2605/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0265-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 25. August 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2903/J-NR/2009 betreffend Unterrichtsprogrammierung im Fach Religion an der Sporthauptschule und Hauptschule 2 Korneuburg, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 13. Juli 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5 sowie 9:

Die Inhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft, solange sie nicht im Widerspruch zu Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen. Dies ist bei dem in der Anfrage geschilderten Sachverhalt nicht der Fall. Art. 14 Abs. 5a B-VG trägt der Schule insbesondere sogar folgendes auf: „Jeder Jugendliche soll (…) zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem(…), religiösen (…) Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen(…).“ Die Vermittlung von religionskundlichen Kenntnissen ist daher nicht nur zulässig, sondern fördert dieses Ziel der staatsbürgerlichen Erziehung.

 

Zu Fragen 6 und 7:

In der auf Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes durchgeführten Bildungsdokumentation sind diese Daten kein zentrales Erhebungsmerkmal und daher zentral nicht auswertbar.

 

Zu Frage 8:

Alle Lehrpläne, somit auch jene der von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches für den Religionsunterricht erstellten, sind im Internet in der Datenbank des Bundeskanzleramtes unter http://ris.bka.gv.at/ bekannt gemacht und jederzeit abrufbar.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.