2543/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.08.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mühlberghuber, Mayerhofer und weitere Abgeordnete haben am 18. Juni 2009 unter der Zahl 2500/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Fataler Unfall - Tod eines jungen Mannes im Ramingdorf" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Bei den  "Vorkommnissen das Firmengelände betreffend" handelte es sich um Sachbeschädigungen durch unbekannte Täter. Diese Straftaten sind mit den Geschehnissen am 13. Juni 2009 nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen nicht in Verbindung zu bringen.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten bestellte Sachverständige des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Wien stellte bei der durchgeführten Obduktion einen Einschuss in der rechten Brustseite fest. Als Todesursache konnte inneres Verbluten festgestellt werden. Das Opfer wies keine weiteren Verletzungen auf.

 


Zu Frage 5:

Es darf auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen werden. Auch an der Kleidung wurden keine kampfspezifischen Beschädigungen festgestellt.

 

Zu Frage 6:

Es liegt nach derzeitigem Stand kein weiteres Delikt vor.

 

Zu Frage 7:

Im gegenständlichen Fall hat das Landeskriminalamt NÖ die Ermittlungen noch nicht  restlos abgeschlossen. Es sind noch Ergebnisse aus Spurenuntersuchungen sowie das Gutachten der Gerichtsmedizin Wien abzuwarten. Der bisher ermittelte Sachverhalt wurde der zuständigen StA St. Pölten angezeigt. Es wurden bis dato auch keine weiteren Ermittlungen angeordnet.

 

Zu Frage 8:

Das Landeskriminalamt NÖ schließt ein Fremdverschulden keinesfalls zur Gänze aus und ermittelt in alle Richtungen. Jedoch ist nach bisherigem Ermittlungsstand von einem Unfallgeschehen auszugehen. Die Befragungen von Bezug habenden Personen ergaben keine Hinweise auf das Vorliegen von Fremdverschulden, mittelbare oder unmittelbare Zeugen des Geschehens konnten nicht eruiert werden. Ein konkreter Tatverdacht gegen bestimmte Personen wurde nicht festgestellt.