253/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.01.2009
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 15.01.2009
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0244-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 320/J betreffend „den Einsatz von gesundheitsgefährdendem Parkettkleber“, welche die Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen am 27. November 2008 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, stelle ich einleitend fest, dass die entsprechenden Bestimmungen über die Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe bzw. deren Verbot im Chemikaliengesetz 1996 und in der Chemikalienverordnung 1999 bzw. in den jeweiligen Bauordnungen und einschlägigen Verordnungen der Bundesländer enthalten sind. Weiters werden konkrete Beschränkungen und Verbote durch Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft festgelegt. Für die Sicherheit der Dienstnehmer/innen in öffentlichen Kindergärten ist nicht der Bund zuständig, sondern die Länder. Zur Kontrolle der Einhaltung des Dienstnehmerschutzes ist nach dem Oberösterreichischen Gemeindebedienstetenschutzgesetz beim Amt der Landesregierung eine Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände eingerichtet.
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Die Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) verlegt Parkettböden schwimmend oder auf Polsterhölzern ohne Kleber. Die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen, Arbeitsinspektorate und ähnliche Einrichtungen kontrollieren öffentliche Bauten auf ihre Sicherheit. Die Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe ist verboten. Die Fragen 4 und 5 sind nach dem Wissensstand der BHÖ zu verneinen.
Weiters hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) mitgeteilt, dass sie sich ausschließlich befugter Unternehmen bedient, deren Zuverlässigkeit vor Auftragserteilung sorgfältig überprüft wird. In ihren Ausschreibungsbedingungen wird als Vertragsbestandteil sichergestellt, dass seitens der Auftragnehmer sämtliche Rechtsvorschriften, Normen, europäischen Spezifikationen und die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen; dies wird während der Ausführungsphase von der örtlichen Bauaufsicht kontrolliert.