2696/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 7. September 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0294-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2859/J betreffend „Rechtswidrige Werbung unter dem Deckmantel der Öffentlichkeitsarbeit“, welche die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 13. Juli 2009 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:

 

Bei allen Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich niemals um Werbung, sondern immer um Informationsarbeit, wie sie in Teil I, Pkt. 10 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 als Teil des Wirkungsbereiches der Bundesministerien genannt ist.

 

 


Antwort zu den Punkten 1, 2 und 7 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1305/J verwiesen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Über die bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1305/J genannten Kosten hinaus sind für Informationsarbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend bis zum Einlangen der Anfrage insgesamt Kosten in Höhe von € 60.652,47 inkl. USt. angefallen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3167/J der XXIII. Gesetzgebungsperiode durch meinen Amtsvorgänger verwiesen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 569/J verwiesen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2873/J verwiesen werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtung eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

 

Transparenz und Bürgernähe sind mir wichtige Anliegen. Daher informiere ich die Bevölkerung regelmäßig über die Tätigkeit meines Ressorts. Dabei werden die Empfehlungen des Rechnungshofes als Maßstab für die praktische Umsetzung von Informationsmaßnahmen berücksichtigt.