2698/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 7. September 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0300-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2911/J betreffend „Emissionsdatenauswertung“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 13. Juli 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vertritt in den Europäischen Gremien die Auffassung, dass für alle in EU-Richtlinien oder Verordnungen festgelegten Grenzwerte auch die für die Messung erforderlichen Europäischen Normen vorhanden sein oder geschaffen werden müssen. Im Sinne des New Approach sollen jedoch Regelungen betreffend Messunsicherheiten, Zu- oder Abschlagssysteme oder andere Details der Emissionsmessung von den Fachleuten in den Normungsgremien erarbeitet werden und in weiterer Folge zur Anwendung gelangen, da jedes Messverfahren wie auch jedes Messgerät eine eigene Beurteilung erfordert.

 

Die aktuellen Verhandlungen zur Industrieemissions-Richtlinie wurden erst vor kurzem im Rat abgeschlossen. Der Bereich Messtechnik wurde in den Verhandlungen seitens der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten dabei nicht thematisiert.  

 

Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:

 

In allen Emissionsbegrenzungsverordnungen mit Ausnahme der Emissionsbegrenzung für Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut  werden Vorgaben betreffend die Beurteilung von Grenzwertüberschreitungen gemacht. In dieser Verordnung ist ein Staubgrenzwert enthalten, aber es sind keine Messmethoden vorgegeben.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Für sämtliche der Gewerbeordnung (GewO) und dem EG-K unterliegende Anlagen wird die Messmethode einschließlich Messunsicherheit durch einschlägige  Normen und Regelwerke festgelegt. In der AVV, hier für HCl, HF, Schwermetalle und Dioxine/Furane, sind direkt Bestimmungen über Fehlerbandbreiten enthalten. Für der GFA-RL unterliegende Anlagen (ab 50 MW Brennstoffwärmeleistung) sind die Messunsicherheiten der GFA-RL heranzuziehen, jedoch nur dann, wenn diese geringer sind als jene, die sich aus der LRV-K ergeben.

 

 


Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In folgenden Verordnungen ist der Beurteilungswert durch Abziehen der oberen Fehlergrenze vom Messwert zu bilden:

 

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus

·           Anlagen zur Gipserzeugung

·           Brennöfen zur Ziegelerzeugung

·           Anlagen zur Zementerzeugung

·           Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen

·           Feuerungsanlagenverordnung

·           Abfallverbrennungsverordnung

 

Das Hinzuschlagen der Messunsicherheit zum Messwert ist im System der Emissionsbegrenzungsverordnungen nicht vorgesehen.

 

Gemäß Anlage 2 EG-K und gemäß LRV-K ist der Beurteilungswert ausschlaggebend für den Vergleich mit dem Emissionsgrenzwert. Die Ermittlung des Beurteilungswertes erfolgt gemäß dem Stand der Technik auf Basis der verbindlichen Normen. Dies gilt sinngemäß auch für die jeweiligen Verordnungen nach der  GewO.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die auf § 82 GewO 1994 basierenden Verordnungen sind gemäß der gesetzlichen Ermächtigung zu fassen, wonach die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen zu erlassen sind.

 

Die in solchen Verordnungen enthaltenen Messvorschriften werden mit der Zielsetzung gestaltet, die entweichenden Emissionen - abgestellt auf den jeweiligen Regelungsbereich - möglichst genau zu erfassen.

 

Zur Ermittlung des aktuellen Standes der Technik im Zusammenhang mit der Neufassung oder Novellierung von "§ 82-Verordnungen" wird regelmäßig auch die TA-Luft herangezogen. Eine generelle "1:1-Übernahme" der Vorschrift ist nicht immer zielführend, da diese auf die deutsche Betriebsanlagensituation zugeschnitten ist.  Die TA-Luft gilt im Übrigen auch nur für einen Teil der Anlagen.

 

Anlagen gemäß EG-K mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr unterliegen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Dort wird die Hierarchie der Normenordnung (CEN vor ISO vor nationaler/sonstiger internationaler Norm) festgehalten. Dies wird auch für Anlagen gemäß EG-K mit weniger als 50 MW Brennstoffwärmeleistung angewendet. Im Regelfall genügen diese Normen für konkrete technische Vorgaben.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Was die regelmäßige Anpassung an den Stand der Technik betrifft, so befinden sich derzeit folgende Verordnungen im Stadium der Begutachtung bzw. der Auswertung der Begutachtungsergebnisse:

·           Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2009;

·           Novelle zur Feuerungsanlagen-Verordnung.

 

Eine Messtechnikverordnung-Luft für dem EG-K unterliegende Anlagen sowie eine Novelle zur Sinteranlagen-Verordnung sind in Vorbereitung.

 

 


Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

In der VOC-Richtlinie 1999/13/EG und in der Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG sind Vorgaben über die Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte enthalten; diese waren im Zuge der Umsetzung der Richtlinien zu übernehmen.

 

Für Dampfkessel und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten derzeit die GFA-RL sowie die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL 96/61/EG). In diesen sind Vorgaben bezüglich der Emissionsmessung, Messunsicherheiten und  Beurteilungen zum Grenzwert enthalten. Mit der Normenhierarchie stehen Normen für Messmethoden sowie zu messende Größen und insbesondere Normen zur Qualitätssicherung der Messung zur Verfügung.