2514/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0175-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2487/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliches Entschädigungsgesetz - Ergänzungsanfrage“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 14 sowie 15 a) bis d):

Wie schon anlässlich der Beantwortung identer Anfragen in den Vorjahren ausgeführt, ist es für den Anspruch auf Haftentschädigung irrelevant, ob ein Ersatzwerber Inländer, EU-Bürger, Angehöriger eines Drittstaates, Asylwerber oder Konventionsflüchtling ist, weshalb diese Daten der Ersatzwerber statistisch nicht erfasst werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Anwendungsfälle des StEG 1969 und für die Anwendungsfälle des StEG 2005 für die Unterscheidung, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde, oder ob er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft oder in einem wieder aufgenommenen Verfahren freigesprochen wird.

Die angeschlossene Aufstellung gibt die Anzahl der im Kalenderjahr 2008 an das Bundesministerium für Justiz herangetragenen Fälle sowie deren Erledigung aufgegliedert nach Landesgerichten wieder. Die Anerkennung und die Auszahlung der Entschädigungsbeträge erfolgten teilweise erst im Jahr 2009.

Weil im Kalenderjahr 2008 nur noch sehr wenige Entschädigungsanträge, auf welche die Bestimmungen des StEG 1969 anzuwenden waren, im Bundesministerium für Justiz einlangten, wurden diese nicht mehr gesondert erfasst. Es ist daher – wie schon im Vorjahr – nicht mehr möglich, Daten nach dem StEG 1969 und dem StEG 2005 aufzuschlüsseln. Ein Großteil der wenigen nach dem StEG 1969 zu beurteilenden Entschädigungsanträge musste – dies sei nur ergänzend vermerkt – wegen eingetretener Verjährung abgelehnt werden.

Insgesamt haben 261 Personen Anträge nach dem StEG gestellt. Ein Antrag wurde aus formalen Gründen abgelehnt, weil er zum Bundesministerium für Inneres ressortierte. Es waren daher 260  Anträge (2007: 276) inhaltlich zu bearbeiten. In 231 Fällen wurden die geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise anerkannt (2007: 223), 29 Ansuchen mussten abgelehnt werden (2007: 53).

Insgesamt wurden Forderungen in der Höhe von 2.401.331,55 Euro (2007: 1.636.208,14 Euro) anerkannt und bis auf einige wenige Ausnahmen auch liquidiert.

In 39 der nach dem StEG 2005 positiv erledigten Fälle (2007: 123) wurde vom Mäßigungsrecht des Bundes Gebrauch gemacht, wobei in einem dieser Fälle zusätzlich von einem Mitverschulden des Entschädigungswerbers ausgegangen wurde.

Diese Zahlen teilen sich auf die Landesgerichte, wie aus der angeschlossenen Übersicht Beilage ./A ersichtlich, auf.


Zu 15 e):

In keinem Fall.

. August 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.