2730/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/398-PMVD/2009 8. September 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 9. Juli 2009 unter der Nr. 2715/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Offiziersanwärter-Ausbildung von Detlef Wimmer" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 2:
Für die Laufbahn eines Offiziersanwärters des Milizstandes (aktuelle Normlaufbahn) ist zunächst die „Einjährigen Freiwilligen – Ausbildung“ in der Dauer von einem Jahr im Ausbildungsdienst vorgesehen. Dieses sogenannte „EF – Jahr“ schließt mit der Beförderung zum Wachtmeister und der Zuerkennung des Status Offiziersanwärter des Milizstandes (OAdMilizStd) ab. Nach abgeschlossener EF – Ausbildung sind als OAdMilizStd mindestens 63 Tage Wehrdienstleistungen mit mindestens normaler Dienstleistung zur Erreichung bestimmter Ausbildungsziele zu erbringen. Diese können bei einer Normlaufbahn in den Präsenzdienstarten freiwillige Waffenübung (fWÜ) und Milizübung (MÜ) oder in Freiwilliger Milizarbeit (FMA) absolviert werden. Die durchschnittliche wöchentliche Belastung während der Ausbildung kann mit rund 55 Stunden angenommen werden.
Abweichend von der Normlaufbahn können OAdMilizStd, welche sich in einem Dienstverhältnis befinden oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, die geforderten Ausbildungsinhalte/-ziele auch während dieser Dienstleistung neben der Tätigkeit auf ihrem Arbeitsplatz erbringen. In solchen Fällen erfolgt die Absolvierung der Ausbildungsinhalte (z.B. Kurse und Seminare an den Akademien und Waffenschulen) außerhalb des Dienstortes/der Dienststelle des OAdMilizStd in Zuge einer Dienstzuteilung. Ausbildungsinhalte dieser mindestens 63 Tage Wehrdienstleistungen sind Zugskommantenkurs, 1. und 2. Teil, in der Dauer von jeweils bis zu drei Wochen, mehrere Seminare in der Dauer von insgesamt neun Tagen, praktische Verwendung in der Offiziersfunktion der Einsatzorganisation während einer einsatzähnlichen Übung – BWÜ (Beorderten-Waffenübung) in der Dauer von 10 bis 15 Tagen mit abschließender schriftlicher Eignungsfeststellung (geeignet für eine Verwendung als Offizier in der vorgesehenen Funktion) und Weiterbildung in der Offiziersfunktion beim mobverantwortlichen Kommando oder allgemeine militärische Weiterbildung zur Vertiefung des Ausbildungsstandes (Ausbildungsinhalte werden durch das mobverantwortliche Kommando festgelegt).
Zu 3:
Die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst richten sich nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001).
Zu 4:
Die Hochschulstudien und berufliche Tätigkeiten von Wehrpflichtigen im Milizstand unterliegen keiner Meldepflicht und sind daher auch nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens.
Zu 5:
Während der Offiziersausbildung wird im Rahmen der „Politischen Bildung“ unter anderem die Erhaltung und Verteidigung der Grundwerte als Ziel der Sicherheitspolitik Österreichs verständlich gemacht sowie im Rahmen der „Militärethischen Bildung“, Lebensführung und Dienst als Soldat aus ethischer Sicht gestalten, unterrichtet. Damit wird diktatorisches und menschenverachtendes Verhalten klar abgelehnt.
Zu 6:
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