2435/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.08.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau                                                             (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

GZ: BMASK-90180/0031-III/2009

 

Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2362/J der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz betreffend Aktionsplan Konsumentenschutz wie folgt:

 

Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass der im Antrag zitierte IA 510/A der SPÖ aus der XXII.GP nicht einen Aktionsplan, sondern die Einrichtung des Konsumentenschutzrates zum Ziel hatte.

Dem Konsumentenschutzrat, der dem Datenschutzrat nachgebildet war, sollten ua wichtige Koordinierungsaufgaben zukommen.

Ich möchte darauf verweisen, dass als zentrales Koordinierungsgremium 2006 das Konsumentenpolitische Forum geschaffen wurde, das zuletzt im Juni 2009 getagt und eine gemeinsame Positionierung zu wichtigen konsumentenpolitischen Fragen festgestellt hat.

 

Zu Frage 1:

 

Ja. Das BMASK ist gemäß Bundesministeriengesetz für die Koordinierung der Konsumentenpolitik zuständig. Ein Aktionsplan kann eines der Instrumente der Koordinierung der Konsumentenpolitik sein.


Zu Frage 2:

 

Konsumentenschutz ist eine Querschnittsmaterie und betrifft grundsätzlich alle Lebensbereiche von KonsumentInnen im Wirtschaftsleben. Schwerpunkte werden sich besonders auf Bereiche konzentrieren, die besondere Probleme und Auswirkungen auf KonsumentInnen mit sich bringen. Als Beurteilungsbasis werden ua die Erfahrungen aus der Beratung und empirische Studien über Konsumentenprobleme herangezogen werden.

 

Zu Fragen 3 bis 6:

 

Das genaue Prozedere für die Erarbeitung des Aktionsplans steht derzeit noch nicht fest, weshalb auch keine genaue Aussage über den Zeitplan getroffen werden kann. Das Konsumentenpolitische Forum, in dem alle konsumentenrelevanten Einrichtungen vertreten sind, wird jedenfalls eine bedeutende Funktion in der Erarbeitung des Aktionsplans haben.

 

Zu Fragen 7 bis 9:

 

Eine Ausweitung auf die genannten Bereiche erscheint mir in diesem Umfang nicht sinnvoll. Mit derselben „Berechtigung“ könnte man an Kernbereiche des Zivilrechts, des Wettbewerbs-, Finanzdienstleistungs- oder Telekommunikationsrechts denken. Konsumentenschutz kann als Querschnittsmaterie naturgemäß nicht für sämtliche Vollzugsbereiche zuständig sein. Im Bereich der Rechtsdurchsetzung wäre es aber durchaus angezeigt, eine breite Verantwortlichkeit des Konsumentenschutzministeriums vorzusehen. Bei der Durchführung der EU VO 2006/2004/EG über die Verbraucherbehördenkooperation war durchaus angedacht, das damals zuständige Konsumentenschutzministerium als für die zivilrechtlichen Umsetzungsgesetze zuständige Behörde zu installieren. Tatsächlich wurden in der Folge 6 zuständige Behörden vorgesehen, die allerdings keine einschlägige konsumentenpolitische Erfahrung haben. Nach wie vor erscheint es sinnvoll, die Rechtsdurchsetzung von Konsumentenrecht stärker zu konzentrieren und dem BMASK dabei eine zentrale Rolle zuzuschreiben.

 

Zu Frage 10:

 

In Gesetzgebung und Vollziehung ist das BMASK für das Produktsicherheitsgesetz zuständig. Weiters ist das BMASK teilweise für die Vollziehung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (BGBl I Nr. 148/2006) zuständig.

In der Gewerbeordnung ist in § 69 eine Einvernehmenskompetenz für das BMASK hinsichtlich der Ausübungsvorschriften für Gewerbe generell, in § 127 speziell im Hinblick auf das Reisebürogewerbe vorgesehen; §§ 27 u 28 Maß- und Eichgesetz normieren eine Einvernehmenskompetenz zum Fertigpackungsrecht, § 11 Ökostromgesetz eine solche hinsichtlich der Einspeisetarife für Ökostrom.

In allen übrigen Bereich ist das BMASK gemäß Bundesministeriengesetz für die Koordinierung der Konsumentenpolitik zuständig.

Mit freundlichen Grüßen