2713/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am 8. September 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0147-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2648/J vom 8. Juli 2009 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Wie bereits in den Beantwortungen der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5031/J vom 24. September 2008 und weiterer Voranfragen ausgeführt, ist einleitend zu erwähnen, dass im Zuge der Zollabfertigung von den Zollorganen neben dem Zollrecht nur jene Vorschriften vollzogen werden, die den Zollorganen gesetzlich auch übertragen wurden. Die Zollorgane sind jedoch nicht mit der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes selbst betraut. Diese Aufgabe obliegt gemäß § 34 Pyrotechnikgesetz 1974 dem Bundesminister für Inneres.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1:

Im Jahr 2008 wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 21 Importeure zur Einfuhr nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.

 

Zu 2. bis 4.:

Aus Drittstaaten wurden im Jahr 2008 folgende Pyrotechnikmaterialien nach Österreich eingeführt:

 

Herkunftslandland

Tonnen

Schweiz

19,469

China

1.830,504

Hongkong

21,042

Gesamt

1.871,015

 

Über die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.

 

Zu 5. bis 11.:

Auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsrechtes durchgeführte Kontrollen von Pyrotechnikartikeln fallen gemäß geltender Rechtslage nicht in die Zuständigkeit von Zollorganen.

 

Zu 12. und 13.:

Da für Feuerwerkskörper in der Kombinierten Nomenklatur ein eigener KN-Code, nämlich 3604 10, vorgesehen ist, ergeben sich in der Regel keine Probleme bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Einreihung derartiger Waren.

 

Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 wurden keinerlei Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände von den Österreichischen Zollorganen an die TUA zur Begutachtung gesendet. Daher wurden auch dahingehend keine Untersuchungen durchgeführt.

 

Zu 14.:

Für die Ein- und Ausfuhr von Pyrotechnikartikeln und dafür bestimmte Chemikalien gilt, wie für andere Waren auch, das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das


Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG) mit den in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Weisungen.

 

Zu 15.:

Für Feuerwerkskörper gilt gemäß der geltenden Fassung des ADR/RID (Europäisches Übereinkommen über internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene) eine Sondervorschrift, der zufolge die jeweilige Klassifizierung einer Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

 

Dies sollte ausreichen, um Falschklassifizierungen durch die Auftraggeber bzw. Absender solcher Beförderungen vorzubeugen. Bei richtiger Klassifizierung ist so auch gewährleistet, dass die im ARD/RID vorgesehenen Maßnahmen der jeweiligen Gefährlichkeit entsprechen und eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung bieten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen