2620/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.09.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament A-1017 W i e n
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Wien, am . September 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mühlberghuber und weitere Abgeordnete haben am 2. Juli 2009 unter der Nr. 2600/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Suchtgiftmissbrauch im Straßenverkehr gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3, 6, 7, 10, 16, 17:
Ø Bei wie vielen Lenkern gab es jeweils in den letzten 3 Jahren den Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung und bei wie vielen dieser Lenker wurde in Folge eine Blutabnahme vorgenommen?
Ø Bei wie vielen Fahrzeuglenkern wurde jeweils in den letzten 3 Jahren eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt?
Ø Wie viele Lenker haben sich jeweils in den letzten 3 Jahren geweigert, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, obwohl ein dringender Verdacht auf Suchgiftbeeinträchtigung vorlag?
Ø Bei wie vielen Lenkern wurde eine Suchtgiftbeeinträchtigung im Zuge der Anhaltung aufgrund anderer Vergehen wie Schnellfahren, Überfahren einer roten Ampel etc. festgestellt?
Ø Bei wie vielen Lenkern wurde eine Suchtgiftbeeinträchtigung im Zuge von Routinekontrollen festgestellt?
Ø Wie hoch waren bislang im Schnitt die Geldstrafen bei festgestellter Suchtgiftbeeinträchtigung?
Ø Wie viele Alkomat-Tests wurden bei Fahrzeuglenkern jeweils in den letzten 3 Jahren durchgeführt und wie viele hiervon waren positiv?
Ø Wie viele Suchtgiftschnelltests wurden bei Fahrzeuglenkern jeweils in den letzten 3 Jahren durchgeführt und wie viele hiervon waren positiv?)
Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung – wozu auch die Überwachung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften gehört - fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder; mir liegen daher weder Aufzeichnungen über die Anzahl von durchgeführten Kontrollen noch über in diesem Zusammenhang durchgeführte Strafverfahren oder deren Ergebnisse vor.
Zu den Fragen 4 und 5:
Ø Wie viele Lenker haben unter Suchtgiftbeeinträchtigung jeweils in den letzten 3 Jahren einen Unfall verursacht und wie viele Tote bzw. Verletzte hat es bei diesen Unfällen gegeben?
Ø Wie viele Lenker mit Suchtgiftbeeinträchtigung waren jeweils in den letzten 3 Jahren in Unfälle verwickelt?
Die Unfallstatistik ist nicht verursacherbezogen und beruht auf den Angaben der Exekutive, die den Unfall aufnimmt. Das Unfallverschulden ist auf dem Unfallzählblatt, das der Statistik zu Grunde liegt, nicht enthalten, da vielfach nicht unmittelbar beurteilt werden kann, bei wem das Unfallverschulden liegt, und dies erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch Gutachten geklärt werden muss.
Zu den Fragen 8 und 9:
Ø Wie vielen Lenkern wurde aufgrund einer Suchtgiftbeeinträchtigung die Lenkberechtigung entzogen?
Ø Wie vielen Lenkern wurde aufgrund einer Suchtgiftbeeinträchtigung bereits mehrfach die Lenkberechtigung entzogen?
Aus dem Führerscheinregister ergibt sich, dass im Jahr 2008 1.294 Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung wegen Suchtgiftbeeinträchtigung und ca. 29.000 Entzugsverfahren wegen Alkoholdelikten geführt worden sind. In dieser Zahl sind auch die Mehrfachentziehungen erfasst.
Zu Frage 11:
Ø Wird bei der Strafbemessung aufgrund einer Suchtgiftbeeinträchtigung auf die Art der konsumierten Droge Rücksicht genommen und wenn ja, bei welchen Substanzen werden leichtere bzw. schwerere Strafen verhängt?
Die Straßenverkehrsordnung stellt beim Lenken von Fahrzeugen die Beeinträchtigung durch Suchtgift unter Strafe; eine Unterscheidung innerhalb der Suchtmittel, die die Beeinträchtigung verursacht haben, wird dabei nicht getroffen.
Zu den Fragen 12 und 13:
Ø Verfügt die Polizei über Suchtgifttestgeräte, mit denen vor Ort Suchtgiftkonsum nachgewiesen werden kann und wenn ja, über wie viele und wo werden diese wie oft eingesetzt?
Ø Wenn nein, warum nicht und bis wann sollen solche Geräte angeschafft werden?
Diese Frage liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zu Frage 14:
Ø Inwieweit werden im Zuge von Unfällen bei den Unfalllenkern automatisch Suchtgifttests durchgeführt, auch wenn Dritte nicht zu Schaden gekommen sind bzw. aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?
Die Tatsache, dass ein/e Fahrzeuglenker/in in einen Unfall verwickelt ist, kann als solche noch keine hinreichende Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung begründen. Der Verdacht auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung stellt aber das ausschlaggebende rechtliche Kriterium für eine Untersuchung dar.
Zu Frage 15:
Ø Ist die Möglichkeit vorgesehen, dass auch niedergelassene Ärzte mit Zusatzausbildung Suchtgifttests durchführen dürfen und wenn nein, warum nicht?
Diese Möglichkeit besteht seit Anfang 2008; aufgrund der Ärztepoolverordnung-ÄpV, BGBl. II Nr. 21/2008, kann die Landesregierung unter bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, Ärzte zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO ermächtigen.