2687/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 7. September 2009
Geschäftszahl:
BMW-10.101/0266-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2756/J betreffend „seit über zehn Jahren ungelöstes Problem mit Infraschall-Emissionen eines Supermarkts in Wien 20 (Brigittenau/Pappenheimgasse)“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2009 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 7 bis 9 der Anfrage:
Ich habe mit der Angelegenheit den Landeshauptmann von Wien als zuständige Gewerbebehörde befasst. Von dort wurde mir Folgendes mitgeteilt:
Die gegenständliche Betriebsanlage der Spar Österreichische Warenhandels-AG im Standort Wien 20., Pappenheimgasse 54 - 56, wurde erstmals mit Bescheid vom 10. November 1982, Zl. MBA 20 – Ba 14784/4/82, genehmigt. Änderungen der Betriebsanlage wurden in weiterer Folge mit Bescheiden vom 16. Dezember 1986, Zl. MBA 20 – Ba 14784/2/86, und vom 21. März 1995, Zl. MBA 20 – BA 2068/94, genehmigt.
Eine Nachbarin der Betriebsanlage hat sich erstmals im Jahr 2003 wegen Belästigungen durch Vibrationen und tieffrequentes Brummen an das Magistratische Bezirksamt für den 20. Bezirk gewandt.
In den Jahren 2003 bis 2006 wurden im Hinblick darauf zahlreiche gewerbetechnische und amtsärztliche Überprüfungen durch Sachverständige zur Tages- und Nachtzeit veranlasst und diverse Schallmessungen (Luftschall und Schwingungen) durchgeführt. Bei keiner dieser Erhebungen konnten die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Belästigungen durch Infraschall verifiziert werden. Auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum vorgelegten Privatgutachten konnten die behaupteten Belästigungen messtechnisch nicht zweifelsfrei nachweisen. Die vorgelegten Gutachten deckten sich im Wesentlichen auch mit den Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22.
Die Ergebnisse der vom Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk veranlassten Ermittlungen werden im Folgenden näher dargestellt:
In der dem Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk von der Beschwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Herrn DI Walter Prause, Zivilingenieur für Bauwesen, vom 2. April 2003 wurden „mit großer Wahrscheinlichkeit Körperschallanregungen aus den Kühlaggregaten“ angenommen. Es wurde aber vorgeschlagen, tieffrequente Schwingungsmessungen an den Hauptbauteilen der Wohnung durchzuführen, da die bereits von der Magistratsabteilung 39 vorgenommenen Schallmessungen die Störschallsituation nicht erfassen und nachweisen konnten.
Im Auftrag des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk wurde unter Federführung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A im April 2004 eine Schallpegelmessung in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei der keine von den Kälteanlagen herrührenden Geräusche oder Vibrationen wahrnehmbar waren. Seitens des Amtssachverständigen wurde im Kältemaschinenraum bei Vollbetrieb aller Aggregate keine ungewöhnliche Geräuschentwicklung festgestellt. Auch für die Übertragung von Körperschall konnten keine Anzeichen festgestellt werden (Vibrationen des Fußbodens oder Ähnliches).
Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Messbericht und Gutachten über Schwingungsmessungen der einzelnen Maschinenanlagen der Firma Spar“ von Herrn DI Walter Prause vom 20. Juni 2003 wurden zwar messbare Erhöhungen der Schwingbeschleunigungen festgestellt, diese Maximalwerte lagen aber im Grenzbereich zwischen „nicht spürbar“ und „schwach spürbar“ und konnten somit nicht als gesundheitsbeeinträchtigend eingestuft werden. Laut Gutachten waren durch die festgestellten Schwingeinwirkungen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten und aufgrund der Kühlanlagen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen ableitbar.
Aufgrund weiterer Beschwerden wurden im Jänner 2004 zwei Erhebungen und Hörproben durch die amtsärztliche Sachverständige der Magistratsabteilung 15 durchgeführt. Dabei waren keine Vibration und auch kein Brummen wahrnehmbar.
Am 21. April 2004 wurde neuerlich eine Schallpegelmessung durch den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 durchgeführt, bei der sämtliche Aggregate der Kälteanlage in Betrieb genommen wurden. Es konnten in keinem Raum Störgeräusche messtechnisch erfasst werden, auch subjektiv war weder ein Brummen oder Ähnliches wahrnehmbar, noch waren etwaige Vibrationen spürbar.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht über die Messung von Erschütterungen der Magistratsabteilung 39 vom 20. Dezember 2004 ergab für die gemessenen Schwinggeschwindigkeiten im Falle der empfindlichsten Bewertung im Liegen die Klassifizierung „spürbar“. Eine eindeutige Identifizierung des Emittenten konnte noch nicht vorgenommen werden. Es wurde eine, wenn auch schwache, Schwingungsbelästigung festgestellt. Die Häufigkeit wurde als gering bezeichnet. Eine Übertragung der gemessenen Kühlmaschinen-Schwingungen in höhere Stockwerke, insbesondere in den 5. Stock, sei auf Grund der geringen Amplitude nur in stark abgeschwächter Form möglich und laut Normbewertung nicht mehr als „spürbar“ zu klassifizieren. Da keine befriedigende Übereinstimmung des Frequenzspektrums der stichprobenartig erfassten Maschinenvibrationen am Kühlraum mit den in der Wohnung gemessenen Vibrationen hergestellt werden konnte, wurde eine weitere Erschütterungsquelle vermutet.
