2567/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.08.2009
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0165-I/4/2009 Wien, am 24. August 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juli 2009 unter der Nr. 2622/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verbot von ausländischen Fernsehsendern und deren Fernsehprogramme in Österreich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welche Stelle kontrolliert in Österreich die Programminhalte von ausländischen Fernsehsendern, die über Satellit angeboten werden?
Programminhalte ausländischer Fernsehsender unterliegen grundsätzlich nicht der Kontrolle durch die österreichische Regulierungsbehörde (KommAustria), sofern dieser nicht auch in Österreich eine Zulassung gemäß Privatfernsehgesetz – PrTV-G inne hat.
Allerdings gibt es gemäß § 57 PrTV-G die Möglichkeit, die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem (nicht EWR) Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch eine Verordnung der Regulierungsbehörde vorläufig zu untersagen, sofern zentrale Bestimmungen des Europäischen Fernsehübereinkommens verletzt werden. Vor der Untersagung der Weiterverbreitung ist jedoch ein Konsultations- bzw. Streitschlichtungsverfahren mit dem Sendestaat durchzuführen.
Dabei ist zu beachten, dass sich § 57 – wie auch § 56, der eine ähnliche Regelung für EWR-Staaten enthält – nur auf via Kabel verbreitete Fernsehprogramme bezieht. Der Gesetzgeber wollte mit den Bestimmungen der §§ 56ff PrTV-G nicht den Satellitendirektempfang von Fernsehprogrammen behindern oder ein „Empfangsverbot“ für Fernsehkonsumenten normieren. Dies auch deshalb, da der Direktempfang von uncodiert ausgestrahlten Satellitensignalen technisch kaum zu verhindern ist. Es sind allenfalls nur Maßnahmen gegen den „Zugang“ zu codierten Programmen möglich (vorübergehendes Verkaufsverbot von Decodern; vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2 [2008]).
Gegen eine Verbreitung von ausländischen Fernsehprogrammen via Satellit besteht somit lediglich die Möglichkeit, auf bi- bzw. multilateraler Ebene auf den jeweiligen Sendestaat einzuwirken, im Rahmen seiner Rechtshoheit die Verbreitung des Fernsehprogramms zu verhindern. Sofern der Sendestaat weder ein Mitgliedstaat noch eine Vertragspartei des Europäischen Fernsehübereinkommens ist, werden die Einwirkungsmöglichkeiten aber äußerst begrenzt sein.
Zu Frage 2:
Ø In wie weit gibt es hinsichtlich Kontrolle und Verbote der Programminhalte von ausländischen Fernsehsendern eine Abstimmung innerhalb der EU?
Zunächst ist auf die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, in der Fassung der Richtlinie 2007/65/EG, ABl. Nr. L 332 vom 18. Dezember 2007 (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), als zentrales Harmonisierungsinstrument des Fernsehbinnenmarkts, hinzuweisen. Diese Richtlinie enthält Mindeststandards, die die grenzüberschreitenden Fernsehprogramme der Mitgliedstaaten aufweisen müssen, insbesondere in den Bereichen Werbung und Sponsoring, Jugendschutz, sowie bestimmte Programmgrundsätze, wie das Verbot zur Aufstachelung von Rassenhass oder Gewaltverherrlichung. Neben dem Kontaktausschuss, der seine Rechtsgrundlage in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste findet, gibt es noch zwei weitere Gremien auf europäischer Ebene, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mitunter auch mit den Inhalten von Programmen ausländischer Fernsehsender auseinanderzusetzen haben:
· Gemäß Art. 23a der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist bei der Europäischen Kommission ein Kontaktausschuss eingerichtet, der sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Dieser Ausschuss tagt auf Initiative des Vorsitzenden (Vertreter der Kommission) oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats. Die wesentlichen Aufgaben des Kontaktausschusses sind neben der Erleichterung der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste durch regelmäßige Konsultationen, auch der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Lage und die Entwicklung bei Ordnungstätigkeiten in Bezug auf die audiovisuellen Mediendienste, sowie der Gedankenaustausch.
· Parallel zur Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wurde im Europarat das „Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (Europäisches Fernsehübereinkommen)“ verabschiedet. Auch gemäß dem Europäischen Fernsehübereinkommen ist ein ständiger Ausschuss (Art 20 Europäisches Fernsehübereinkommen) eingerichtet, der im Wesentlichen mit der Überwachung der Anwendung des Fernsehübereinkommens betraut ist, aber natürlich auch die Gelegenheit zum Gedankenaustausch bietet.
· Als Plattform für eine Kooperation zwischen europäischen Regulierungsbehörden wurde 1995 die European Platform of Regulatory Authorities (EPRA) eingerichtet. Mittlerweile sind 52 europäische Regulierungsbehörden als Mitglieder von EPRA geführt; unter anderem auch die RTR. Grundsätzlich finden zweimal jährlich Sitzungen statt, die die Gelegenheit für informelle Diskussionen und den Gedanken- bzw. Informationsaustausch zwischen den Regulierungsbehörden bieten.
Zu Frage 3:
Ø Welche ausländischen Fernsehsender bzw. Programme sind in Österreich zurzeit verboten?
Keine.
Zu den Fragen 4 und 5:
Ø Welche diesbezüglichen Kontrollen gab es in Österreich in den Jahren 2006, 2007 und 2008? Wie erfolgen und nach welchen Kriterien diese Kontrollen?
Ø Welche Ergebnisse liegen über diese Kontrollen vor? Welche Konsequenzen mussten ergriffen werden?
Es gab keine Kontrollen ausländischer Fernsehsender. Der Rechtsaufsicht durch die österreichische Regulierungsbehörde unterliegen nur inländische Rundfunkbetreiber. Liegt der KommAustria eine Beschwerde über einen Fernsehsender vor, bei dem sich herausstellt, dass er nur im Ausland zugelassen ist, so wird bei berechtigten Beschwerden die Regulierungsbehörde prüfen, ob Maßnahmen gemäß §§ 56 bzw. 57 PrTV-G möglich sind oder bi- bzw. multilaterale Einflussnahmemöglichkeiten bestehen.
Zu Frage 6:
Ø Wurden auch in Österreich Verbote hinsichtlich „Al-Manar-TV“ ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht?
Wie zu den vorangegangenen Fragen ausgeführt, gibt es in Österreich kein Verbot des Al-Manar-TV. Al-Manar-TV ist in Österreich nicht zugelassen und wird – nach derzeitigem Wissensstand der Regulierungsbehörde – auch von keinem Kabelnetzbetreiber in Österreich angeboten. Ein Empfang von Al-Manar-TV in Österreich kann daher nur über Satelliten aus dem Ausland erfolgen. Die österreichischen Rundfunkgesetze bieten keine Möglichkeit den Empfang von Satellitensignalen aus dem Ausland zu unterbinden. Dazu kommt, dass dies technisch auch kaum möglich ist.
Mir ist bekannt, dass der Deutsche Bundesminister Schäuble im November 2008 ein Verbot des libanesischen Satellitenkanals Al-Manar TV erlassen hat. Dieses Verbot stützt sich nicht auf deutsche Rundfunkgesetze, sondern auf Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz, wonach „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit […] sich […] gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ verboten sind. Aufgrund dieses Verbotes darf Al-Manar-TV nicht mehr in Hotels, Kaffeehäusern oder anderen öffentlichen Orten zu sehen sein. Weiters sind Werbemaßnahmen oder Spenden für den Fernsehsender verboten. Über Satellit kann der Fernsehsender aber weiterhin in Privathaushalten – straflos – konsumiert werden.
Mit freundlichen Grüßen