2508/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.08.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-90180/0032-III/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2437/J der Abgeordneten Zanger u.a. betreffend irreführende Kennzeichnung von Kernöl wie folgt:
Zu den Fragen 1-4:
Das BMASK verfügt weder über Informationen zum Ausmaß der Produktion von Kernöl insgesamt noch zu jenem Anteil, der mit heimischen Zutaten hergestellt wird.
Zu Frage 5:
Steirisches Kürbiskernöl ist eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates. Die Spezifikation, die der geschützten geografischen Angabe "Steirisches Kürbiskernöl" zugrunde liegt und die von der österreichischen Behörde sowie der Europäischen Kommission genehmigt und im Register der Europäischen Kommission der geschützen Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen ist, sieht vor, dass die Kerne nur aus österreichischen Regionen (südliche Steiermark, südliches Burgenland, einzelne Bezirke in NÖ) stammen dürfen.
Die Etikettierung eines Produktes, das unter einem im Register eingetragenen Namen vermarktet wird, muss die Angabe "geschützte geografische Angabe" enthalten. Art 13 der Verordnung (EG) 510/2006 des Rates enthält weiters ein umfassendes Irreführungsverbot hinsichtlich im Register eingetragener Namen. So sind ua alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen, sowie alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, VerbraucherInnen in die Irre zu führen, verboten.
Die Vollziehung liegt in der Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit bzw. in mittelbarer Bundesverwaltung bei den Landeshauptleuten. Die Kontrolle erfolgt durch die Kontrollstellen und die Lebensmittelaufsicht.
Auch das österreichische Lebensmittelbuch, das als objektiviertes Sachverständigengutachten und nicht als verbindliche Rechtsvorschrift zu bewerten ist, enthält im Kapitel B 30 neben anderen Speisefetten und Speiseölen auch Ausführungen zum Kernöl (Pkt 1.3.5).
Eine Kennzeichnung der Herkunft der Kerne ist nicht verpflichtend vorgesehen. § 4 Abs 1 Z 2 der österreichischen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die auf der abschließend harmonisierenden allgemeinen EG Etikettierungsrichtlinie beruht, sieht vor, dass Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines im EWR niedergelassenen Vertreibers gekennzeichnet werden müssen. Von Konsumentenschutzseite wurde die mangelnde Verpflichtung zur Herkunftsangabe immer kritisiert.
Zu Frage 6:
Im Rahmen des Klagsprojekts des BMASK wird der VKI regelmäßig mit Verbandsklagen und Musterverfahren beauftragt. Auch die Irreführung der Aufmachung von Lebensmitteln ist immer wieder Anlass derartiger Verfahren.
Ein besonderes Anliegen ist mir aber vor allem eine Verbesserung der Rechtslage zur Lebensmittelkennzeichnung. In Brüssel wird seit einem Jahr ein neuer Kommissionsvorschlag zum Kennzeichnungsrecht (Vorschlag für eine Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel) verhandelt. Federführend zuständig ist der Bundesminister für Gesundheit. Mein Ressort ist in den nationalen Koordinierungsprozess eingebunden. Besonderes Anliegen ist ua die verpflichtende Kennzeichnung der Herkunft der wertbestimmenden Bestandteile. Ich sehe es als wichtige Information der KonsumentInnen an, dass sie darüber transparente Informationen erhalten. Dieses Anliegen wird auch in mehreren Umfragen, zuletzt durch das von meinem Ressort beauftragte KonsumentInnenbarometer 2009 (abrufbar auf www.bmask.gv.at), bestätigt. Ich habe den Gesundheitsminister auf die Ergebnisse des KonsumentInnenbarometers auch besonders hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen