256/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.01.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. November 2008 unter der Zahl 209/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Anerkennung von Asylwerbern“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Im ersten Halbjahr 2008 wurden in der zweiten Instanz mehr als 6.500 Verfahren – und damit rund 2.000 Verfahren mehr als in diesem Zeitraum neu anhängig wurden – abgeschlossen. Dies entspricht im Wesentlichen der vergleichsweisen Zahl abgeschlossener Berufungsverfahren in den vergangenen Jahren.
Mit 1. Juli 2008 wurde auf Grundlage der Bestimmungen des Artikel 129c B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008) und des Asylgerichtshofgesetzes der Asylgerichtshof eingerichtet; gemäß § 30 Asylgerichtshofgesetz obliegt die Vollziehung nicht dem Bundesminister für Inneres.
Zu den Fragen 2, 6, 10, 14, 18 und 22:
Allgemein ist zur Anerkennungsquote festzuhalten, dass UNHCR seiner Berechnung allein die positiven und negativen Entscheidungen zu Grunde legt. Unberücksichtigt bleiben dabei die sonstigen Entscheidungen (wie beispielsweise die Einstellung der Verfahren) die vom BM.I bei der Berechnung der Anerkennungs-/Entscheidungsquote jedoch mit einberechnet werden. Für das Jahr 2008 ergibt sich somit eine Gesamtanerkennungsquote von 24 %.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Aus dieser Gesetzesbestimmung folgt, dass einzelfallbezogen geprüft wird, ob eine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission vorliegt und wird bei Bestehen einer solchen glaubhaften individuellen Verfolgung dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Zu den Fragen 3, 7, 11, 15 und 23:
Für das Jahr 2007 weist die öffentliche Asylstatistik für den Irak 143, für den Iran 44, für Somalia 22, für Afghanistan 306 und für die Türkei 32 Anerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus.
Zu Frage 4:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus dem Irak in erster Instanz in einem Fall und in zweiter Instanz in keinem Fall der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 aberkannt.
Zu Frage 5:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus dem Irak weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005 aberkannt.
Zu Frage 8:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus dem Iran in erster Instanz in einem Fall und in zweiter Instanz in keinem Fall der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 aberkannt.
Zu Frage 9:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus dem Iran weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005 aberkannt.
Zu den Fragen 12 und 13:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus Somalia weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiären Schutzstatus gemäß §§ 7 und 9 AsylG 2005 aberkannt.
Zu Frage 16:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus Afghanistan in erster Instanz in 2 Fällen und in zweiter Instanz in einem Fall der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 aberkannt.
Zu Frage 17:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus Afghanistan in erster Instanz in einem Fall und in zweiter Instanz in keinem Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 9 AsylG 2005 aberkannt.
Zu den Fragen 19 und 21:
Statistische Auswertungen betreffend einzelner Ethnien werden nicht geführt.
Für das Jahr 2007 weist die öffentliche Asylstatistik für die Russische Föderation 427 Anerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus.
Im Jahr 2007 wurde Personen aus der Russischen Föderation in erster Instanz in einem Fall und in zweiter Instanz in keinem Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005 aberkannt.
Zu Frage 20:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus der Russischen Föderation in erster Instanz in einem Fall und in zweiter Instanz in keinem Fall der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 aberkannt.
Zu den Fragen 24 und 25:
Im Jahr 2007 wurde Personen aus der Türkei weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiären Schutzstatus gemäß §§ 7 und 9 AsylG 2005 aberkannt.