2691/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 7. September 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0278-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2783/J betreffend „Sicherheitsanforderungen bei Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen - behördliche Maßnahmen im Jahr 2008“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die angeführten Grundlegenden Sicherheitsanforderungen betreffen Gefährdungen durch Elektrizität (§ 47 MSV) und Gefährdungen durch mangelhafte Kennzeichnung (§ 70 MSV). Wegen Nichteinhaltung zumindest einer dieser Grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) wurde im Jahr 2008 bei keinem Produkt das Inverkehrbringen verboten.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Grundsätzlich ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend daran interessiert und wird seitens der zuständigen Gewerbebehörden immer danach getrachtet, dass sicherheitstechnisch oder auch in formeller Hinsicht (fehlende oder unrichtig ausgefüllte Übereinstimmungerklärung, fehlende CE-Kennzeichnung) mangelhafte Produkte (Maschinen, Geräte, Ausrüstungen und deren Teile) zunächst ohne formelles Verfahren durch den Inverkehrbringer (Einzelhandel, Großhandel, Hersteller) verbessert oder vom Verkauf zurückgezogen werden. Auch beratende Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass das Inverkehrbringen sicherer Produkte der Regelfall ist.

 

Um eine möglichst einheitliche Vollziehung in der Marktaufsicht bei Produkten zu erzielen, die auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO) geregelt sind, wird jährlich eine BMWFJ-Länder Besprechung "Gewerbliche Marktaufsicht" abgehalten. Die Maßnahmen der Gewerblichen Marktaufsichtsbehörden, die 2008 gesetzt wurden, wurden bei der Besprechung am 15. und 16. April 2009 in Salzburg dargelegt.  Dabei wurde festgestellt, dass sich die Inverkehrbringer der betreffenden Produkte (Maschinen, Geräte und Ausrüstungen die gewerberechtlich, also gemäß § 69 Abs. 1 oder/und § 71 Abs. 4 GewO, geregelt sind) rechtskonform verhalten, da, wo in Einzelfällen erforderlich, durchwegs bereits nach entsprechenden Informationen und Belehrungen durch die Marktaufsichtsbehörden nur mehr rechtskonforme Produkte in Verkehr gebracht wurden bzw. ursprünglich nicht konforme Produkte freiwillig zurückgerufen und verbessert wurden.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass im Jahr 2008 kein gravierender Fall von unsicheren Produkten - wie im Jahre 2007 bei Mini-Motorrädern - aufgetreten ist, der eine vertiefte Intervention erfordert hätte.

 

 


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Keine; in allen Fällen waren Belehrungen und Aufklärungen der Inverkehrbringer ausreichend.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Jahr 2008 wurde keine Rücknahme von Maschinen vorgeschrieben.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Jahr 2008 erfolgte keine Befassung des Ressorts gemäß § 365k GewO 1994 durch zugelassene Stellen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Im Geltungsbereich der Produktsicherheit nach der Gewerbeordnung 1994 sind die Bezirksverwaltungsbehörden als Marktaufsichtsbehörden für unter der Gewerbeordnung geregelte Produkte zuständig. Die Marktaufsicht wird in der Regel nicht von gesondertem Personal wahrgenommen, weshalb diesbezüglich eine zahlenmäßige Darstellung nicht möglich ist.

 

Im Bereich der Ämter der Landesregierungen ist seitens der Gewerbeabteilungen und seitens der Gewerbetechnikabteilungen jeweils eine Person für die verschiedenen Produktbereiche dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend namhaft gemacht.

 

Diese Person fungiert als Kontaktperson für einen oder mehrere Produktbereiche, deren Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gewerbeordnung geregelt sind.

 

Einige Länder (Salzburg, Oberösterreich und Tirol) haben zudem berichtet, dass im Regelfall vor dem Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörden eine Aufbereitung des Falles durch das Amt der Landesregierung (Gewerberechtsabteilung bzw. Wirtschaftsabteilung) erfolgt, um möglichst präzise Anweisungen an die Bezirksverwaltungsbehörden geben zu können. Diese Vorgangsweise hat sich bewährt, da, wie bereits oben dargestellt,  mit einer Information des Inverkehrbringers und dessen freiwilliger rechtskonformer Reaktion das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Überwachungsmaßnahmen werden im Anlassfall, auch über Intervention des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, bei Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU (RAPEX-Verfahren, Einleitung eines Schutzklausel-

verfahrens mit Relevanz für Österreich), durchgeführt. Im Schnitt ist pro Jahr mit etwa 50 Fällen zu rechnen.

