2734/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                               (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0026-III/1/2009

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2801 /J der Abgeordneten Zanger und Kollegen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Im Auftrag des Gesundheitsministeriums wird die gesamte Palette der Kochpökelwaren (Press-Schinken, Toastschinken, Toastblock, Pizzablock etc.)  im Rahmen einer Schwerpunktaktion auf die Zusammensetzung  sowie auf die Einhaltung von Kennzeichnungsvorschriften überprüft. Diesbezügliche Fragen wären an  das zuständige Bundesministerium für Gesundheit zu richten.

Zu Frage 2:

Die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln wie dem „Schummelschinken“, die für den Letztverbraucher bestimmt sind,  unterliegt den gesetzlichen Vorgaben der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV (BGBl. II Nr.72/1993 idgF). Gem. § 4 LMKV muss die handelsübliche Sachbezeichnung oder Beschreibung der Ware es dem Käufer ermöglichen, die Art und Beschaffenheit der Ware zu erkennen und diese von anderen Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

 

Zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass sich die obligatorischen Kennzeichnungsvorschriften nur auf verpackte Waren und nicht auch auf offene Waren (wie etwa Erzeugnisse im Gastronomiebereich) beziehen. Eine diesbezügliche Kennzeichnungspflicht wurde von meinem Ressort immer wieder gefordert.

 

Zu beachten ist auch § 5 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG (BGBl. Nr. 13/2006), wonach Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeigneten Angaben  (zB Täuschung über die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Menge des Produkts) in Verkehr gebracht oder beworben werden dürfen.

 

Die Überprüfung und Beurteilung, ob Lebensmittel als irreführend iSd § 5 Abs. 2 LMSVG zu beurteilen sind bzw. ob eine Verstoß gegen die Bestimmungen der LMKV vorliegt, erfolgt im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle.

Hinsichtlich der legistischen Zuständigkeit zur Kennzeichnung von Lebensmitteln verweisen wir auf die Kompetenz des BMG.

 

Zu Frage 3:

Meinem Ressort liegen keine Daten dazu vor.

 

Zu Frage 4:

Ob eine Produktaufmachung bzw –bewerbung zur Irreführung geeignet ist, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Art der Bewerbung eines Produkts kann über wesentliche Produktmerkmale wie zB Beschaffenheit, Menge oder Herkunft eines Produkts in die Irre führen.

 

Von einer Täuschung von Konsumenten kann – unabhängig von einer korrekten Kennzeichnung – dann ausgegangen werden, wenn die berechtigte Verbrauchererwartung auf einen anderen Inhalt gerichtet ist, d.h., wenn der Verbraucher/die Verbraucherin etwas anderes erwirbt, als er/sie  berechtigterweise erwarten konnte. Hinsichtlich der berechtigten Verbrauchererwartung kann der Österreichische Lebensmittel-Codex, der den Stellenwert eines objektivierten Sachverständigengutachtens hat, als Anhaltspunkt herangezogen werden.

 

Neben einem Verstoß gegen insbesondere § 2 UWG könnte allenfalls auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot  nach §  5 Abs. 2 und Abs. 4 LMSVG (siehe Frage 2) vorliegen.

 

Zu Frage 5:

Die Aufmachung/Verpackung bzw. auch Kennzeichnung von Lebensmittelprodukten ist ein Thema, welchem sich mein Ressort bereits seit vielen Jahren im Rahmen von UWG-Verfahren gemeinsam mit dem Verein für Konsumenteninformation widmet und sich auch weiterhin widmen wird.  Auf gesetzlicher Ebene wird – wie von BM Stöger und BM Berlakovich in Brüssel gefordert – eine Kennzeichnungspflicht für Analogprodukte wie dem „Schummelschinken“ unterstützt.

In diesem Zusammenhang wird auf die vom Fonds Gesundes Österreich gemeinsam mit dem Verein für Konsumenteninformation betreuten Ernährungshotline verwiesen. Um Informationsdefiziten entgegenzuwirken geben Ernährungswissenschafter Interessierten Antworten zu allen Fragen rund um das Thema Essen.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Studien zu dem von Ihnen angesprochenen Themenbereich sind uns nicht bekannt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen