2689/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 7. September 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0272-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2761/J betreffend „den Konzertkristall der Wiener Sängerknaben im Augarten“, welche die Abgeordneten Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Dem Verein Wiener Sängerknaben wurde mit Mietvertrag vom 10. Dezember 2007 eine 1.744 m² große Fläche, wie sie im Lageplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, der dem Vertrag beiliegt und integrierender Vertragsbestandteil ist, gekennzeichnet ist, vermietet. Betroffen sind Teile der Grundstücke GST Nr. 85, GST Nr. 593/15 und GST Nr. 593/16.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Das sogenannte "Gesindehaus" befindet sich zur Gänze auf dem Mietgegenstand und ist im Lageplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, der dem Vertrag beiliegt und integrierender Vertragsbestandteil ist, gekennzeichnet, jedoch hinsichtlich der Fläche nicht gesondert ausgewiesen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Nach Abschluss des Mietvertrages vom 10. Dezember 2007 wurden dem Verein Wiener Sängerknaben keine weiteren Flächen vermietet oder verpachtet.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 11 der Anfrage:

 

Die Baustelleinrichtung und die Baustellenzufahrt ergeben sich aus dem eingereichten Projekt und den hierzu erteilten baubehördlichen Bewilligungen und den darin enthaltenen Auflagen. Da der Baubewilligungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann den diesbezüglich letztgültigen behördlichen Festlegungen und Vorschreibungen nicht vorgegriffen werden.

 

Im Übrigen ist für die Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Abbruch von Gebäudeteilen durch den Bauwerber die Baubehörde auf Grundlage der Wiener Bauordnung, erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes, zuständig.

 

Der Verein Wiener Sängerknaben hat gemäß Mietvertrag vom 10. Dezember 2007 alle das gegenständliche Bauvorhaben betreffenden behördlichen Ein-reichungen und Behördenverfahren selbst abzuwickeln und die Einhaltung aller bezughabenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Bescheide, Auflagen etc.


(insbesondere betreffend Denkmal- und Naturschutz) selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und mit den Bundesgärten bezüglich der Gestaltung und Pflege der Grünanlagen das Einvernehmen herzustellen.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Der Abstand der Westfassade des Konzertkristalls zu der am nächsten gelegenen Baumreihe der Kastanienallee ergibt sich aus dem Einreichprojekt, über das die Baubehörde mit Bescheid entscheidet. Da der Baubewilligungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann den diesbezüglich letztgültigen, behördlichen Festlegungen und Vorschreibungen nicht vorgegriffen werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

 

Ja. Der Verein Wiener Sängerknaben hat die vertraglich vereinbarte Miete für das Jahr 2009 bereits bezahlt.

 

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Sämtliche mit der Verwirklichung des Bauvorhabens verbundenen Kosten, so auch die Kosten allfällig erforderlicher Zuleitungen, trägt der Verein Wiener Sängerknaben. Die exakte Länge einer allenfalls erforderlichen Zuleitung kann erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligungen beantwortet werden.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Vertragspartner des Bundes ist der Verein Wiener Sängerknaben. Diesem ist es gestattet, auf der Mietfläche ein Gebäude (Konzerthaus), das als Superädifikat im Eigentum des Vereins steht, auf seine Kosten oder auf Kosten Dritter zu errichten. Vertraglich verpflichtet zur Errichtung des Konzerthauses ist sohin ausschließlich der Verein Wiener Sängerknaben. Welche Konsequenzen die POK Pühringer Privatstiftung zu gewärtigen hat, wenn sie allfällige, gegenüber dem Verein Wiener Sängerknaben zugesagte Verpflichtungen nicht erfüllt, ist ausschließlich eine Frage des Innenverhältnisses mit dem Verein Wiener Sängerknaben.