2511/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.08.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0172-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2465/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Machenschaften der Diamant GmbH im Zusammenhang mit vorsätzlich nicht eingehaltenen Gewinnversprechen iSd § 5j KschG“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Eine Beantwortung dieser Fragen ist aus dem den Justizbehörden zur Verfügung stehenden elektronischen Register nicht möglich, weil die angefragten Strafsachen im Zusammenhang mit betrügerischen Gewinnzusagen nicht gesondert ausgewiesen werden. Eine händische Auswertung aller einschlägigen Tagebücher bzw. Akten würde einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen, sodass von der Erteilung von Berichtsaufträgen abgesehen werden musste.
Zu 3 bis 5, 9:
Die anlässlich der Umsetzung der Fernabsatz-RL 97/7/EG geschaffene Bestimmung des § 5j KSchG gewährt einem Verbraucher, dem ein Unternehmer eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung zusendet, durch die der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher habe einen bestimmten Preis gewonnen, das Recht auf Erhalt dieses Preises. Verweigert der Unternehmer die Auszahlung oder Übergabe des Preises, so kann der Verbraucher dieses Recht – entsprechend dem Wesen des Zivilrechts – durch Klage durchsetzen. Nach der – zu Gunsten der Konsumenten sehr großzügigen – Rechtsprechung fallen lediglich Gewinnzusagen, die schon von vornherein keine Zweifel offen lassen, dass der Empfänger (noch) nicht gewonnen hat, nicht unter den Anwendungsbereich des § 5j KSchG. Selbst wer die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut, kann die Leistung des Gewinns verlangen. Auch die Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung für derartige Klagen ist mittlerweile anerkannt. Neben der Klage durch den einzelnen Verbraucher steht auch das Institut der Verbandsklage offen.
Auf zivilrechtlicher Ebene ist für den einzelnen Verbraucher dadurch, dass er den zugesagten Gewinn gerichtlich einfordern kann, bereits weitestgehender Schutz gegeben. Zusätzliche Maßnahmen auf wettbewerbs- oder gewerberechtlicher Ebene fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 6:
Eine definitive Beantwortung dieser Frage ist deshalb nicht möglich, weil in der Schilderung des Sachverhaltes wesentliche, für die abschließende strafrechtliche Beurteilung erforderliche Kriterien, wie etwa der allfällige Eintritt eines Vermögensschadens oder Hinweise auf die allfällige subjektive Tatseite der in der Anfrage angesprochenen Personen, nicht ausreichend dargestellt werden.
Zu 7:
Nein. Den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften zufolge wurde bzw. wird bei keiner Anklagebehörde ein Verfahren gegen Verantwortliche der Diamant GmbH geführt.
Zu 8, 11, 12 und 14:
Entfällt im Hinblick auf die Antwort zu 7.
Zu 10, 13:
Aufklärungskampagnen werden regelmäßig vom hiefür zuständigen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durchgeführt. Will ein Verbraucher den zugesagten Preis erhalten, so steht ihm die durch § 5j KSchG gewährte Klagsmöglichkeit offen.
. August 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)