252/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.01.2009
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 16. Jänner 2009

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0234-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 219/J betreffend „Notifizierung des Ökostromgesetzes“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 20. November 2008 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1, 2 und 6 der Anfrage:

 

Noch vor der Beschlussfassung der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 am 8. Juli 2008 im Plenum des Nationalrates fand am 4. Juli 2008 ein Gespräch zwischen Vertretern der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Brüssel statt. Dabei wurden dabei die vorgesehenen Änderungen des Ökostromgesetzes kurz erläutert.

 

Am 4. September 2008 wurde die 2. Ökostromgesetz- Novelle 2008 förmlich der Europäischen Kommission notifiziert und unter dem Kürzel N 446/2008 in ihrem Anmelderegister verzeichnet.

 

Die Entscheidung, ob und inwieweit die einzelnen Maßnahmen einer eingehenden beihilfenrechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission unterliegen, wird ausschließlich von dieser getroffen.

 

 

Antwort zu den Punkten 3, 4 und 7 bis 11 der Anfrage:

 

Die Notifikation erfolgte gemäß der vom Parlament beschlossenen Bestimmung des § 32d Ökostromgesetz.

 

Es ist davon auszugehen, dass eine gesamthafte Prüfung des Ökostromgesetzes in der Fassung der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 nach Maßgabe der neuen Leit-linien der Gemeinschaft über staatliche Umweltschutzbeihilfen, 2008/C 82/01, zu einer Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens führen wird, da eine Vorlage lediglich der geänderten und neuen Regelungen auf Grund deren engen Zusammenhangs mit den bestehenden Regelungen den Prüfungsprozess erheblich komplexer und aufwändiger gestaltet hätte.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Ich gehe von der EU-Konformität der gesamten Ökostromgesetz-Novelle aus; die diesbezügliche Entscheidung ist jedoch allein von der Europäischen Kommission zu treffen.

 

 


Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Förderrichtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Teil der Beihilfenregelung und wurden der Europäischen Kommission bereits übermittelt.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Beantwortung dieser Frage ist festzuhalten, dass die zitierte Bestimmung noch nicht in ihrer endgültigen Fassung vorliegt.

 

 

Antwort zu den Punkten 14 bis 20 und 25 bis 28 der Anfrage:

 

Diese Fragen beziehen sich auf Bestimmungen eines noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes, das daher nicht Gegenstand der Vollziehung ist, welche wiederum dem Interpellationsrecht unterliegen würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die in den Fragen angesprochenen Bestimmungen auf Basis eines gesamtändernden Abänderungsantrages im Ausschuss Gesetz geworden sind, weswegen auf die parlamentarische Beschlussfassung zu verweisen ist.

 

 

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

 

Nach der Systematik des Ökostromgesetzes kann es auf Basis der geltenden Rechtslage zu keiner Subventionierung der Stromhändler kommen.

 

Durch die jährliche Festlegung des Verrechnungspreises wird verhindert, dass es zu einer Subventionierung der Stromhändler durch einen zu niedrigen Verrechnungspreis kommt. Im Bedarfsfall kann auch eine unterjährige Anpassung des Verrechnungspreises vorgenommen werden.

Der durchschnittliche von den Stromhändlern zu bezahlende Verrechnungspreis errechnet sich dabei als mengengewichtetes Mittel des Verrechnungspreises für Kleinwasserkraft und sonstige Ökoenergie. Dieser Betrag liegt über dem von der
E-Control vierteljährlich publizierten Marktpreis und kann somit keine unbeabsichtigte Subvention für Stromhändler darstellen.

 

Im Rahmen des Vollzuges des Ökostromgesetzes in der Fassung vor der Ökostromgesetz-Novelle 2006 lag im Zeitraum 3. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 der Marktpreis über dem Verrechnungspreis. Diese Situation endete am 1. Jänner 2007 mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Festlegung des Verrechnungspreises gemäß der Ökostromgesetz-Novelle 2006.

 

 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Im Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit stehen nach geltender Rechtslage keine anderen Förderinstrumente für die Förderung der Erzeugung von Ökostrom zur Verfügung als jene nach dem Ökostromgesetz.

 

 

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

 

Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen werden auf Grundlage und gemäß den Grundsätzen des Ökostromgesetzes in der dann in Kraft getretenen
novellierten Fassung erstellt und nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beschlossen.

 

 


Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Die Höhe des Zählpunktpauschales im Jahr 2007 betrug:

 

für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer € 15.000,-,

für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer € 3.300,-,

für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer € 300,- und

für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer € 15,-.

 

Vor dem Jahr 2007 wurde keine Zählpunktpauschale eingehoben.

 

Zählpunktpauschale je Netzebene 2007

NE 3

NE 4

NE 5

NE 6

NE 7

Summe/Schnitt

Belastung

1.395.000

2.490.000

15.836.700

8.110.500

83.165.880

110.998.080

in Euro

0,020

0,071

0,149

0,156

0,292

0,203

in Cent/kWh

 

Zu möglichen Unterschieden der Belastung zwischen KMUs, großen Unternehmen oder energieintensiven Unternehmen können keine Angaben gemacht werden, da bei der Einhebung keine Differenzierung erfolgt.

 

 

Antwort zu Punkt 29 der Anfrage:

 

Alle Projekte, die unter die RN 160 der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen, 2008/C 82/01, fallen, werden in Entsprechung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Als Beispiel kann bei Investitionsbeihilfen ein Projekt genannt werden, für welches eine Beihilfe von über € 7,5 Mio. beantragt wird.

 

 


Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:

 

Dieses Schreiben wurde am 19. Dezember 2008 beantwortet. Eine Reaktion der Europäischen Kommission ist noch nicht erfolgt.

 

 

Antwort zu den Punkten 31 und 32 der Anfrage:

 

Durchführung und Abschluss des beihilfenrechtlichen Prüfungsverfahrens obliegen ausschließlich der Europäischen Kommission. Auf § 32d Ökostromgesetz wird verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:

 

Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alle Anstrengungen unternommen, um die Europäische Kommission bei der Durchführung und beim Abschluss des Prüfungsverfahrens bestmöglich zu unterstützen.

 

 

Antwort zu den Punkten 34 und 35 der Anfrage:

 

Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alle Anstrengungen unternommen, die im Ökostromgesetz festgelegten Ziele zu erfüllen. Die Frage einer Evaluierung der Regelungen kann sich zum jetzigen Zeitpunkt, vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, noch nicht stellen.