2424/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.08.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0165-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2355/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und nach anderen Bundesgesetzen im Jahr 2008“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Die Anfrage betrifft mehrere tausend Gerichtsverfahren. Allein zur Feststellung der Anzeigen, aufgeschlüsselt nach Anzeigern und Erledigungsarten, bedürfte es der händischen Durchsicht und statistischen Auswertung des gesamten Aktenanfalls. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich im Hinblick auf den bekannt hohen Arbeitsanfall bei den Anklagebehörden die Staatsanwaltschaften mit dieser statistischen Auswertung nicht beauftragen konnte.


Ich lege daher - wie bereits zu den Voranfragen - die Zahlen für das vorangegangene Jahr vor, soweit sie aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) und der Verurteiltenstatistik ermittel- und in der für Anfragebeantwortungen vorgeschriebenen DIN A4 Papierform herstellbar waren.

Zu 1 bis 7, 10 bis 58:

Die hier vorgelegten Daten beruhen auf zwei unterschiedlichen statistischen Erfassungssystemen, nämlich der Verfahrensautomation Justiz und der Gerichtlichen Kriminalstatistik.

Weiters sind einzelne Rechtsänderungen eingetreten, die Niederschlag in der statistischen Auswertung finden. Die frühere Strafbestimmung nach § 40 FleischuntersuchungsG ist – so wie das gesamte FleischuntersuchungsG mit Ausnahme der hier nicht relevanten Kostenbestimmung in § 47 – durch In-Kraft-Treten des LMSVG (BGBl. I  Nr. 13/2006, siehe § 95 Abs. 6) mit Ablauf des 20. Jänner 2006 außer Kraft getreten.

Das Inverkehrbringen von Fleisch als Lebensmittel, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder von genussuntauglichem Fleisch wird nunmehr von § 81 Abs. 3 LMSVG erfasst (Fragen 31 bis 37).

Die Strafbestimmung des § 89 Marktordnungsgesetz ist durch das In-Kraft-Treten des AgrarrechtsänderungsG 2007, BGBl. I  Nr. 55, am 30. Juni 2007 außer Kraft getreten. Das MOG sieht keine gerichtlich strafbaren Handlungen mehr vor (Fragen 38 bis 44).

 

A) Verfahrensautomation Justiz

Ich verweise auf die der Anfrage beiliegenden Abfrageergebnisse aus der Verfahrensautomation Justiz. Dabei wurden Strafverfahren nach den §§ 81 u 82 LMSVG, § 51 DSG, AMG, 6a RezeptpflichtG, § 11 TierarzneimittelkontrollG, FleischuntersuchungsG, MarktordnungsG, §§ 176 bis 179 StGB, sowie §§ 180 bis 183 StGB jeweils in Gruppen ausgewertet. Bei den Auswertungen wurde einerseits auf das Anfallsjahr 2008, andererseits auf die im Jahr 2008 erfassten Erledigungen abgestellt; die Anfallszahlen sowie die zum Stichtag 26. Juni 2009 noch offenen Verfahren sind fallbezogen ausgewiesen, die Erledigungen personenbezogen.


Mit den Fragen 10 bis 12 werden erstmalig Verfahren nach dem Datenschutzgesetz 2000 (§ 51 DSG) abgefragt, in den Fragen 14 bis 16 wurde aber wieder auf das AMG Bezug genommen. Um die Konsistenz zur Voranfrage zu gewährleisten, wurden die Fragen 10 bis 12 daher sowohl für § 51 DSG als auch für das AMG ausgewertet. Ferner sind die Fragen 42, 49 und 56 gleichlautend, wobei mit den Fragen 49 und 56 offenbar – der Logik und Struktur der Anfrage folgend – Verfahren nach §§ 176 bis 179 StGB bzw. §§ 180 bis 183 StGB gemeint sind. In diesem Sinne wurden auch die Auswertungen erstellt.

Soweit in den Ergebnistabellen der Verfahrensautomation Justiz auch Verurteilungen angeführt sind, ist daran zu erinnern, dass mit dieser Anwendung keine Rechtskraftdaten erfasst werden. Es kann daher keine Aussage darüber getroffen werden, ob diese Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Auswertungen zu den Fragen 16 bis 19, 21 bis 25, 28, 30, 32 und 33, 35, 40 und 44 sind in den beiliegenden Tabellen nicht enthalten. Zu diesen Fragen sind in der Verfahrensautomation Justiz keine Vorgänge verzeichnet.

 

B) Gerichtliche Kriminalstatistik

Darüber hinaus wurde eine Auswertung der Verurteilungen und Sanktionen auf Datenbasis der Gerichtlichen Kriminalstatistik (GKS) zu den der Anfrage zugrunde liegenden Delikten (§§ 81, 82 LMSVG, § 51 DSG, § 6a RezeptpflichtG, § 11 TierarzneimittelkontrollG, §§ 176 – 179 StGB und §§  180 – 183 StGB) erstellt, die ebenfalls dieser Anfragebeantwortung beigeschlossen ist. Darin werden die Gesamtanzahl der Verurteilungen und die Verteilung nach Sanktionsarten ausgewiesen (Kategorien: bedingte Geldstrafe, unbedingte Geldstrafe, teilbedingte Geldstrafe, teilbedingte Strafen nach § 43a Abs. 2 StGB, bedingte Freiheitsstrafe, unbedingte Freiheitsstrafe, teilbedingte Freiheitsstrafe, Verurteilungen nach § 12 und 13 JGG, Einweisungen nach §§ 21 Abs. 1 StGB, keine Zusatzstrafe nach § 40 StGB).

Von einer Aufgliederung der Verurteilungen und Sanktionen auf Ebene der Bezirks- und Landesgerichte musste – wie im Vorjahr – im Hinblick auf den damit verbundenen unvertretbar hohen (personellen wie finanziellen) Auswertungsaufwand Abstand genommen werden.


Zu 8:

Ich verweise – wie schon zur Voranfrage – darauf, dass gemeinschaftliche Strafnormen auf EU-Ebene das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Europäischen Kommission voraussetzen und ein solcher Beschluss in Bezug auf Verstöße gegen die Lebensmittelbasis-Verordnung nicht vorliegt.

Zu 9:

Ich darf hier – wie schon zur Voranfrage –  anmerken, dass die vorsätzliche Täuschung über Herkunft, Zusammensetzung und Erzeugung von Lebensmitteln grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen, sofern sämtliche der in § 146 StGB normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu beachten ist, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit irreführenden Angaben oder in irreführender Aufmachung oder von wertgeminderten oder verfälschten Lebensmitteln, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, nach § 90 Abs. 1 Z 1 und Z 2 LMSVG verwaltungsbehördlich strafbar ist. Dabei ist § 90 LMSVG gegenüber einer in die  Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung subsidiär.

. August 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung