2484/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am       August 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0127-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2419/J vom 16. Juni 2009 der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Unterstützung von Menschen mit Behinderung ist der österreichischen Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. So sieht auch das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Gleichstellungspolitik und zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung vor, womit der bewährte Kurs der Bundesregierung fortgesetzt wird.

 

Hinsichtlich der Anhebung der Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 darf darauf hingewiesen werden, dass es sich hier um Freibeträge handelt, die anstatt der tatsächlichen Kosten und ohne Nachweis dieser tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass statt dieser Freibeträge stets die tatsächlichen Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Darüber hinaus können diese Freibeträge bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sogar dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich gar keine Mehrkosten entstehen. Aus den genannten
Gründen kann daher Menschen mit Mehraufwendungen aus einer Behinderung aus dem Umstand, dass die genannten Freibeträge in den letzten Jahren nicht erhöht wurden, kein Nachteil entstanden sein.
Eine Erhöhung der Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird daher derzeit als nicht notwendig erachtet, sondern wird gegebenenfalls im Rahmen der geplanten Strukturreform zu thematisieren sein.

 

Zu 2.:

Freibeträge für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung können gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 303/1996) in Anspruch genommen werden. Auch hierbei handelt sich um Freibeträge, die statt der tatsächlichen Kosten und ohne Nachweis dieser tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können; daher kann behinderten Personen mit Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aus dem Umstand, dass die genannten Freibeträge in den letzten Jahren nicht erhöht wurden, kein Nachteil entstanden sein.

 

Zu 3.:

Mehraufwendungen körperbehinderter Menschen können gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 303/1996) bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges in Höhe des Freibetrages von derzeit 153 € monatlich abgesetzt werden. Die Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen ist nicht möglich. Allerdings können Aufwendungen für nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundene Hilfsmittel zusätzlich geltend gemacht werden.

 

Der Freibetrag steht zur Abgeltung von besonderen Behindertenvorrichtungen und dafür zu, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht verwendet werden kann. Der Freibetrag soll somit Mehraufwendungen gegenüber der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgelten, nicht jedoch die aus der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges entstehenden Vollkosten.

 

Das Fahrzeug muss im Eigentum der körperbehinderten Person stehen. Steht das Fahrzeug im Eigentum beispielsweise eines Familienangehörigen, können nur die Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit Maßnahmen von Heilbehandlungen (z.B. Arztbesuch, Spitals-aufenthalt) in Höhe des amtlichen Kilometergeldes als Kosten der Heilbehandlung geltend
gemacht werden. In diesem Fall profitieren auch körperbehinderte Menschen von der im Jahr 2008 erfolgten Anhebung des Kilometergeldes um 12%. Für Gehbehinderte ohne eigenes Kraftfahrzeug und mit einer mindestens 50%-igen Erwerbsminderung sind aber auch Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153
 € als außer-gewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 

Berufstätige gehbehinderte Pendler profitieren zudem von der im Jahr 2008 erfolgten Erhöhung der Pendlerpauschale sowie von der Erhöhung der Negativsteuer für Pendler mit geringem Einkommen.

 

Eine Erhöhung der Freibeträge für Mehraufwendungen für Fahrten von Menschen mit einer Körperbehinderung ist aus den genannten Gründen derzeit nicht beabsichtigt.

 

Zu 4. und 6.:

Die betreffende Anzahl der Personen sowie die Summe der pauschalen Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 (Antragsteller, Partner, Kinder) sind folgender Übersicht zu entnehmen:

 

Jahr

Anzahl

Summe €

 

 

 

2007

243.519

259.574.968,17

2008

171.038

183.977.696,68

 

Zu 5.:

Die Verteilung der pauschalen Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 nach Behinderungsgrad bezogen auf Antragsteller ist folgender Übersicht zu entnehmen.

 

Behinderungs-
grad

Anzahl 2007

Summe 2007

Anzahl 2008

Summe 2008

 

 

 

 

 

25 bis 34

26.806

11.875.137,00

18.621

8.279.712,00

35 bis 44

20.896

9.812.061,00

14.569

6.816.129,00

45 bis 54

55.591

32.422.194,00

40.105

23.825.775,00

55 bis 64

31.918

23.457.654,00

22.918

17.377.710,00

65 bis 74

29.034

28.594.770,00

20.598

20.961.828,00

75 bis 84

20.041

23.908.134,00

13.899

17.211.090,00

85 bis 94

6.493

9.012.609,00

4.425

6.393.936,00

ab 95

20.445

27.966.258,00

13.464

18.587.364,00

 


Die Verteilung der pauschalen Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 nach Behinderungsgrad bezogen auf Partner ist folgender Übersicht zu entnehmen:

 

Behinderungs-
grad

Anzahl 2007

Summe 2007

Anzahl 2008

 

Summe 2008

 

 

 

 

 

25 bis 34

1.752

1.021.164,00

1.302

735.558,00

35 bis 44

1.497

869.292,00

1.080

612.792,00

45 bis 54

2.967

1.933.194,00

2.269

1.521.048,00

55 bis 64

1.881

1.429.314,00

1.420

1.088.946,00

65 bis 74

1.769

1.625.355,00

1.325

1.260.429,00

75 bis 84

1.261

1.337.268,00

907

986.334,00

85 bis 94

376

467.892,00

278

375.801,00

ab 95

1.630

2.025.408,00

1.164

1.461.444,00

 

Zu 7.:

Im Jahr 2007 konnten 13.133 steuerpflichtige (Ehe)Partner den Pauschalbetrag gemäß § 35 EStG 1988 für ihren einkommenslosen behinderten (Ehe)Partner beanspruchen, im Jahr 2008 waren es 9.745.

 

Zu 8. und 9.:

Die betreffende Anzahl der Personen sowie die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 sind folgender Übersicht zu entnehmen:

 

Jahr

Anzahl

Summe €

 

 

 

2007

135.716

197.963.644,28

2008

90.605

133.895.000,66

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.