Im Jänner 2005 erfolgte eine weitere Erhebung durch die amtsärztliche Sachverständige der Magistratsabteilung 15, dabei konnte in der Wohnung ein gleichförmiges, leises Rauschen wahrgenommen werden. Als mögliche Ursache führte die Amtssachverständige das Strömungsrauschen aus den an der Feuermauer hoch geführten Abluftleitungen an. Ein Zusammenhang mit den Kühlaggregaten der Firma Spar wurde nicht hergestellt.
Im März 2005 erfolgten seitens der Magistratsabteilung 22 über Veranlassungen des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk Schwingungsmessungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Schaltzuständen der Kälteanlage über einen Zeitraum von zwei Wochen. Die Messungen ergaben nur einzelne kurzzeitige Erschütterungseinwirkungen, die im spürbaren Bereich lagen. Diese Schwingungsmessung hat ergeben, dass die auftretenden Schwingungen nur eine sehr geringe Anzahl spürbarer Ereignisse pro Tag aufweisen und diese wenigen Ereignisse mit großer Wahrscheinlichkeit durch das natürliche Wohnungsumfeld verursacht werden. Das ortsübliche Ausmaß wurde nicht überschritten, eine Korrelation mit der Kälteanlage der Spar-Filiale war nicht herstellbar.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 hat die Magistratsabteilung 22 weiters ausgeführt, warum auf Grund der festgestellten Störgeräusche kein Rückschluss auf die Kälteanlagen gezogen werden konnte. Das von der Magistratsabteilung 15 im Jänner 2005 angeführte Strömungsrauschen einer Abluftleitung konnte laut Aussage des Amtssachverständigen bei den von der Magistratsabteilung 22 durchgeführten Schallpegelmessungen nicht identifiziert werden.
Schließlich haben mehrere Überprüfungen der Betriebsanlage durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A zwischen 2001 und 2006 ergeben, dass die Betriebsanlage konsensgemäß betrieben wird.
Diese Ermittlungsergebnisse sind der Grund dafür, dass vom Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk bislang im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Maßnahmen nach der Gewerbeordnung getroffen werden konnten.
Die Beschwerdeführerin hat sich Mitte April 2009 neuerlich an die Behörde gewandt und dieser die in der vorliegenden Anfrage angeführten Gutachten aus dem Jahr 2008 vorgelegt. Es handelt sich dabei um das „Gutachten über die Immissionen in der Wohnung in akustischer und schwingungstechnischer Sicht sowie hinsichtlich der Hochfrequenz“ von Herrn DI Dr. Manfred Bayerl, Zivilingenieur für technische Physik, vom 21. April 2008 sowie die Fortsetzung dieses Gutachtens vom 26. Juli 2008. Laut diesen Privatgutachten waren Schwingungen messbar, die in allen Frequenzbereichen über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen und im tieffrequenten Bereich sogar deutlich spürbar sind. Die Messungen hätten laut Gutachten eindeutig ergeben, dass die in der Wohnung der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Lärm- und Schwingungsimmissionen von den Aggregaten und Maschinen in der Garage des Gebäudes ausgehen. Die Belästigungen könnten nach Ansicht des Gutachters auch gesundheitliche Auswirkungen haben. Die Immissionswege würden einerseits über den Boden direkt, andererseits auch über das aufgehende Mauerwerk und die ins Haus führenden Leitungen führen, welche akustisch und schwingungsmäßig entkoppelt gehörten. Hiezu wurden im Gutachten eine Reihe technischer Maßnahmen zur Verringerung der Lärm- und Schwingimmissionen vorgeschlagen.
Diese Gutachten bieten erstmals eine Grundlage für allfällige Maßnahmen nach der Gewerbeordnung und wurden vom Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk einerseits der Firma Spar sowie der Magistratsabteilung 22 mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurden diese Gutachten dem amtsärztlichen Sachverständigen zur Stellungnahme über die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarn der Betriebsanlage übermittelt.
Die zuständige Gewerbebehörde wird am 26. August 2009 eine Revision der Betriebsanlage gemäß § 338 GewO durchführen, an welcher über Auftrag meines Ressorts auch ein medizinischer Sachverständiger teilnehmen wird. Dabei wird der konsensgemäße Betrieb überprüft und werden bei Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GewO zum Schutz der Nachbarn erörtert werden. Für den Fall, dass der medizinische Amtssachverständige eine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn feststellen sollte, wird eine Maßnahme gemäß § 360 GewO zu treffen sein.
Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als Oberste Gewerbebehörde liegen derartige Informationen nicht vor.