2598/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am 28. August 2009

Parlament

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2572/J vom 30. Juni 2009 der Abgeordneten Dr. Peter Pilz Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Im gefragten Zeitraum hat es keine vertraglichen Beziehungen mit Herrn Alfons Mensdorff-Pouilly bzw. der genannten Firma MBA Handelsgesellschaft mbH gegeben.

 

An welchen Firmen der Genannte noch Gesellschafter ist bzw. eine Organstellung inne hat, ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt bzw. fällt das Firmenbuch nicht in dessen Zuständigkeit.

 

Ob und gegebenenfalls in welchen anderen Ressorts Verträge mit der gegenständlichen Person abgeschlossen wurden, ist nicht bekannt. Eine Durchsicht der entsprechenden Akten hat ergeben, dass eine allfällige Mitbefassung des Bundesministeriums für Finanzen beim Abschluss konkreter Vorhaben nicht erfolgt ist.

 

Was diese Fragen im Rahmen der Anteilsverwaltung durch das Bundesministerium für Finanzen anbelangt, beziehen sie sich auf Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Vom Bundesministerium für Finanzen werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung wahrgenommen. Dabei gibt es nach der bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, Entscheidungen von Organen der ÖIAG bzw. von deren Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.

 

Diese Fragen betreffen also ausschließlich Angelegenheiten von Organen der ÖIAG bzw. von deren Beteiligungsunternehmen und somit keine in die Zuständigkeit des Bundes­ministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem im § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Mit freundlichen Grüßen