2669/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0142 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 4. SEP. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner,

Kolleginnen und Kollegen vom 13. Juli 2009, Nr. 2910/J,

betreffend Emissionsdatenauswertung

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 13. Juli 2009, Nr. 2910/J, teile ich Folgendes mit:

 

Grundsätzliches:

 

In der vorliegenden Anfrage wird davon ausgegangen, dass bei Dioxinen und Furanen nach österreichischer Regelung die Fehlerbandbreite vom Messergebnis abgezogen werden könne, während sie nach der deutschen Regelung zum Messergebnis hinzugerechnet werden müsse. Dazu ist festzuhalten, dass in der Anfrage die Regelung der deutschen TA-Luft unvollständig zitiert wird. Vollständig lautet sie:

 

„Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, von Messungen nach wesentlicher Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet.

 

Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.“

 

Das heißt, eine Anordnung von Emissionsminderungsmaßnahmen erfolgt nach deutschem Recht erst, wenn – so wie in der österreichischen Regelung – nach Abzug der Fehlerband­breite der Emissionsgrenzwert überschritten wird.

 

Zur Anfrage ist daher generell festzuhalten, dass bei vollständiger Heranziehung der Regelung TA-Luft praktisch kein Unterschied zwischen der deutschen und der österreichischen Rechts­lage besteht.

 

Die Anfragebeantwortung beschränkt sich im Wesentlichen auf Regelungen der Abfall­verbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007, da sonstige Verordnungen, die Luftschadstoffe aus stationären Anlagen begrenzen, unter Federführung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden.

 

Zu Frage 1:

 

Luftschadstoffmessungen müssen grundsätzlich Vorgaben hinsichtlich der Berücksichtigung von Messunsicherheiten haben. Ebenso sind Anforderungen an Messstellen und Messein­richtungen, sowie Vorgaben zur Einhaltung von Grenzwerten erforderlich.

 

Zu Frage 2:

 

In der AVV werden Vorgaben für die Messmethode und Beurteilung von Grenzwertüberschrei­tungen gemacht.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

In der AVV wird die Einhaltung der Grenzwerte anhand der Beurteilungswerte überprüft. Gemäß § 3 Z 20 AVV ist ein Beurteilungswert das Messergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten durch Kalibrierung zu bestimmen. Die Kalibrierung hat nach den in Anlage 5 AVV genannten einschlägigen technischen Regelwerken (Normen und technische Richtlinien) zu erfolgen. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 AVV, wobei die Fehlerbandbreiten (multipliziert mit dem Messwert und durch 100 dividiert) vom Messwert abzuziehen sind.

 

Zu Frage 5:

 

Für alle Anlagen, die in den Geltungsbereich der AVV fallen, gibt es Vorgaben zur Emissionsmessung und -auswertung.

 

Zu Frage 6:

 

Die angefragte Regelung in der AVV ist jener der TA-Luft praktisch gleichwertig.

 

Zu Frage 7:

 

Die Beurteilungskriterien zur Einhaltung von Grenzwerten sind in der AVV sachgerecht geregelt. Infolge von Weiterentwicklungen von Standards ist in der kommenden Novelle zur AVV eine Aktualisierung der anzuwendenden Normen in Anlage 5 geplant. Insbesondere soll die europäische Norm ÖNORM EN 14181 „Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen“ aufgenommen werden, die detaillierte Anforderungen an die Kalibrierung von automatischen Messsystemen enthält.

 

Zu Frage 8:

 

Die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen enthält Vorgaben zur Emissionsmessung und Beurteilung von Grenzwertüberschreitungen. In Artikel 10 werden die „Kontrolle und Überwachung“ und in Artikel 11 „Messanforderungen“ geregelt. In Anhang III Z 2 wird vorgeschrieben, dass Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme nach CEN-Normen durchzuführen sind. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so sind ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen anzuwenden, die sicher­stellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. In Anhang III Z 3 werden die zulässigen Messunsicherheiten für Tagesmittelwerte festgelegt.

 

Der Bundesminister: