2484/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0127-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2419/J vom 16. Juni 2009 der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Unterstützung von Menschen mit Behinderung ist der österreichischen Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. So sieht auch das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Gleichstellungspolitik und zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung vor, womit der bewährte Kurs der Bundesregierung fortgesetzt wird.
Hinsichtlich der
Anhebung der Freibeträge gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 darf darauf hingewiesen
werden, dass es sich hier um Freibeträge handelt, die anstatt der
tatsächlichen Kosten und ohne Nachweis dieser tatsächlichen Kosten
geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass statt dieser
Freibeträge stets die tatsächlichen Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus können diese Freibeträge bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen sogar dann in Anspruch genommen werden, wenn
tatsächlich gar keine Mehrkosten entstehen. Aus den genannten
Gründen kann daher Menschen mit Mehraufwendungen aus einer Behinderung aus
dem Umstand, dass die genannten Freibeträge in den letzten Jahren nicht
erhöht wurden, kein Nachteil entstanden sein. Eine Erhöhung
der Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
wird daher derzeit als nicht notwendig erachtet, sondern
wird gegebenenfalls im Rahmen der geplanten Strukturreform zu thematisieren
sein.
Zu 2.:
Freibeträge für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung können gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 303/1996) in Anspruch genommen werden. Auch hierbei handelt sich um Freibeträge, die statt der tatsächlichen Kosten und ohne Nachweis dieser tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können; daher kann behinderten Personen mit Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aus dem Umstand, dass die genannten Freibeträge in den letzten Jahren nicht erhöht wurden, kein Nachteil entstanden sein.
Zu 3.:
Mehraufwendungen körperbehinderter Menschen können gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 303/1996) bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges in Höhe des Freibetrages von derzeit 153 € monatlich abgesetzt werden. Die Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen ist nicht möglich. Allerdings können Aufwendungen für nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundene Hilfsmittel zusätzlich geltend gemacht werden.
Der Freibetrag steht zur Abgeltung von besonderen Behindertenvorrichtungen und dafür zu, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht verwendet werden kann. Der Freibetrag soll somit Mehraufwendungen gegenüber der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgelten, nicht jedoch die aus der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges entstehenden Vollkosten.
Das Fahrzeug muss
im Eigentum der körperbehinderten Person stehen. Steht das Fahrzeug im
Eigentum beispielsweise eines Familienangehörigen, können nur die
Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit Maßnahmen von
Heilbehandlungen (z.B. Arztbesuch, Spitals-aufenthalt) in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes als Kosten der Heilbehandlung geltend
gemacht werden. In diesem Fall profitieren auch körperbehinderte Menschen
von der im Jahr 2008 erfolgten Anhebung des Kilometergeldes um 12%. Für
Gehbehinderte ohne eigenes Kraftfahrzeug und mit einer mindestens 50%-igen
Erwerbsminderung sind aber auch Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem
Betrag von monatlich 153 € als
außer-gewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Berufstätige gehbehinderte Pendler profitieren zudem von der im Jahr 2008 erfolgten Erhöhung der Pendlerpauschale sowie von der Erhöhung der Negativsteuer für Pendler mit geringem Einkommen.
Eine Erhöhung der Freibeträge für Mehraufwendungen für Fahrten von Menschen mit einer Körperbehinderung ist aus den genannten Gründen derzeit nicht beabsichtigt.
Zu 4. und 6.:
Die betreffende Anzahl der Personen sowie die Summe der pauschalen Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 (Antragsteller, Partner, Kinder) sind folgender Übersicht zu entnehmen:
|
Jahr |
Anzahl |
Summe € |
|
|
|
|
|
2007 |
243.519 |
259.574.968,17 |
|
2008 |
171.038 |
183.977.696,68 |
Zu 5.:
Die Verteilung der pauschalen Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 nach Behinderungsgrad bezogen auf Antragsteller ist folgender Übersicht zu entnehmen.
|
Behinderungs- |
Anzahl 2007 |
Summe 2007 |
Anzahl 2008 |
Summe 2008 |
|
|
|
|
|
|
|
25 bis 34 |
26.806 |
11.875.137,00 |
18.621 |
8.279.712,00 |
|
35 bis 44 |
20.896 |
9.812.061,00 |
14.569 |
6.816.129,00 |
|
45 bis 54 |
55.591 |
32.422.194,00 |
40.105 |
23.825.775,00 |
|
55 bis 64 |
31.918 |
23.457.654,00 |
22.918 |
17.377.710,00 |
|
65 bis 74 |
29.034 |
28.594.770,00 |
20.598 |
20.961.828,00 |
|
75 bis 84 |
20.041 |
23.908.134,00 |
13.899 |
17.211.090,00 |
|
85 bis 94 |
6.493 |
9.012.609,00 |
4.425 |
6.393.936,00 |
|
ab 95 |
20.445 |
27.966.258,00 |
13.464 |
18.587.364,00 |
Die Verteilung der pauschalen Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 nach Behinderungsgrad bezogen auf Partner ist folgender Übersicht zu entnehmen:
|
Behinderungs- |
Anzahl 2007 |
Summe 2007 |
Anzahl 2008
|
Summe 2008 € |
|
|
|
|
|
|
|
25 bis 34 |
1.752 |
1.021.164,00 |
1.302 |
735.558,00 |
|
35 bis 44 |
1.497 |
869.292,00 |
1.080 |
612.792,00 |
|
45 bis 54 |
2.967 |
1.933.194,00 |
2.269 |
1.521.048,00 |
|
55 bis 64 |
1.881 |
1.429.314,00 |
1.420 |
1.088.946,00 |
|
65 bis 74 |
1.769 |
1.625.355,00 |
1.325 |
1.260.429,00 |
|
75 bis 84 |
1.261 |
1.337.268,00 |
907 |
986.334,00 |
|
85 bis 94 |
376 |
467.892,00 |
278 |
375.801,00 |
|
ab 95 |
1.630 |
2.025.408,00 |
1.164 |
1.461.444,00 |
Zu 7.:
Im Jahr 2007 konnten 13.133 steuerpflichtige (Ehe)Partner den Pauschalbetrag gemäß § 35 EStG 1988 für ihren einkommenslosen behinderten (Ehe)Partner beanspruchen, im Jahr 2008 waren es 9.745.
Zu 8. und 9.:
Die betreffende Anzahl der Personen sowie die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 sind folgender Übersicht zu entnehmen:
|
Jahr |
Anzahl |
Summe € |
|
|
|
|
|
2007 |
135.716 |
197.963.644,28 |
|
2008 |
90.605 |
133.895.000,66 |
Mit freundlichen Grüßen