2665/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 
NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                   Zl. LE.4.2.4/0147-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 4. SEP. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und

Kollegen vom 10. Juli 2009, Nr. 2786/J, betreffend Krebsgefahr durch

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Konsumgütern?

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 10. Juli 2009, Nr. 2786/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Die Ergebnisse des TÜV in Deutschland geben jedenfalls Anlass zu Überlegungen hinsichtlich möglicher Beschränkungen von PAK in Konsumprodukten.

Es zeigt sich, dass zahlreiche Produkte in verschiedenen Produktgruppen zum Teil hoch belastet sind. PAK gelangen hauptsächlich als Bestandteil von Weichmacherölen bei der Herstellung von Gummi oder Kunststoffen in Konsumprodukte. Außerdem werden Ruße bei der Herstellung von Elastomeren eingesetzt, um bestimmte Produkteigenschaften zu erzielen (z.B. um die Elastizität zu steigern). Da die Herstellung der Produkte auch ohne den Einsatz kontaminierter Öle möglich ist, sind im Sinne des Vorsorgeprinzips PAK in Konsumprodukten klar unerwünscht.

 

Untersuchungen in Österreich:

Das Umweltbundesamt hat 2006 im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Schadstoffe, darunter auch PAK, in einer Auswahl von 25 Kinderartikeln untersucht. PAK waren in keinem der Produkte nachweisbar. Die Produktpalette umfasste eine begrenzte Auswahl an Babyartikeln, Kleidung, Schreib- und Spielwaren.

 

Weiters wurden durch das Umweltbundesamt eine Auswahl von 12 Heimwerkerprodukten aus österreichischen Baumärkten auf PAK untersucht. 9 dieser Produkte enthielten PAK. Die vorliegenden Ergebnisse dazu lassen vermuten, dass sich die Lage in Österreich nicht wesentlich von der in Deutschland unterscheidet.

 

Zu Frage 2:

 

Ein gesetzlich verbindlicher Grenzwert für PAK in verbrauchernahen Produkten existiert in Österreich derzeit nicht. Es gibt Regelungen in Österreich auf Basis des Chemikaliengesetzes, die Grenzwerte für PAK festsetzen, jedoch nur in speziellen Produkten, nämlich in Wurfscheiben.

 

EU-weit bestehen Regelungen, die den Einsatz von bestimmten PAK für Holzschutzmittel, Weichmacheröle und für Reifen und Reifenbestandteile verbieten (siehe auch Anhang XVII der REACH Verordnung, Kommissionsverordnung (EG) Nr. 552/2009 vom 22 Juni 2009.

 

Anthracen, ein PAK, scheint zudem auf der Kandidatenliste für Zulassungen gemäß REACH Verordnung auf. Damit sind entsprechende Verpflichtungen verbunden. Ab 2011 gilt zudem, dass weitere Informationen den Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen (z.B. genaue Angaben über Mengen, Verwendung, etc.), wenn ein Hersteller eines Produktes nicht ausschließen kann, dass sich ein Kandidatenstoff aus dem Produkt während „vorhersehbarer Verwendung inklusive Entsorgung“ herauslöst. Besteht ein Risiko für Mensch/Umwelt, können die Behörden entsprechende Beschränkungsmaßnahmen erlassen.

 

Auf der Kandidatenliste für eine Zulassung sollen langfristig alle Stoffe aufgenommen werden, die als besonders besorgniserregend eingestuft werden. Dies sind Stoffe mit folgenden Eigenschaften:

·         Krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend;

·         Persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar;

·         Im Einzelfall Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwer­wiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften.

 

Um einen umfassenden, EU-weiten Schutz der Verbraucher vor PAK-haltigen Produkten zu gewährleisten, wäre daher eine einheitliche EU-weite Regelung wünschenswert.

 

Zu Frage 3:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Chemikalienrechtlich betrachtet, finden sich bestehende Verbote im Anhang XVII der REACH Verordnung.

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird jedenfalls EU-Aktivitäten für eine Beschränkung des Einsatzes von PAK in Konsumenten­produkten unterstützen.

 

Zu Frage 4:

 

Dem BMLFUW sind derzeit keine Studien explizit zur Krebsgefahr durch PAK bekannt.

 

Die krebserzeugende Wirkung von PAK ist unumstritten und durch renommierte internationale Institutionen belegt (unter anderem: IARC International Agency for the Research on Cancer, WHO, ECB Europäische Chemikalienagentur). Die krebserzeugende Wirkung ist auch bei dermaler Aufnahme (über die Haut) nachgewiesen.

 

Zu Frage 5:

 

Die aktuelle Stellungnahme vom 19. Juni 2009 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) in Deutschland bezieht sich auf die Ergebnisse einer einberufenen Expertinnen- und Expertenkommission, die Fragen im Zusammenhang mit PAK in Konsumgütern untersuchte. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt die diesbezügliche Sichtweise des Bundesinstituts.

 

Hinsichtlich der Ergreifung entsprechender Maßnahmen wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen.

 

Zu Frage 6:

 

Zunächst ist auf die Beantwortung zu Frage 3 zu verweisen.

 

Eine Beschränkung von PAK in Konsumgütern würde auch die Freisetzung von PAK aus diesen am Ende ihrer Nutzungsdauer regulieren und so zum Schutz der Umwelt beitragen.

 

Als Luftschadstoffe sind PAK durch das POPs Protokoll von 1998 zum Genfer Überein­kommen von 1997 über Weiträumige Grenzüberschreitende Luftverschmutzung und die dessen Beschränkungen übernehmende EU-POPs-Verordnung (EG) 850/2004 vom 29 April 2004 geregelt. Ziel ist die weitestgehende Eliminierung von PAK in Emissionen in die Luft.

 

Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Quellinventare für PAK zu erstellen und Maßnahmen für die Verringerung der Emissionen umzusetzen. Diese Maßnahmen sind im österreichischen Nationalen Aktionsplan, einem Bestandteil des Nationalen Durchführungsplanes des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (siehe http://sitemap.lebensministerium.at/article/articleview/70469/1/7335), enthalten. Dieser Plan wurde entsprechend Artikel 7 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe im Mai 2009 der 4. Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens vorgelegt.

 

Für PAK als Luftschadstoffe wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Umweltbundesamt ein Monitoring durchgeführt. So wurden im Rahmen des internationalen Projekts MONARPOP (Monitoring Network in the Alpine Region for POPs, siehe www.monarpop.at), mit dem persistente Schadstoffe im Alpenraum erfasst wurden, die Mengen an PAK in Luft, Fichtennadeln und Waldboden analysiert. Im Anschluss an dieses von 2003 bis 2007 dauernde Projekt werden weiterhin PAK an drei hochalpinen Standorten in der Luft gemessen.

 

Der Bundesminister: