2440/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.08.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

                                                                              

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben am
26. Juni 2009 unter der Zahl 2562/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Abschiebung langjährig integrierter AsylwerberInnen, im besonderen der Fall des Westafrikaners Peter Paul“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend wird festgehalten, dass sich die nachstehenden Zahlen auf den Zeitraum von
1. April 2009 bis einschließlich 30. Juni 2009 beziehen.

 

Zu Frage 1:

Für den Zeitraum April 2009 bis Juni 2009  waren insgesamt 1.059 Verfahren gemäß             § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 44 Abs. 4 NAG im Fremdeninformationssystem (FIS) gespeichert.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Gemäß § 73 Z 1 und 2 NAG besteht die Verpflichtung der zuständigen Niederlassungsbehörde I. Instanz dem Bundesminister für Inneres nur die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 NAG sowie § 44 Abs. 3 NAG zur Kenntnis zu bringen.


Eine zahlenmäßige Aufstellung im Hinblick auf die negativen Erledigungen in den oben angeführten Fällen ist dem Bundesministerium für Inneres nicht bekannt.

 

Aus den Aufzeichnungen der dem Bundesministerium für Inneres gemeldeten Fälle ergeben sich für den Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2009 folgende Zahlen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung:

-          § 43 Abs. 2 NAG – Niederlassungsbewilligung „ unbeschränkt“:

Dem Bundesministerium für Inneres wurden 38 Erteilungen zur Kenntnis gebracht.

-          § 44 Abs. 3 NAG – Niederlassungsbewilligung „beschränkt“:

Dem Bundesministerium für Inneres wurden 16 Erteilungen zur Kenntnis gebracht.

 

Zu den Fragen 4 und 12:

a) und b) Gemäß § 73 Z 3 NAG besteht die Verpflichtung der zuständigen Niederlassungsbehörde I. Instanz dem Bundesminister für Inneres in den Fällen gemäß       § 44 Abs. 4 NAG alle Entscheidungen (sowohl die Erteilungen als auch die Nichterteilungen dieser Niederlassungsbewilligung) zur Kenntnis zu bringen.

 

Mit Stichtag 30. Juni 2009 wurden dem Bundesministerium für Inneres 29 Verwaltungsakte zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mangels „Entscheidungsreife“ der Verwaltungsakten wurde bis zum 30. Juni 2009 noch kein Akt dem Beirat vorgelegt und konnte daher auch kein Akt einer positiven Erledigung zugeführt werden. Aus diesem Grund wurde auch bis dato keine Empfehlung durch den Beirat ausgesprochen.

 

c) Gemäß der Mitteilung nach § 73 Z 3 NAG erfolgten in den Fällen des § 44 Abs. 4 NAG nach den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Inneres 8 Abweisungsentscheidungen und 8 Zurückweisungsentscheidungen für den Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2009.

 

Zu den Fragen 5, 7, 8 und 13:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 6:

Laut Fremdeninformationssystem (FIS) waren für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. März 2009 nachstehende Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gespeichert:


-          Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen (Erstaufenthaltsbewilligungen): 44

-          Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen (Verlängerungen): 31

-          Erstniederlassungsbewilligungen – „NB – beschränkt“ (quotenfrei): 21

-          Erstniederlassungsbewilligungen Familienangehöriger – „NB – beschränkt“ (quotenfrei): 14

-          Zweckänderungen – „NB – beschränkt“: 9

-          Zweckänderungen Familienangehöriger – „NB – beschränkt“: 7

 

Zu den Fragen 9 und 11:

Die konstituierende Sitzung des Beirates zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle (§ 75 NAG) hat am 18. Mai 2009 im Bundesministerium für Inneres stattgefunden. Eine weitere Sitzung des Beirates hat am 16. Juni 2009 stattgefunden. Die für 14. Juli 2009 vorgesehene Beiratssitzung musste mangels entscheidungsreifer Fälle abgesagt werden. Die nächste Sitzung des Beirates wurde für den 11. August 2009 anberaumt.

 

Zu Frage 10:

Dem Beirat haben gemäß § 75 Abs. 2 NAG anzugehören:

 

Der Bundesminister für Inneres hat die durch das Gesetz festgelegten Organisationen eingeladen, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für die Funktionsdauer von zwei Jahren in den Beirat zu entsenden. Zwecks Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes waren neben den neun Mitgliedern auch neun Ersatzmitgliedern namhaft zu machen (§ 73 Abs. 3 NAG letzter Satz).


Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:

 

Organisation

 

Mitglied

Ersatzmitglied

BM.I (Vorsitz)

Mag. Peter Webinger

Mag. Johann Bezdeka

BM.I

Dr. Susanne Beck

Mag. Christian Schmalzl

ÖIF

Dr. Alexander Janda

Beatrix Lewandowski

Caritas

Mag. Karin Keil, LL.M

Mag. Robert Öllinger

 

Diakonie

Pfarrer Mag. Michael Chalupka

Mag. Christoph Riedl

Hilfswerk

Mag. Marko Iljic

Mag. Walter Marschitz

Volkshilfe

Mag. Michael Weiss

Mag.  Verena Fabris

Österreichischer Gemeindebund

Dr. Robert Hink

Mag. Nicolaus Drimmel

Österreichischer Städtebund

Fritz Knotzer

Mag. Dr. Thomas Weninger

 

 

Zu den Fragen 14 bis 17, 20 und 21:

Das Privat- und Familienleben gemäß § 66 FPG bzw. Art. 8 EMRK wurde geprüft und gewürdigt.

Eine darüber hinausgehende Beantwortung ist aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht möglich.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 73 AVG.

Im Bereich des § 44 Abs. 4 NAG wird in § 74 NAG festgelegt, dass diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrages von der Niederlassungsbehörde I. Instanz begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres vorzulegen sind, damit die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG gewahrt bleibt.

Auf dieses Erfordernis wurde im Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres zu Zahl BMI-FW1700/0134-III/4/2009 nochmals  hingewiesen.

 

Zu den Fragen 22 und 24:

Für den Fall einer Asylantragstellung aus der Schubhaft sind die Exekutivorgane im Erlassweg angewiesen, das Bundesasylamt nach Erstbefragung und Priorierung des Antragstellers unverzüglich von einem solchen Antrag in Kenntnis zu setzen.

Der Erlass regelt weiters die gegenseitigen Verständigungspflichten von Asyl- und Fremdenpolizeibehörden sowie der Exekutive im Zusammenhang mit einem Asylverfahren.

 

Zu Frage 23:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.

 

Zu den Fragen 25 und 26:

Es wird auf § 21 Abs. 3 AnhO verwiesen. Weiters ist auf die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 13.3.2008, B1065/07) zu verweisen, wonach Beschränkungen des Besuchsrechts im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sind, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass durch sie der Zweck der Schubhaft vereitelt werden würde.