2560/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.08.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/394-PMVD/2009 21.
August 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. Juni 2009 unter der Nr. 2557/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Einbruch in das Ministerbüro im Haus des Sports" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Nach den mir vorliegenden Informationen das Sicherheitspolizeikommissariat Margareten.
Zu 2 bis 4, 6 und 7:
Da diese Fragen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport betreffen, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.
Zu 5:
Gemäß § 20 Abs 2 Militärbefugnisgesetz (MBG) dient die nachrichtendienstliche Abwehr dem militärischen Eigenschutz. Das Abwehramt sammelt und bewertet Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter erwarten lassen. Ein Einbruch in Räumlichkeiten, die der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für dienstliche Zwecke nutzt, stellt eine mögliche Bedrohung seiner Person und von ihm mitgeführten militärischen Rechtgütern dar. Dies begründet eine Zuständigkeit des Abwehramtes.
Zu 8:
In der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2009.
Zu 9:
Nach den mir vorliegenden Informationen wurde von keinem meiner Mitarbeiter die Zeitschrift Heute informiert.
Zu 10:
Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer detaillierten Beantwortung dieser Frage Abstand nehme, da dadurch sicherheitsrelevante und Rückschlüsse erlaubende Informationen öffentlich zugänglich gemacht würden.
Zu 11 bis 13 und 16:
Das Haus des Sports ist eine Liegenschaft der Bundesimmobiliengesellschaft und Sitz der Sektion Sport des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport. In dieser Liegenschaft sind aber auch bedeutende Einrichtungen des Sports, wie die Österreichische Bundes Sportorganisation sowie zahlreiche weitere Sportfachverbände untergebracht. Diesem Umstand wurde bei der Sicherheitsbeurteilung bezüglich der mir zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten entsprechend Rechnung getragen. Ich ersuche aber um Verständnis, dass ich aus Gründen der Amtsverschwiegenheit (Art.20 Abs.3 B-VG) von einer detaillierten Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme, da derartige sicherheitsrelevante Informationen im Interesse der umfassenden Landesverteidigung nicht geeignet sind, öffentlich erörtert zu werden.
Zu 14 und 15:
Grundsätzlich stellen Angelegenheiten des Sports gemäß dem Bundesministeriengesetz keine militärischen Angelegenheiten dar. Da jedoch im Haus des Sports auch zwangsläufig Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung ausgeübt werden, ist aus Gründen des militärischen Eigenschutzes und der militärischen Sicherheit die Zuständigkeit des Abwehramtes gegeben.
Zu 17 bis 19:
Die Verwahrung von vertraulichen und sensiblen Unterlagen erfolgt entsprechend der Verschlusssachenvorschrift des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sowie der Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes und der Informationssicherheitsverordnung.
Zu 20:
Mir liegen keine diesbezüglichen Informationen vor.