2556/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.08.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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Wien, am 20. August 2009
GZ: BMG-11001/0226-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2673/J der Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 8:
Inhalt, Umfang und Gliederung der hinsichtlich der verwendeten Versuchstiere zu erfassenden und der jeweils zuständigen Behörde zu übermittelnden Daten sowie Art der Zuordnung der Versuchstiere zum jeweiligen Versuchszweck (und ggf. auch zu in anderen gesetzlichen Vorschriften verankerten Zwecken) stehen in der „Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die statistische Erfassung von Versuchstieren (Tierversuchsstatistik-Verordnung)“, BGBl. II Nr. 199/2000. Bislang ist die Bereitstellung ins Detail gehender Informationen betreffend die für biologische Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung verwendeten Versuchstiere nicht vorgesehen. Mein Ressort ist nicht ermächtigt zur Erhebung, Erfassung oder Weitergabe weiterer als der in der obzitierten Tierversuchsstatistik-Verordnung normierten Daten.
Gemäß § 10 Abs 2 Tierversuchsgesetz (TVG), BGBl. Nr. 501/1989 idgF, ist die jeweils für die Erteilung von Genehmigungen gemäß §§ 6 bis 8 TVG zuständige Behörde
„1. für Tierversuche in Angelegenheiten des Hochschulwesens (§ 1 lit. a TVG) sowie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und ihrer Einrichtungen (§ 1 lit. b TVG) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und
2. in den sonstigen Angelegenheiten des § 1 lit. b TVG und in den Angelegenheiten des § 1 lit. c bis e TVG der Landeshauptmann …“
In einer solchen Bewilligung sind alle Modalitäten der Versuchsausführung - und somit auch die Beschaffung der benötigten Versuchstiere - zu regeln.
Weiters obliegt gemäß § 12 Abs 1 TVG „die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes in den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 Z 1 dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 Z 2 dem Landeshauptmann.“
Mein Ressort ist somit hinsichtlich des Anfragegegenstandes weder Bewilligungs- noch Kontrollbehörde. Über den gesetzlich normierten Inhalt der von den Tierversuchseinrichtungen jährlich zu übermittelnden Meldungen hinausgehende Daten liegen meinem Ressort nicht vor.
Gemäß § 16 Abs. 2 TVG sind die von den gem. § 21 TV für die einzelnen Teilbereiche zuständigen Ministerien erstellten Jahresstatistiken in einer Gesamtstatistik zusammenzuführen und im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres zu veröffentlichen.
Eine weiter gehende Offenlegung von Daten oder Informationen hinsichtlich der in der ggstdl. Anfrage angesprochenen 211 für „Zwecke biologischer Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung“ verwendeten Amphibien ist somit mangels Verfügbarkeit nicht möglich. Ich verweise auch darauf, dass die Zulässigkeit einer detaillierten Weitergabe der angefragten Daten überdies, weil gesetzlich nicht vorgesehen, aus Gründen der Amtsverschwiegenheit, des Datenschutzes und des Schutzes des geistigen Eigentums bzw. von Betriebsgeheimnissen fraglich wäre bzw. im Einzelfall aus den genannten Gründen eine entsprechende Abwägung zu erfolgen hätte.