2671/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.09.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0145 -I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 4. SEP. 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom 10. Juli 2009, Nr. 2784/J,
betreffend Vollziehung des Biozidgesetzes in Österreich
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 10. Juli 2009, Nr. 2784/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Insgesamt wurde im Jahr 2008 bei 337 Betrieben (einschließlich Krankenanstalten, Ambulatorien, Ordinationen) eine Nachschau gemäß § 35 Abs. 1 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, durchgeführt. Im Rahmen der Nachschau kann, wenn dies erforderlich erscheint, auch eine Probenziehung erfolgen.
Die Auflistung nach Bundesländern und Betriebsformen ist im Anhang in Tabelle 1 enthalten.
Zu Frage 2:
Insgesamt wurden im Jahr 2008 von den Überwachungsorganen 31 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 1 und 5 des BiozidG gezogen.
Die Auflistung nach Bundesländern und Betriebsformen ist im Anhang in Tabelle 2 enthalten.
Zu Frage 3:
Insgesamt wurden im Jahr 2008 durch zuständige Anstalten oder durch Sachverständige 31 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 8 des BiozidG untersucht und beurteilt.
Zu Frage 4:
Es wurden 2008 keine Verwaltungsstrafen gemäß dem BiozidG verhängt.
Zu Frage 5:
Im Jahr 2008 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen Bestimmungen des BiozidG eingeleitet (Bundesland Salzburg).
Zu den Fragen 6 bis 9:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG rechtskräftig abgeschlossen worden wäre.
Zu Frage 10:
Im Jahr 2008 sind keine Einnahmen aus Verwaltungsstrafen gemäß dem BiozidG erzielt worden.
Zu Frage 11:
Im Jahre 2008 ist im Zuge der Vollziehung und Überwachung des BiozidG keine Anzeige wegen eines Verdachtes betreffend einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfolgt.
Zu Frage 12:
Für die rechtliche Verankerung einer solchen Verpflichtung ist eine Änderung des BiozidG notwendig.
Zu Frage 13:
Die Kontrollschwerpunkte für das Jahr 2008 waren die vorrangige Überprüfung der auf dem österreichischen Markt befindlichen Biozid-Produkte, der Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel (Produktart 20 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder der Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie (Produktart 22 gemäß der Anlage zum BiozidG), die Überprüfung der Biozid-Produkte hinsichtlich der Zulässigkeit des Inverkehrbringens und der Verwendung im Hinblick auf die enthaltenen Wirkstoffe, die Überwachung der Einhaltung der Abgabebeschränkungen gemäß § 46 Abs. 4 und 6 des BiozidG und die Überprüfung der vollständigen Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß § 24 Abs. 4 bis 10 des BiozidG.
Zu Frage 14:
Die Vollziehung und Überwachung des BiozidG hat gemäß § 34 Abs. 1 des BiozidG durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann – in mittelbarer Bundesverwaltung – zu erfolgen. Für ganz Österreich wurden 2008 rund 12 Personen eingesetzt. Die eingesetzten Personen-Monate verteilen sich auf die Bundesländer in der Regel entsprechend der Größe des jeweiligen Bundeslandes und der Anzahl der dort niedergelassenen Betriebe.
Zu Frage 15:
Die Anzahl der gemäß dem BiozidG in Österreich gezogenen Proben ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 2. Vergleichszahlen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten liegen dazu nicht vor.
Zu Frage 16:
Die geplanten Überwachungstätigkeiten werden gemäß § 34 Abs. 4 des BiozidG jeweils von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann für jedes Bundesland unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle festgelegt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitgeteilt. Im Rahmen der Koordination der Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten sind für das Jahr 2009 konkret die folgenden Überwachungsschwerpunkte betreffend die Proben- und Revisionspläne gemeldet worden:
(1) Durch Kontrollen insbesondere die Biozid-Produkte, die Beschichtungsschutzmittel (Produktart 7 gemäß der Anlage zum BiozidG), die Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien (Produktart 9 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder die Schutzmittel für Mauerwerk (Produktart 10 gemäß der Anlage zum BiozidG) sind, zu überwachen;
(2) die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Wirkstoffen als solche und als Bestandteile von Biozid-Produkten zu überprüfen;
(3) die Einhaltung der Abgabebeschränkungen zu kontrollieren sowie
(4) die Sicherheitsdatenblätter für Biozid-Produkte gemäß § 25 BiozidG insbesondere hinsichtlich der richtigen Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung und in Bezug auf die Übermittlungs- und Bereithaltungspflichten zu überprüfen.
Zu Frage 17:
Die für 2009 geplanten Überwachungsmaßnahmen bilden den wesentlichen Gegenstand der Proben- und Revisionspläne der Bundesländer. Siehe auch die Beantwortung der Frage 16.
Zu Frage 18:
Das Biozid-Produkte-Gesetz wird im Sinne des Artikels 18 B-VG gemäß den §§ 34 bis 48 BiozidG, gemäß dem AVG und dem VStG routinemäßig vollzogen. Seitens einzelner Bundesländer wird über mangelnde Kapazitäten im Vollzug berichtet.
Zu Frage 19:
Es sind amtlich – im Zusammenhang mit der Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes – keine Probleme mit Biozid-Produkten einer bestimmten Biozid-Produktart bekannt geworden.
Zu Frage 20:
Im Jahr 2008 sind keine Verfügungen oder Weisungen (Erlässe) zur Durchführung des BiozidG ergangen. Es finden jedoch seit dem Jahr 2001 jährlich gemeinsame Bund-Länder-Besprechungen statt, die der bundesweiten Koordinierung der Vollziehung und Überwachung des BiozidG dienen.
Zu Frage 21:
Biozid-Produkte unterliegen gemäß dem BiozidG bestimmten Anforderungen, die gleichermaßen für Biozid-Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt und innerhalb der Europäischen Union vermarktet werden, wie auch für Biozid-Produkte, die aus Drittstaaten eingeführt werden, gelten. Die Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsorgane beziehen sich daher immer auch auf aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte. Die Aufschlüsselung der gesetzten Überwachungsmaßnahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu entnehmen.
Zu Frage 22:
Siehe dazu die Beantwortung der Frage 21.
Die Aufschlüsselung der durch die Überwachungsorgane gesetzten Überwachungsmaßnahmen einschließlich Probenahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu entnehmen.
Zu Frage 23:
Die fachlichen Ansprechpartner für Biozid-Produkte im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind:
Frau MR Dr. Susanna Schragner,
Frau MR Dr. Marianne Keck,
Herr MR Mag. Hermann Götsch,
Herr MR Dr. Edmund Plattner,
alle per Adresse Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung V/3, A-1010 Wien, Stubenbastei 5.
Zu Frage 24:
Die Maßnahmen zur Überprüfung der vollständigen Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß § 24 BiozidG bildeten 2008 wie in den letzten Jahren einen Überwachungsschwerpunkt gemäß den Revisions- und Probenplänen im Sinne des § 34 Abs. 4 des BiozidG.
Es wurden dabei auch Mängel festgestellt und in einigen Fällen haben die Überwachungsorgane die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angeordnet (§ 37 Abs. 2 BiozidG) bzw. dafür gesorgt, dass die beanstandeten Biozid-Produkte nicht weiter in Verkehr gebracht wurden.
Zu Frage 25:
Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen im Jahr 2008 schlossen im Zuge der Überprüfung von Biozid-Produkten in der Regel auch die Überprüfung der Kennzeichnung des betreffenden Produktes ein. Siehe dazu auch die Beantwortung der Frage 24.
Zu Frage 26:
Österreich hat sich am EU-Überwachungsprojekt „EuroBiocides“ beteiligt. Konkret haben sechs Bundesländer im Rahmen dieses Projektes Erhebungen durchgeführt. Die Gesamtauswertung (auf Basis der Meldungen aller teilnehmenden EU-Staaten) wird von der zuständigen dänischen Behörde durchgeführt, liegt aber derzeit noch nicht vor.
