2599/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am 28 August 2009

Parlament

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2577/J vom 30. Juni 2009 der Abgeordneten Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6.:

Die österreichische Rechtsordnung sieht zusätzlich zum verfassungsrechtlichen Gebot der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) in § 48a der Bundesabgabenordnung eine strenge abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren vor. Diese stellt ein Gegengewicht zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde dar und gewährleistet dem einzelnen Steuerpflichtigen den Schutz seiner persönlichen Daten.

 

In Hinblick auf diese Geheimhaltungspflicht wird um Verständnis ersucht, dass keine Auskünfte über konkrete Steuerpflichtige erteilt werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.