2723/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.500/0014-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 


Wien, am     . September 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 9. Juli 2009 unter der Nr. 2721/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend wiederholt höchst fragwürdiges Vorgehen der ASFINAG im Vorfeld von umstrittenen Straßenbauprojekten gerichtet.

 

Vorweg erlaube ich mir nach Einholung von Auskünften der ASFINAG Folgendes auszuführen:

 

Die ASFINAG wurde vom österreichischen Gesetzgeber mit der Planung der S7 Fürstenfelder Schnellstraße beauftragt. Die kontinuierliche Einbindung der Bevölkerung in den Planungsprozess ist dabei von hoher Bedeutung. So wurden zahlreiche Informationsveranstaltungen, u.a. in Form von Planungsausstellungen, seitens der ASFINAG durchgeführt (zuletzt mit großer Bürgerbeteiligung am 6. Februar 2009). Eine Auflistung sämtlicher öffentlichkeitswirksamer Termine liegt den Einreichprojekten der S7 in beiden Abschnitten bei (jeweils Einlage 1.2.6). Zudem wurde regelmäßiger Kontakt mit den Bürgermeister/innen sämtlicher betroffener Gemeinden gehalten. Schließlich sehen die gesetzlichen Vorgaben auch die Einbindung der Öffentlichkeit im Rahmen der Behördenverfahren vor. Ich muss daher der Aussage, der Bevölkerung lägen seitens der ASFINAG lediglich Werbeaussendungen, konkrete Informationen hingegen ausschließlich von Seiten der „Allianz gegen die S7“ vor, widersprechen.

In den Aufgabenbereich der ASFINAG fällt bei der Planung von Bundesstraßen auch die Durchführung notwendiger Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung. Im Rahmen dessen ist es notwendig, im Trassenbereich Bodenbeschaffenheit, Untergrundverhältnisse und Grundwassersituation mittels Bohrungen entsprechend zu erkunden. Des Weiteren werden Messpegel situiert, die es ermöglichen sollen, das Grundwasser über einen längeren Zeitraum hinweg zu beobachten.

Die Projektwerberin hat sich in den vergangenen Wochen und Monaten bemüht, mit den betroffenen Grundeigentümer/innen eine gütliche Regelung über die erforderliche Grundinanspruchnahme zu erreichen. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist dies auch gelungen und wurden entsprechende Übereinkommen abgeschlossen.

Bis jetzt haben lediglich zwei von insgesamt 127 Grundeigentümer/innen das von der ASFINAG unterbreitete Angebot, welches die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung beinhaltet, abgelehnt.

Für solche Fälle sieht das Bundesstraßengesetz 1971 im § 16 vor, dass die Behörde auf Antrag dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße die Bewilligung erteilt, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

Da die Durchführung der Vorarbeiten dringend geboten ist, hat die Projektwerberin jenen Grundeigentümer/innen, mit denen keine gütliche Einigung möglich war, ein letztes Angebot unter Setzung einer Frist zugesandt. Für den Fall, dass auch dieses keine Akzeptanz findet, wurde auf die in der Folge notwendige Beantragung von Behördenverfahren gem. § 16 BStG 1971 verwiesen.

Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass es sich nicht um Enteignungsverfahren gemäß § 17 BStG 1971 handelt und die Projektwerberin sehr wohl rechtskonform vorgegangen ist. Enteignungen gemäß § 17 BStG sind erst nach Erlassung des Trassenbescheides möglich.

Tatsächlich wurde jedoch im Rahmen der Abwicklung des Bodenerkundungsprogramms von der beauftragten Firma irrtümlich ein Pegel auf einem Grundstück situiert, dessen Grundeigentümer  keine Zustimmung erteilt hatte. Der Pegel wurde umgehend entfernt und mittlerweile mit dem betroffenen Grundeigentümer Konsens erzielt. Von Seiten des Grundeigentümers wurde die Ausfolgung des Bohrkerns/Aushubes zu keiner Zeit gefordert, diese kann jedoch bei Bedarf umgehend erfolgen.

 

 

Zu Ihren Fragen im Einzelnen:


 

Zu den Fragen 1 bis 11 und 13 bis 23:

Ø      Wie beurteilen Sie das im Motiventeil beschriebene Vorgehen der ASFINAG im Zuge der Planungsarbeiten zur S7, insbesondere der Enteignungsdrohungen und der widerrechtlichen Probebohrungen?

Ø      Sind die in Frage 1 angesprochenen Vorgangsweisen rechtskonform? Wenn nein, in welcher Hinsicht nicht? Wenn ja, mit welcher Begründung?

Ø      Welche Maßnahmen werden Ihrerseits – zB im Wege Ihrer VertreterInnen im Aufsichtsrat der ASFINAG – ergriffen, um solche Missstände abzustellen?

Ø      Ab welchem Zeitpunkt der Planung bzw. Umsetzung hochrangiger Straßenbauprojekte finden Enteignungen üblicherweise statt?

Ø      Wie bewerten Sie das In-Aussichts-Stellen von Enteignungen während der Planungsphase – lange vor dem Vorliegen von Genehmigungen für das entsprechende Projekt?

