zu 9:

Die Nachtragsanzeige und der Fortführungsantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Gerald GROSZ vom 12. Mai 2009 sind mir ebenfalls erst seit der Beantwortung dieser parlamentarischen Anfrage bekannt.

Zu 10 und 11:

Ob das derzeit eingestellte Strafverfahren fortgeführt wird, ist nun eine Entscheidung der unabhängigen Rechtsprechung, die es abzuwarten gilt. Nach Vorliegen der Entscheidung wird gegebenenfalls über die weitere Berichtspflicht in dieser Strafsache zu entscheiden sein.

 

 

. August 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)