 

Die Marktaufsichtsmaßnahmen betreffend Mini-Motorräder und Mini-Quads wurden 2007 positiv abgeschlossen; im Jahre 2008 waren - auch gestützt auf europäische Interventionen bei den Herstellerverbänden bzw. Importeuren daher  keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die bereits dargestellten Ergebnisse der Marktüberwachung zeigen, dass sich keine Probleme ergeben haben.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die Arbeiten zur Revision des neuen Ansatzes der Regelungstechnik für die Sicherheit von Produkten (sogenannter „New Approach“) wurden im ersten Halbjahr 2008 abgeschlossen. Die entsprechenden Rechtsakte sind die Verordnung (EG) 765/2008 vom 9. Juli 2008 bzw. der Beschluss 768/2008 vom 9. Juli 2008. Beide Rechtsakte sind im Amtsblatt der Europäischen Union L 218 vom 13. August 2008 publiziert worden. Die Verordnung (EG) 765/2008 wird mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten und unmittelbar anwendbar sein. Der Beschluss dient als Rechtsrahmen mit Musterbestimmungen, die in die einzelnen EU-Richtlinien zur Regelung der Produkte eingearbeitet werden müssen. Daher bereitet die Europäische Kommission derzeit eine Reihe von Vorlagen zur Änderung bestehender EU-Richtlinien vor. Die erste Richtlinie, die das Ausmaß an Neugestaltung abschätzen  lässt, ist die Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (allerdings kein nach der Gewerbeordnung 1994 geregeltes Produkt). Diese neue Richtlinie wurde im Amtsblatt L 170 vom 30. Juni 2009 publiziert und ist bis 20. Jänner 2011 umzusetzen und ab 20. Juli 2011 anzuwenden.

 

Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde eine Koordinationsgruppe aller Ministerien unter Einbindung der Länder eingerichtet, um die Implikationen der Verordnung (EG) 765/2008 bzw. des Beschlusses 768/2008 für die bestehende österreichische Rechtslage des Bundes zu analysieren.

 

Die Auswirkungen der Verordnung (EG) 765/2008 bzw. des Beschlusses 768/2008 im Bereich "Marktaufsicht" werden aber auch auf EU-Ebene in einer von der Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe "Marktaufsicht" unter der Ägide der "Gruppe der Hohen Beamten für Normung" (SOGS) besprochen, um gemeinschaftliche Interpretation, Lösungen und Maßnahmen zu erarbeiten.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Eine erste Analyse hat ergeben, dass derzeit kein legistischer Handlungsbedarf in der "Gewerblichen Marktaufsicht" vorliegt, da das von der Verordnung (EG) 765/2008 definierte Rechtsinstrumentarium in der Marktüberwachung in  der GewO seit langem eingeführt ist. Weitere Bestimmungen der Verordnung (EG) 765/2008 bedürfen zunächst der konkreten Ausformung in der bereits erwähnten Arbeitsgruppe "Marktaufsicht" auf EU-Ebene. Sie können nach derzeitiger Abschätzung jedenfalls durch die erwähnte Kooperation der Marktaufsichtsbehörden im Rahmen der oben schon genannten BMWFJ-Länder Besprechungen "Gewerbliche Marktaufsicht" abgedeckt werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 bis 12 der Anfrage:

 

Keine.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Die Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums wird im Wege der institutionalisierten „Administrativen Zusammenarbeit“ (ADCO) durchgeführt. Die ADCO ist je nach Richtlinie organisiert und wird im Sinne der Subsidiarität von den Mitgliedstaaten ausgerichtet. Es existiert die Überlegung, dass die Europäische Kommission stärker in die Organisation von ADCO-Sitzungen eingebunden wird. In der Verordnung (EG) 765/2008 wurde in Artikel 25 vorgesehen, dass eine erhöhte "Gemeinsame Nutzung von Ressourcen" (Europäische Kommission, Mitgliedstaaten) initiiert wird;  in Artikel 32 (1) e) wurde ein finanzieller Anknüpfungspunkt festgelegt.

 

Auch in der „Gewerblichen Marktaufsicht“ wird viel durch direkten persönlichen Kontakt zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Marktaufsichtkoordinatoren in den anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten bzw. den zuständigen Personen in der Europäischen Kommission gearbeitet. Die Koordination der „Gewerblichen Marktaufsicht“ in Richtung andere Mitgliedstaaten bzw. Europäische Kommission, aber auch Drittstaaten erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, das gleichzeitig auch Transmissionsplattform Richtung Länder (Kontaktpersonen für die einzelnen Produktbereiche bei jedem Amt der Landesregierung) ist.

 

Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben eine regionale Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden in Bayern und in Baden-Württemberg organisiert. Hier geht es insbesondere um gegenseitige Information über das Auffinden von unsicheren Produkten und um den Austausch von entsprechenden Erhebungsberichten.