Ø      Ist es übliche Praxis der ASFINAG, durch Androhung von Enteignungen in Einzelgesprächen Druck auf AnrainerInnen auszuüben und so vor Genehmigungen Tatsachen zu schaffen?

Ø      Wie hat im Zusammenhang mit Grundstückserwerbungen und in Aussicht gestellten Enteignungen bei der S7 die Zusammenarbeit mit den Bürgermeistern ausgesehen? In welcher Form, unter welchen Bedingungen und auf welcher Grundlage haben die Bürgermeister sich an diesem Prozess beteiligt?

Ø      Wie beurteilen Sie es, wenn Bürgermeister die Bevölkerung im Zusammenhang mit dem UVP-Verfahren falsch informieren und Betroffene dadurch Fristen versäumen?

Ø      Werden und wurden auch bei anderen Straßenprojekten Enteignungen vor Erhalt der Genehmigung „in Aussicht gestellt“/durchgeführt?

Ø      Wenn nein, warum nicht?

Ø      Wenn ja, bei welchen Projekten und auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage(n) im Einzelnen?

Ø      Es gab wiederholt auch öffentlich-mediale Kritik daran, dass u.a. die ASFINAG in großem Umfang bei der Regierung (deshalb?) freundlich gegenüberstehenden Medien Inseratenstrecken und „Medienkooperationen“ im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Regierungsmaßnahmen – etwa zum Thema Konjunkturbelebung – platziert, somit Geld der ASFINAG zumindest im Umweg zur Imagewerbung für Regierungsmaßnahmen und damit Regierungsmitglieder eingesetzt wird. Was können Sie zur Entkräftung dieser Kritik anführen?

Ø      Wie bewerten Sie das im Motiventeil dargelegte Vorgehen der ASFINAG in Bezug auf die S 37 – Vorab-Projektangebote an kritische Gemeinden etc. – im allgemeinen und im einzelnen?

Ø      Versucht Ihrer Ansicht nach die ASFINAG, mit Zuwendungen an Gemeinden o.ä. als Gegenleistung die Aufgabe des Widerstands gegen die S 37 zu erreichen? Wenn nein, warum nicht?

Ø      Wie bewerten Sie diese via Bezirkshauptmann angekündigten bzw. an die Bürgermeister herangetragenen Projektunterstützungen der ASFINAG a) aus aktienrechtlicher, b) aus strafrechtlicher Sicht im Einzelnen?

Ø      Wie bewerten Sie die Mitwirkung des Bezirkshauptmannes im Rahmen des Straßenbau-

Lobbying der ASFINAG?

Ø      Wie bewerten Sie die über die BH Murau kommunizierte Aufforderung der ASFINAG, Kontaktpersonen für Projekte – offenbar außerhalb des eigentlichen Ausgleichverfahrens in der UVP – zu nennen, die an Projektunterstützungen interessiert sind?

Ø      Wie lautet der Auftrag der ASFINAG an die PR-Agentur Hochegger.com für die „kommunikative Begleitung“ zum Transitstraßenausbau der S 36 bzw. S 37 en detail?

Ø      Wurde der Auftrag an Hochegger.com öffentlich ausgeschrieben? Wenn nein, warum nicht?

Ø      Mit welchen weiteren Unternehmen kooperiert Hochegger.com bei laufenden Aufträgen im Zusammenhang mit hochrangiger Straßenprojekten in der Steiermark im einzelnen?

Ø      Wie lange läuft der Vertrag mit Hochegger.com betreffend S 36/S 37?

Ø      Welche Mittel erhält Hochegger.com für seine Tätigkeit betreffend S 36/S 37?


Die selbständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28F. zu Art. 52 B-VG).

Darüber hinaus verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

 

 

Zu den Fragen 24 und 25:

Ø      Welche Pläne und Absichten mit welcher Zeitachse verfolgen Sie hinsichtlich eines hochrangigen Straßenbaus im steirischen Ennstal?

Ø      Welche Pläne und Absichten mit welcher Zeitachse hinsichtlich eines hochrangigen Straßenbaus im steirischen Ennstal a) sind Ihnen von anderen Stellen – zB ASFINAG, Land Steiermark – bekannt bzw. b) wurden bereits an Sie herangetragen?

 

Derzeit ist kein Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitt im Bereich des Ennstales in Anlage 1 bzw. 2 zum BStG enthalten.

 

Zu den Fragen 12 und 26:

Ø      Wie hoch sind die Mittel aus Ihrem Ressort für Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit zu ASFINAG-Projekten bzw. zum hochrangigen Straßenbau in Österreich?

Ø      Wie hoch sind die Mittel, die aus Ihrem Ressort bzw. seitens der ASFINAG für projektfreundliche Kommunikationsstrategien und Öffentlichkeitsarbeit bei Straßenprojekten seit dem Jahr 2005 bereitgestellt wurden?

 

In meinem Ressort gibt es keine Mittel für Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit zu ASFINAG-Projekten oder zum hochrangigen Straßenbau.