2724/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
A-1017 W i e n
Wien, am . September 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Brunner, Freundinnen und Freunde haben am 9. Juli 2009 unter der Nr. 2722/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Herbizideinsatz entlang der österreichischen Schienenstrecken gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Auf welcher gesetzlichen sowie unternehmensinternen rechtlichen Grundlage erfolgt der Herbizideinsatz zur Freihaltung der Schienenstrecken von Bewuchs?
Nach § 19 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 ist ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzession, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Nach § 19 Abs. 2 EisbG hat ein zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahn-unternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand und Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entsteht.
Nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen besteht sohin die Verpflichtung, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen so durchzuführen, dass eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hintangehalten wird. Besondere Bestimmungen über den Herbizideinsatz sind auf eisenbahnrechtlicher Grundlage nicht vorgesehen. Hierdurch steht es dem jeweiligen Eisenbahnunternehmen frei, innerhalb der durch die (sonstigen) Rechtsvorschriften zulässigen Methoden zur Freihaltung von Bewuchs zu wählen und diese Methoden laufend an den Stand der Technik anzupassen.
Der Vollzug der in Ihrer Anfrage angesprochenen gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Biodiversität im Allgemeinen bzw. von Amphibien und Reptilien im Besonderen, fällt jedoch nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu den Frage 2 bis 13:
Ø Welche Menge an Unkrautvernichtungsmitteln wird im ÖBB-Konzern dafür pro Jahr a) insgesamt, b) pro Quadratmeter eingesetzt?
Ø Wie hat sich diese Menge in den letzten 10 Jahren entwickelt?
Ø Wie hat sich die dabei behandelte Fläche in den letzten 10 Jahren entwickelt?
Ø Welcher Anteil der Strecken wird a) 1x jährlich, b) 2x jährlich, c) gegebenenfalls öfter behandelt, und wie entwickelt sich dieses Verhältnis in den letzten Jahren?
Ø Welche Mittel kommen zum Einsatz?
Ø Welche Methoden und Techniken zur Minimierung des Herbizideinsatzes sind a) in den letzten 10 Jahren in Einsatz gelangt, b) in Erprobung, c) in Entwicklung?
Ø Welche Wirkungen haben diese Mittel auf a) das Grundwasser, b) die Fauna, c) die Flora im Umfeld?
Ø Welche alternativen Möglichkeiten der Bewuchsbekämpfung neben dem Herbizideinsatz gibt es a) in Österreich, b) im Ausland?
Ø Wie stellen sich Kosten und Wirkungen dieser alternativen Methoden im Vergleich zum Herbizideinsatz dar?
Ø In welcher Weise wird bei den verschiedenen Methoden zur Freihaltung der Schienenstrecken von Bewuchs auf den Schutz von Amphibien und Reptilien eingegangen, insbesondere beim Einsatz von Herbiziden und Heissdampf?
Ø Liegen konkrete Studien, Daten etc. zu den Auswirkungen der Freihaltung der Schienen-strecken von Bewuchs, insbesondere bei Einsatz von Herbiziden und Heissdampf, auf die Fauna, insbesondere Amphibien und Reptilien vor, wenn ja welche?
Ø Liegen zu den vorstehenden Fragen über nicht zum ÖBB-Netz gehörenden Schienenstrecken substanziell abweichende Fakten, z.B. bei eingesetzten Methoden und Mitteln sowie Intensität des Einsatzes, vor? Wenn ja, welche?
Die hier angeführten Fragestellungen betreffen nicht den Vollzugsbereich der Obersten Eisenbahnbehörde in meinem Haus.