2621/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0188-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2617/J-NR/2009

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Folgeanfrage zu einem Besuchsrechtsverfahren am Bezirksgericht Leopoldstadt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2, 7 und 8:

Die Fragen betreffen Akteninhalte des zivilgerichtlichen Verfahrens 53 P 123/08 d beim Bezirksgericht Leopoldstadt und haben daher keinen Gegenstand der Vollziehung durch die Bundesministerin für Justiz zum Inhalt (Art. 52 Abs. 1 B-VG).

Zu 3:

Die Frage kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden, zumal Eingaben an Gerichte unterschiedlich umfangreich und inhaltlich komplex sind.

Zu 4 und 5:

Die Kindesmutter kam am 18. März 2008 zum Amtstag des Bezirksgerichtes Leopoldstadt und brachte einige Erklärungen vor. Das Gericht bediente sich zur Protokollaufzeichnung eines Schallträgers. Nach Übertragung des Protokolls in Vollschrift verfügte die Richterin am 8. April 2008 die Zustellung an den Kindesvater, um ihm im Sinne des Rechts auf Gehör Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das gesamte Verfahren wurde vom Einlangen des Antrages bis zur Abfassung der Entscheidung zügig und ohne Leerläufe geführt.

Zu 6:

Nach Durchführung eines umfassenden Erhebungsverfahrens diktierte die Richterin am 17.10.2008 die Entscheidung über den Antrag vom 4.3.2008. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Diktates befand sie sich auf einem mehrwöchigen Urlaub. Nach ihrer Rückkehr musste sie zunächst die inzwischen angefallenen dringlichen Arbeiten erledigen. Da zwischen dem Antragsteller und seinem Kind ohnehin Besuchskontakte bestanden – wenn auch nicht in dem vom Antragsteller gewünschten Ausmaß – und das Wohl des mj. Kindes nicht in unmittelbarer Gefahr war, bestand kein Anlass für eine vergleichsweise bevorzugte Behandlung der Angelegenheit. Am 13.1.2009 unterfertigte die Richterin den das Besuchsrecht regelnden Beschluss.

Zu 9:

In der Begründung eines gerichtlichen Beschlusses enthaltene Verweise auf Judikate und Zitate daraus sind integrativer Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung. Die Frage bezieht sich daher auf die Entscheidungstätigkeit der unabhängigen Rechtsprechung, weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn ich von deren Beantwortung Abstand nehme.

Zu 10 und 11:

Ich verweise zunächst auf das zu Punkt 9 Ausgeführte. Zudem ist der aktuelle Stand der Wissenschaft keine Frage der Vollziehung der Gesetze, sondern eine von Sachverständigen im konkreten Einzelfall zu beurteilende Tatsachenfrage.


Zu 12:

Eine derartige gesetzliche Festlegung gibt es nicht.

Zu 13 bis 15:

Nein. Ich darf aber im vorliegenden Zusammenhang auf den jüngst zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Kinderbeistands-Gesetzes hinweisen, mit dem nach erfolgreichem Abschluss eines Modellprojekts der Kinderbeistand gesetzlich verankert werden soll.

 

. August 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)