2455/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am  11. August 2009

GZ: BMG-11001/0230-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2802/J der Abgeordneten Zanger und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Unter dem Begriff„Schummelschinken“ können Erzeugnisse zusammengefasst werden, die den im österreichischen Lebensmittelbuch (Österreichischer Lebensmittelcodex Kapitel B 14) festgelegten Anforderungen an Fleischwaren, die gemeinhin mit dem Ausdruck „Schinken“ in Verbindung gebracht werden, nicht entsprechen, aber als „Schinken“ gekennzeichnet sind bzw. wie „Schinken“ eingesetzt werden, ohne dass erkennbar wäre, dass es sich nicht um „Schinken“ entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung, die im Codex festgelegt ist, handelt. Dies ist jedenfalls von Fall zu Fall d.h. entsprechend dem jeweiligen Erzeugnis und dessen Kennzeichnung, zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, dass den Vorgaben des Codex nicht entsprechende Produkte, die nicht eindeutig für den Verbraucher als solche erkennbar sind, auch in Österreich am Markt sind. Im Rahmen einer angeordneten Schwerpunktaktion werden derzeit daher verschiedene Schinken bzw. Produkte mit Schinken österreichweit verstärkt beprobt und auf relevante Parameter (Zusammensetzung) sowie auf die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften überprüft.

 

Fragen 2 und 4:

Die Lebensmittelkennzeichnung allgemein wird durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 –LMKV, BGBl Nr. 72/1993, idgF.

geregelt. Sie enthält generelle Kennzeichnungsbestimmungen für verpackte Lebensmittel, so u.a. auch für die Sachbezeichnung eines Lebensmittels. Gemäß § 4 LMKV ist die „Sachbezeichnung“ die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

 

§ 5 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006 verbietet das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind  u.a.

zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels (Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart).

 

Ob ein Produkt als irreführend gemäß § 5 Abs. 2 LMSVG zu beurteilen ist und/oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der LMKV vorliegt, wird im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle von den Sachverständigen der dafür zuständigen Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) bzw. der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder beurteilt.

 

Zur Beurteilung der Irreführung herangezogen werden auch die Vorgaben des Codexkapitels B14. Dieses unterscheidet hinsichtlich Schinken zwischen „Kochpökelwaren“ und „Rohpökelwaren“. Qualitätsbestimmend ist das Wasser-Eiweißverhältnis, das u.a. auch von der verwendeten Fleischart (Schwein, Rind, Kalb, Geflügel) bzw. vom Produktionsprozess abhängt. Das Wasser/Eiweiß - Verhältnis liegt für die verschiedenen „Schinkenarten“ z.B. bei 1,4 für Bündner Fleisch bzw. bei 4,0 für Pressschinken. Stärke darf lt. Codex in Schinken nicht eingesetzt werden.

 


Frage 3:

Produktionsdaten zu einzelnen Lebensmittelgruppen oder –kategorien bzw. einzelnen Erzeugnissen liegen in meinem Ressort nicht auf.

 

Frage 4:

Ob eine Täuschung von Konsumenten vorliegt, ist im Einzelfall produktspezifisch zu beurteilen. Dabei ist die Gesamtaufmachung und –kennzeichnung des jeweiligen Produktes zu würdigen. Bei Monoprodukten, die als „Schinken“ gekennzeichnet sind, die allerdings Stärke als Zutat enthalten, liegt entsprechend der österreichischen Verkehrsauffassung eine irreführende Kennzeichnung vor.

 

Frage 5:

Die Codexkommission wurde von mir beauftragt, Begriffsbestimmungen und Beurteilungsgrundsätze im Zusammenhang mit „Analogprodukten“ zu erarbeiten. Für „Analogkäse“ liegt der entsprechende Entwurf bereits vor und soll dem Codexplenum im Rahmen der nächsten Sitzung zur allgemeinen Diskussion und nach Möglichkeit auch zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Für „Analogschinken“ wird das entsprechende Arbeitsmandat vergeben. Klare und an den technologischen Fortschritt adaptierte Beurteilungsgrundsätze erleichtern den Lebensmittelgutachtern jedenfalls die Einstufung, ob ein Produkt irreführend gekennzeichnet ist oder nicht.

 

Weiters setzt sich mein Resssort im Zusammenhang mit der Überarbeitung des EU-Lebensmittelkennzeichnungsrechts für EU-weit einheitliche Begriffe und klare Definitionen ein, um das Verbrauchervertrauen nicht zu gefährden. Entsprechende Klarstellungen in der derzeit sich in Verhandlung befindlichen horizontalen „Verbraucherinformationsverordnung“ hat mein Ressort bereits angeregt. EU-weite vertikale Regelung hinsichtlich der verschiedenen „Analogprodukte“ müßten allerdings im Rahmen der Vermarktungsnormen festgelegt werden. Beispielsweise wurde so auch die „Analogbutter“, nämlich Margarine, EU-weit einheitlich geregelt. Für Vermarktungsnormen ist das BMLFUW zuständig.

 

Fragen 6 und 7:

Diesbezügliche Studien sind mir nicht bekannt.