Zu Frage 27:
Aus dem Bericht der Europäischen Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament (COM(2008) 620 final) betreffend den Vollzug der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG haben sich folgende Schlussfolgerungen für den Vorschlag einer substantiellen Änderung dieser Richtlinie ergeben:
- Vereinfachung und Adaptierung des Anwendungsbereiches der Richtlinie,
- abgestufte Datenanforderungen,
- Vereinfachung der Datenschutzregelungen einschließlich einer verpflichtenden gemeinsamen Datennutzung,
- größere Harmonisierung oder Koordinierung der Gebührenstrukturen,
- Verbesserung der vereinfachten Verfahren,
- Maßnahmen, die es den KMUs erleichtern, den Regelungen zu entsprechen, und Maßnahmen, die die Innovation unterstützen,
- Maßnahmen, die den Binnenmarkt betreffend Biozid-Produkte verbessern, einschließlich einer Stärkung der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen zwischen den Mitgliedstaaten.
Zu Frage 28:
Der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (KOM(2009) 267 endgültig 2009/0076 (COD), CELEX Nummer 52009PC0267) wurde am 12. Juni 2009 veröffentlicht. Dieser Verordnungsvorschlag sieht als inhaltliche Änderung zur bestehenden Richtlinie 98/8/EG in der Hauptsache vor:
- Verfahren der Gemeinschaftszulassung für Biozidprodukte mit neuen Wirkstoffen und für Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotential, das von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) organisiert werden soll;
- nationales Zulassungsverfahren für alle anderen Biozidprodukte mit einer Erstzulassung im gewählten Mitgliedstaat und, wenn beantragt, mit einem gestrafften Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten;
- wesentliche Ausdehnung des Anwendungsbereiches für Rahmenformulierungen;
- Einbeziehung von behandelten Materialien bzw. Gegenständen in den Geltungsbereich.
Zu diesem Vorschlag der Europäischen Kommission hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein allgemeines Begutachtungsverfahren eingeleitet (Aussendung vom 5. August 2009, GZ. BMLFUW-UW.1.2.5/0141-V/3/2009).
Zu Frage 29:
Die Haltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu dem angesprochenen Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten wird auch von den Ergebnissen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens beeinflusst werden. Ziel des Ressorts ist es jedenfalls, dazu beizutragen, dass das dem BiozidG zu Grunde liegende Niveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt erhalten bleibt.
Zu Frage 30:
Der Vorschlag dient vorrangig der weiteren Harmonisierung des Binnenmarktes und soll die Zulassungsverfahren beschleunigen, vereinfachen und teilweise auf Gemeinschaftsebene verlagern.
Zu Frage 31:
Mit der Veröffentlichung des Vorschlages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten mit 12. Juni 2009 haben unter der Schwedischen Präsidentschaft auf Ratsebene Sitzungen zur Beratung über diesen Vorschlag begonnen. Da bis dato erst zwei Sitzungen stattgefunden haben, wobei die erste Sitzung hauptsächlich einer Vorstellung des Vorschlages durch Vertreter der Europäischen Kommission vorbehalten war, lässt sich noch wenig Konkretes über den Stand der Diskussion auf Europäischer Ebene sagen.
Der Bundesminister:
Beilage zu 2784/J
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Tabelle 1 (Anzahl der Nachschauen) |
Tabelle 2 (Anzahl der gezogenen Proben) |
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E* |
I** |
H/V*** |
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Wien |
43 |
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Wien |
- |
- |
131 |
0 |
|
NÖ |
7 |
6 |
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|
OÖ |
0 |
7 |
4 |
0 |
|
Slbg |
47 |
0 |
||
|
Ktn |
2 |
0 |
30 |
0 |
|
Stmk |
1 |
0 |
31 |
0 |
|
Bgld |
- |
- |
- |
- |
|
Tirol |
3 |
0 |
3 |
12 |
|
Vlbg |
28 |
13 |
||
|
Gesamt |
337 |
31 |
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* Erzeuger
** Importeur
*** Händler/gewerblicher Verwender