244/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.01.2009
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0204-I/5/2008
Wien, am 19. Jänner 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 427/J der Abgeordneten Hofer, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorerst ist festzuhalten, dass das „Rettungswesen“ nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung ausschließlich Landessache ist.
Frage 1:
Mangels Kenntnis näherer Umstände kann ich nicht beurteilen, ob hinsichtlich der Vorgänge in der Krankenanstalt ein Missstand vorliegt. Ich verweise auf die Vollzugszuständigkeit der Länder im Bereich der Heil- und Pflegeanstalten.
Fragen 2 und 3:
Im Hinblick auf die Vollzugzuständigkeit der Länder im Bereich der Heil- und Pflegeanstalten liegen mir keine Daten vor.
Frage 4:
Sollten mir im Einzelfall konkrete Missstände bekannt werden, die eine Nichteinhaltung der krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben durch die Träger der Krankenanstalten möglich erscheinen lassen, werde ich den zuständigen Landeshauptmann anweisen, im Rahmen der sanitären Aufsicht (§ 62ff des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) entsprechende Erhebungen durchzuführen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Abstellung der Missstände vorzuschreiben.
Frage 5:
Nach § 27a Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen bestehen auf Landesebene Mechanismen zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung. Die Vollziehung ist ausschließlich Landessache.
Mit freundlichen Grüßen
Alois Stöger diplômé
Bundesminister